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Entscheidung 4 Ob 1013/96×

Entscheidung 4 Ob 1013/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1013/96

Entscheidungsdatum

27.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schinko und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz R. B*****, vertreten durch Mag.Thomas Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F*****-GmbH, ***** vertreten durch Dr.Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Zahlung und Veröffentlichung (Gesamtstreitwert S 650.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30.November 1995, GZ 2 R 90/95-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat mangels Erkennbarkeit des Klägers auf dem veröffentlichten Lichtbild die Verletzung seiner Interessen iSd Paragraph 78, UrhG verneint und daher keine Interessenabwägung vorgenommen. Das Revisionsargument, die Leser der Zeitung der Beklagten würden diesen nach seiner Haftentlassung nicht (mehr) identifizieren können, unterstützt die Auffassung der Vorinstanzen, daß die Interessen des Klägers nicht beeinträchtigt wurden. Eine Interessenabwägung müßte im übrigen im vorliegenden Fall zugunsten der Beklagten ausfallen, weil die Warnung vor einem vielfach vorbestraften Betrüger ein berechtigtes Anliegen der Öffentlichkeit ist vergleiche ecolex 1995, 817-Kopf der Bande).

Anmerkung

E41443 04A10136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB01013.96.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19960227_OGH0002_0040OB01013_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung