Begründung:
Der Kläger ist Propst eines katholischen Stiftes und war bis Anfang Juli 2004 Leiter des St. Pöltner Priesterseminars. Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin eines wöchentlich erscheinenden Nachrichtenmagazins, der Zweitbeklagte ist ihr journalistischer Mitarbeiter. In der Ausgabe vom 5. 7. 2004 des Magazins erschien ein Artikel des Zweitbeklagten, in dem über eine mutmaßliche Pornoaffäre im Priesterseminar berichtet wurde. Kriminalisten seien auf Fotos gestoßen, die Priesterseminaristen bei homosexuellen Handlungen zeigten. Ein Geistlicher habe Folgendes ausgeführt: „Es soll im Haus auch zu homosexuellen Übergriffen gekommen sein, bei denen Autoritätsverhältnisse missbraucht worden sein sollen". Im Bericht der Beklagten kam auch der Kläger zu Wort, der zum Vorwurf der homosexuellen Übergriffe durch Vorgesetzte von Verleumdung sprach und eine persönliche Involvierung verneinte. Im Artikel der Beklagten war ferner noch davon die Rede, dass der dem Kläger übergeordnete Bischof in der Vergangenheit wiederholt die Homosexualität als Sünde und Krankheit bezeichnet habe.
Der Zweitbeklagte kündigte dem Kläger telefonisch die Veröffentlichung von Lichtbildern an, auf denen eine Umarmung des Klägers eines seiner Schüler zu sehen sei, wobei die rechte Hand des Klägers zwischen den Beinen des Schülers am Geschlechtsteil ruhe.
In der Ausgabe vom 12. 7. 2004 des Magazins der Beklagten wurde unter dem Titel „Trau dich doch" und dem Subtitel „Pornoaffäre. Fotobeweise von Sexspielen zwischen Priestern und deren Schülern stürzen die Diözese St. Pölten ins Chaos. Nach dem Regens tritt auch der Subregens zurück. Höchste Würdenträger erwarten die Entmachtung von Kurt K*****" ein Artikel des Zweitbeklagten veröffentlicht. Oberhalb des angeführten Titels wurden zwei Fotos des Subregens mit einem Schüler veröffentlicht (eines der Fotos erweckt den Eindruck eines Zungenkusses), auf der Seite 2 des Artikels ein Foto des Klägers, das diesen bei der Umarmung eines Schülers zeigt, wobei die rechte Hand des Klägers sich in unmittelbarer Nähe des Geschlechtsteils des anderen Mannes befindet.
Den Text des mehrseitigen Artikels vom 12. 7. 2004 haben die Vorinstanzen wie folgt zusammengefasst: „Einleitend wird dargestellt, Bischof K***** wüsste schon seit längerer Zeit vom Verdacht auf Besitz von Kinderpornografie bzw homosexueller Gepflogenheiten. Würdenträger der Diözese St. Pölten würden es unerträglich finden, das Doppelleben mitzuspielen und seien entschlossen, die Wahrheit an die Öffentlichkeit zu bringen. Diese Wahrheit sei schmerzlich nämlich „K*****s Regens beim Sex mit Untergebenen, K*****s Sekretär und Rechtsberater ebenfalls". Weiters: „Angehende Priester, die sich mit kinderpornografischen Fotos in Stimmung bringen. ..." Es seien durch Fahnder 40.000 Fotos und etliche Filme mit teils abartigen Sexdarstellungen in den Zimmern angehender Gottesdiener gefunden worden. „Fotos, auf denen auch St. Pöltner Jungpriester in perversen Situationen, teils mit ihren Vorgesetzten, zu sehen sind." Es wird dazu auch ein leitender Ermittlungsbeamter wörtlich zitiert. Dann folgen konkrete Angaben, auch betreffend den Kläger: „Im Juni des Vorjahres soll Regens Ulrich K***** in einem St. Pöltner Lokal H. und einem polnischen Priesterschüler A. eine Art 'Sakrament der Ehe' erteilt haben. K***** selbst sagt dazu dasselbe wie zu allen anderen Vorwürfen 'absurd'. Er habe nur das Lokal eingeweiht." Im nächsten Abschnitt folgt unter dem Stichwort „Schwulenehe" ein Bericht darüber, dass zwei Priester (jene, die auf den veröffentlichten Lichtbildern mit dem Kläger und dem Subregens aufscheinen) monatelang in der Probstei in E***** die Wochenenden beim Kläger verbracht haben. Das Treiben sei so offensichtlich gewesen, dass nach einem Protestschreiben Bischof K***** dieses Übernachten in Eisgarn verboten habe. Dann wird ein kirchlicher Würdenträger ohne Namensnennung zitiert, der meint: „Eine Kirchenstrafe wegen Vortäuschung einer Trauung von zwei Alumnen durch Propst K***** wird durch die Glaubenskongregation zu prüfen sein." Danach wird ein Seminarist mit der Aussage zitiert: „Natürlich haben alle von den offenen Perversionen gewusst, das war ja nicht übersehbar." In der Folge wird berichtet, dass die Polizei und auch Privatpersonen nur Ablehnung von Bischof K*****, dem Kläger und dem Subregens Rothe spüren würden. Danach folgt der Satz: „Allerdings gibt es keine Hinweise darauf, dass Priesterschüler von Vorgesetzten zu sexuellen Handlungen genötigt worden wären, wie das anfangs kolportiert worden war." Daran anschließend wird wieder der Kläger zitiert, der von „Verleumdung in den Medien" spreche. Alles seien reine Lügen seiner Feinde. Der Kläger - so wird ausgeführt - streite die Existenz von Fotos nicht ab, er bestreite aber, was darauf objektiv zu erkennen sei. Dann wird der Kläger als Ex-Regens wieder wörtlich zitiert: „Wenn besagtes Organ auf dem Foto nicht zu sehen ist, dann ist es interpretierbar. Schauen sie doch, wie sich Fußballer miteinander verhalten. Das ist auch interpretierbar." Dann folgt der Satz: „K***** droht mit rechtlichen Schritten." Der folgende Absatz und der erste Absatz nach dem Stichwort „Rücktritt" betrifft ausschließlich Subregens R*****. Es wird schließlich Bischof K***** zitiert, der meine, es handle sich um eine Neuauflage des Kesseltreibens. Dann wird ein Geistlicher ohne Namensnennung mit der Aussage zitiert, dass es Tatsache sei, dass zahlreiche Priester homosexuell seien, was grundsätzlich nichts über die Qualität dieser Person als Priester aussage. Innerhalb der Kirche existiere eine „Infrastruktur für Schwule". Der Artikel endet nach dem Schlagwort „Breiter Widerstand" mit dem Bericht, dass dieser Widerstand vor allem gegen Bischof K***** gerichtet sei. K***** sei schon lange von allen Einzelheiten unterrichtet gewesen, er habe die Sache jedoch zu vertuschen versucht. Es sei der Vatikan informiert, es sei mit einer Visitation zu rechnen, K***** werde entmachtet."
Der Kläger verband seine am 9. 7. 2004, also noch vor der Veröffentlichung vom 12. 7. 2004 beim Erstgericht eingebrachte, auf § 1330 ABGB und § 78 UrhG gestützten Klage mit einem Sicherungsantrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Den Beklagten möge das Aufstellen und die Verbreitung der im Spruch angeführten Behauptungen sowie die Verbreitung von Lichtbildern insbesondere mit dem im Spruch angeführten Begleittext verboten werden. Der Zweitbeklagte habe den Kläger nach Erscheinen des ersten Artikels angerufen und die Veröffentlichung eines Lichtbilds angedroht, das einen homosexuellen Kontakt des Klägers beweise. Die Lichtbilder stammten aus einer privaten Fotodatei eines Priesterseminaristen. Die Aufnahmen seien anlässlich einer Geburtstagsfeier aufgenommen worden. Die Behauptung, es gebe ein Lichtbild, das den Kläger eindeutig bei einem homosexuellen Kontakt zeige, sei unwahr. Der Kläger sei nicht homosexuell und habe auch niemals homosexuelle Kontakte gehabt. Die bekämpften Äußerungen seien ehrenbeleidigend und rufschädigend. Durch die unmittelbar drohende Veröffentlichung von Lichtbildern im Zusammenhang mit ehrverletzenden Behauptungen würden die berechtigten Interessen des Klägers verletzt werden. Durch die Veröffentlichung der Behauptungen und der Lichtbilder entstehe dem Kläger ein unwiederbringlicher Schaden.Der Kläger verband seine am 9. 7. 2004, also noch vor der Veröffentlichung vom 12. 7. 2004 beim Erstgericht eingebrachte, auf Paragraph 1330, ABGB und Paragraph 78, UrhG gestützten Klage mit einem Sicherungsantrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Den Beklagten möge das Aufstellen und die Verbreitung der im Spruch angeführten Behauptungen sowie die Verbreitung von Lichtbildern insbesondere mit dem im Spruch angeführten Begleittext verboten werden. Der Zweitbeklagte habe den Kläger nach Erscheinen des ersten Artikels angerufen und die Veröffentlichung eines Lichtbilds angedroht, das einen homosexuellen Kontakt des Klägers beweise. Die Lichtbilder stammten aus einer privaten Fotodatei eines Priesterseminaristen. Die Aufnahmen seien anlässlich einer Geburtstagsfeier aufgenommen worden. Die Behauptung, es gebe ein Lichtbild, das den Kläger eindeutig bei einem homosexuellen Kontakt zeige, sei unwahr. Der Kläger sei nicht homosexuell und habe auch niemals homosexuelle Kontakte gehabt. Die bekämpften Äußerungen seien ehrenbeleidigend und rufschädigend. Durch die unmittelbar drohende Veröffentlichung von Lichtbildern im Zusammenhang mit ehrverletzenden Behauptungen würden die berechtigten Interessen des Klägers verletzt werden. Durch die Veröffentlichung der Behauptungen und der Lichtbilder entstehe dem Kläger ein unwiederbringlicher Schaden.