Rechtssatz RS0106444
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106444
Entscheidungsdatum
15.12.2005
Rechtssatz
Im Vorwurf der Homosexualität liegt eine Ehrenbeleidigung im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB (so schon MR 1995, 137), insbesondere im Hinblick auf das hohe kirchliche Amt des Klägers.Im Vorwurf der Homosexualität liegt eine Ehrenbeleidigung im Sinn des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB (so schon MR 1995, 137), insbesondere im Hinblick auf das hohe kirchliche Amt des Klägers.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2197/96y
Entscheidungstext OGH 26.09.1996 6 Ob 2197/96y
- 6 Ob 3/04s
Entscheidungstext OGH 04.03.2004 6 Ob 3/04s
Vgl
- 6 Ob 211/05f
Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 211/05f
Beisatz: Die Einstellung der Gesellschaft zur Homosexualität hat sich zwar in den letzten Jahrzehnten grundlegend gewandelt. Dessen ungeachtet ist bei der Beurteilung nach §1330 ABGB, bei der es auf das Verständnis eines maßgeblichen Teils des von der Äußerung angesprochenen Publikums ankommt (dieser Teil muss keineswegs mehr als 50% ausmachen), immer noch davon auszugehen, dass der Begriff nach wie vor auch negativ verstanden wird und dass ein Vorwurf der Homosexualität als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Ehre aufzufassen ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106444
Dokumentnummer
JJR_19960926_OGH0002_0060OB02197_96Y0000_001