Rechtssatz RS0077224
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077224
Entscheidungsdatum
17.02.2015
Rechtssatz
Werden durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, so ist der Einwand der Beklagten zu untersuchen, ob ihr Interesse an der Bildnisveröffentlichung überwiegt. Dabei ist zwischen dem Informationswert des Textes und jenem des Bildes zu unterscheiden. Die gegenteilige Auffassung von Korn/Neumayer (Persönlichkeitsschutz im Zivilrecht und Wettbewerbsrecht 115 f) hat der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung 4 Ob 141/94 aus der Erwägung abgelehnt, daß ohne weiteres ein Bedürfnis bestehen kann, über irgendwelche Vorkommnisse zu berichten, ohne daß auch ein - überwiegendes - Interesse vorläge, damit im Zusammenhang stehende Personen der Öffentlichkeit bekanntzumachen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 26/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 26/95
- 4 Ob 2249/96f
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2249/96f
nur: Werden durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, so ist der Einwand der Beklagten zu untersuchen, ob ihr Interesse an der Bildnisveröffentlichung überwiegt. (T1)
Beisatz: Die Abbildung eines nackten Körpers hat keinerlei Informationswert. (T2)
- 4 Ob 187/14z
Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 187/14z
nur T1; Veröff: SZ 2015/6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077224
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0040OB00026_9500000_001