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Sicherungsantrags. In ihren Artikeln sei nicht behauptet worden, dass der Kläger homosexuell sei. Bei der Artikelverfassung sei die journalistische Sorgfalt eingehalten worden. Im Übrigen sei es wahr, dass der Kläger homosexuell sei. Wahr sei auch die Behauptung, dass ein Lichtbild existiere, das den Kläger bei einem homosexuellen Kontakt zeige. An der Veröffentlichung des Lichtbilds habe ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit bestanden. Der Kläger sei als ehemaliger Leiter des Priesterseminars eine Person des öffentlichen Lebens. Das Lichtbild stehe im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit. Der Nachrichtenwert liege gerade im Lichtbild selbst und habe sich nicht erst aus der Berichterstattung ergeben. Erst mit der Veröffentlichung des Lichtbilds hätte über die wahren Umstände berichtet werden können.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es beurteilte den als bescheinigt angenommenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass der Kläger zwar ein berechtigtes Interesse an der Unterlassung der inkriminierten Behauptungen und an der Unterlassung der Bildnisveröffentlichung habe. Die Äußerung, es existiere ein Lichtbild, dass den Kläger bei homosexuellen Kontakten zeige, sei wahr. Die Wahrheit der Behauptung, der Kläger sei homosexuell, könne allerdings nicht mit Sicherheit beurteilt werden. Die Behauptungen der Beklagten und die Veröffentlichung des Lichtbilds seien aber nicht rechtswidrig, weil gegenüber den Interessen des Klägers auf Schutz seiner Ehre und der Intimsphäre das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerungen und des Lichtbilds überwiegen würden. Wegen der Vorbildwirkung der katholischen Kirche bestehe ein starkes Interesse an den Vorgängen innerhalb der Kirche. Das Priesterseminar sei unter der Leitung des Klägers, einem engen Mitarbeiter des Bischofs, gestanden. Auch wenn das Lichtbild in Privaträumen aufgenommen worden sei, könne der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers im Priesterseminar, also mit seiner öffentlichen Tätigkeit nicht in Abrede gestellt werden.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers teilweise statt und erließ eine einstweilige Verfügung dahin, dass zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs des Klägers den Beklagten verboten wird, die wörtlichen und/oder sinngemäßen Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten, es gebe „mehr als ein Lichtbild, die den Kläger bei homosexuellen Kontakten zeigen und/oder es gebe Lichtbilder, die zeigen, dass der Kläger homosexuell sei". Die Mehrbegehren (1. Unterlassung auch der Behauptung, es gebe ein Lichtbild...; 2. Unterlassung der Verbreitung von Lichtbildern...) wurden abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht im Wesentlichen aus, dass die Behauptung, jemand sei homosexuell oder habe homosexuelle Kontakte, ehrenbeleidigend und kreditschädigend sei. Bei Ehrenbeleidigungen iSd § 1330 Abs 1 ABGB habe der Betroffene nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen, der Täter aber die Wahrheit seiner Behauptung. Eine Äußerung sei unwahr, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereingestimmt habe. Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung seien nach dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Maßgeblich sei das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers. Im zweiten Artikel seien die vom Unterlassungsbegehren umfassten Behauptungen zwar nicht wörtlich, aber doch schlüssig aufgestellt worden. Nach dem Gesamtbild des Artikels samt dem veröffentlichten Foto des Klägers sei für den Durchschnittsleser der Eindruck erweckt worden, es gebe „Fotobeweise" (Plural), die den Kläger beim Sex mit Schülern zeigen würden. Im Artikel werde ein Konnex zwischen den „Fotobeweisen von Sexspielen" und dem Kläger hergestellt. Es entstehe der Eindruck, es gebe mehrere Fotos, die den Kläger im sexuellen Kontakt mit Schülern zeigen würden. Wahr sei allerdings nur, dass ein Foto, nämlich das veröffentlichte, existiere. Zu verbieten sei daher die Behauptung, es gebe mehr als ein Lichtbild.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers teilweise statt und erließ eine einstweilige Verfügung dahin, dass zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs des Klägers den Beklagten verboten wird, die wörtlichen und/oder sinngemäßen Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten, es gebe „mehr als ein Lichtbild, die den Kläger bei homosexuellen Kontakten zeigen und/oder es gebe Lichtbilder, die zeigen, dass der Kläger homosexuell sei". Die Mehrbegehren (1. Unterlassung auch der Behauptung, es gebe ein Lichtbild...; 2. Unterlassung der Verbreitung von Lichtbildern...) wurden abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht im Wesentlichen aus, dass die Behauptung, jemand sei homosexuell oder habe homosexuelle Kontakte, ehrenbeleidigend und kreditschädigend sei. Bei Ehrenbeleidigungen iSd Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB habe der Betroffene nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen, der Täter aber die Wahrheit seiner Behauptung. Eine Äußerung sei unwahr, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereingestimmt habe. Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung seien nach dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Maßgeblich sei das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers. Im zweiten Artikel seien die vom Unterlassungsbegehren umfassten Behauptungen zwar nicht wörtlich, aber doch schlüssig aufgestellt worden. Nach dem Gesamtbild des Artikels samt dem veröffentlichten Foto des Klägers sei für den Durchschnittsleser der Eindruck erweckt worden, es gebe „Fotobeweise" (Plural), die den Kläger beim Sex mit Schülern zeigen würden. Im Artikel werde ein Konnex zwischen den „Fotobeweisen von Sexspielen" und dem Kläger hergestellt. Es entstehe der Eindruck, es gebe mehrere Fotos, die den Kläger im sexuellen Kontakt mit Schülern zeigen würden. Wahr sei allerdings nur, dass ein Foto, nämlich das veröffentlichte, existiere. Zu verbieten sei daher die Behauptung, es gebe mehr als ein Lichtbild.
Auch das Verbreiten wahrer Tatsachen könne rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen. Es habe eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Verletzten an seinem guten Ruf und an der Achtung seiner durch Art 8 MRK geschützten Intimsphäre einerseits und den Interessen des Erklärenden und der Erklärungsempfänger andererseits stattzufinden. Hier überwiege das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung eines konkreten Verdachts, dass Mitglieder des Klerus einer Kirche, deren Sexualmoral im Gegensatz zum Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung stehe, sich nicht selbst an diese Sexualmoral ihrer Kirche hielten. Es bestehe ein Interesse der Allgemeinheit an Informationen über homosexuelle Kontakte des Leiters eines Priesterseminars zu einem Schüler. Missstände seien der Öffentlichkeit aufzuzeigen und eine unverzichtbare Aufgabe der Medien in einer demokratischen und rechtsstaatlichen Gesellschaft.Auch das Verbreiten wahrer Tatsachen könne rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen. Es habe eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Verletzten an seinem guten Ruf und an der Achtung seiner durch Artikel 8, MRK geschützten Intimsphäre einerseits und den Interessen des Erklärenden und der Erklärungsempfänger andererseits stattzufinden. Hier überwiege das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung eines konkreten Verdachts, dass Mitglieder des Klerus einer Kirche, deren Sexualmoral im Gegensatz zum Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung stehe, sich nicht selbst an diese Sexualmoral ihrer Kirche hielten. Es bestehe ein Interesse der Allgemeinheit an Informationen über homosexuelle Kontakte des Leiters eines Priesterseminars zu einem Schüler. Missstände seien der Öffentlichkeit aufzuzeigen und eine unverzichtbare Aufgabe der Medien in einer demokratischen und rechtsstaatlichen Gesellschaft.
Die Veröffentlichung von Lichtbildern, die zeigen, dass der Kläger homosexuell sei, sei nicht zu verbieten. Eine derartige Behauptung sei im Artikel nicht aufgestellt worden. Das Foto des Klägers als Momentaufnahme erlaube keine Feststellung darüber, ob eine sexuelle Orientierung des Klägers in diese Richtung tatsächlich existiere. Das Begehren auf Unterlassung der Veröffentlichung von Lichtbildern des Klägers sei daher nicht berechtigt. Bei der Beurteilung des berechtigten Interesses des Abgebildeten gemäß § 78 UrhG sei auch der mit dem Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen. Der Bekanntheitsgrad der abgebildeten Person könne nicht außer Betracht bleiben. Wenn die abgebildete Person allgemein bekannt sei, würden ihre Interessen durch die Bildnisveröffentlichung nicht beeinträchtigt werden. Anderes gelte aber dann, wenn das Bild durch den Begleittext mit Vorgängen in Verbindung gebracht werde, mit denen die abgebildete Person nichts zu tun habe. Die Veröffentlichung des Bildes einer nicht allgemein bekannten Person könne durch ein höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters gerechtfertigt sein. Hier sei ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung des Lichtbilds zu bejahen, weil die Ermittlungen der Behörde über das Herunterladen von Kinderpornos auf Computern des Priesterseminars und der aufgetretene Verdacht homosexueller Übergriffe unter Missbrauch von Autoritätsverhältnissen Gegenstand der Berichterstattung war und der Kläger sich in einem Interview dazu dahin geäußert habe, dass die Behauptungen eine „Verleumdung" seien. Wenn das Verhalten von Mitgliedern des Klerus einer Kirche im krassen Gegensatz zu deren Sexualmoral stehe, bestehe ein Interesse auch an der Bildveröffentlichung, auch wenn das Foto im Rahmen einer privaten Feier aufgenommen worden sei. Entgegen der Ansicht des Klägers hätte es nicht gereicht, das Gesicht des Klägers und des Schülers unkenntlich zu machen. Die Beweiskraft des Lichtbilds würde dadurch deutlich abgeschwächt werden. Die Dimension der Missstände im Priesterseminar ließen sich nicht anders als durch die Veröffentlichung des Lichtbilds darstellen.Die Veröffentlichung von Lichtbildern, die zeigen, dass der Kläger homosexuell sei, sei nicht zu verbieten. Eine derartige Behauptung sei im Artikel nicht aufgestellt worden. Das Foto des Klägers als Momentaufnahme erlaube keine Feststellung darüber, ob eine sexuelle Orientierung des Klägers in diese Richtung tatsächlich existiere. Das Begehren auf Unterlassung der Veröffentlichung von Lichtbildern des Klägers sei daher nicht berechtigt. Bei der Beurteilung des berechtigten Interesses des Abgebildeten gemäß Paragraph 78, UrhG sei auch der mit dem Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen. Der Bekanntheitsgrad der abgebildeten Person könne nicht außer Betracht bleiben. Wenn die abgebildete Person allgemein bekannt sei, würden ihre Interessen durch die Bildnisveröffentlichung nicht beeinträchtigt werden. Anderes gelte aber dann, wenn das Bild durch den Begleittext mit Vorgängen in Verbindung gebracht werde, mit denen die abgebildete Person nichts zu tun habe. Die Veröffentlichung des Bildes einer nicht allgemein bekannten Person könne durch ein höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters gerechtfertigt sein. Hier sei ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung des Lichtbilds zu bejahen, weil die Ermittlungen der Behörde über das Herunterladen von Kinderpornos auf Computern des Priesterseminars und der aufgetretene Verdacht homosexueller Übergriffe unter Missbrauch von Autoritätsverhältnissen Gegenstand der Berichterstattung war und der Kläger sich in einem Interview dazu dahin geäußert habe, dass die Behauptungen eine „Verleumdung" seien. Wenn das Verhalten von Mitgliedern des Klerus einer Kirche im krassen Gegensatz zu deren Sexualmoral stehe, bestehe ein Interesse auch an der Bildveröffentlichung, auch wenn das Foto im Rahmen einer privaten Feier aufgenommen worden sei. Entgegen der Ansicht des Klägers hätte es nicht gereicht, das Gesicht des Klägers und des Schülers unkenntlich zu machen. Die Beweiskraft des Lichtbilds würde dadurch deutlich abgeschwächt werden. Die Dimension der Missstände im Priesterseminar ließen sich nicht anders als durch die Veröffentlichung des Lichtbilds darstellen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit seinem Revisionsrekurs beantragt der Kläger, dem Sicherungsantrag zur Gänze stattzugeben.
Die Beklagten beantragen mit ihrem Revisionsrekurs die gänzliche Abweisung des Sicherungsantrags.
Beide Seiten beantragen in den ihnen freigestellten Revisionsrekursbeantwortungen, dem Revisionsrekurs der Gegenseite nicht stattzugeben (der Kläger überdies und primär die Zurückweisung des Revisionsrekurses der Beklagten).