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Entscheidung 6 Ob 2197/96y×

Entscheidung 6 Ob 2197/96y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob2197/96y

Entscheidungsdatum

26.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Ch***** S*****, vertreten durch Prof. Dr.Franz Eckert, Rechtsanwalt in Baden und Dr.Eduard Klingsbigl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag.K***** K*****, vertreten durch Dr.Richard Soyer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Widerruf infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 10.April 1996, GZ 17 R 49/96t-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB schützt die Ehre der Person, Absatz 2, leg cit ihren wirtschaftlichen Ruf. Ehre und wirtschaftlicher Ruf sind absolute Rechte (MR 1993, 221 - No Problem Orchester mwN); ihr Schutz ist umfassend und nicht bloß auf die strafgesetzlichen Tatbestände beschränkt. Eine Ehrenbeleidigung nach bürgerlichem Recht ist vielmehr schon jedes der Ehre eines anderen nahetretende Verhalten, ohne daß es darauf ankommt, ob im konkreten Fall auch eine strafrechtliche Ahndungsmöglichkeit besteht (ecolex 1992, 233; ÖBl 1992, 140 - Politiker als Schnupfer; ÖBl 1992, 213 - Untersuchungsausschuß Magdalen; ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre; MR 1993, 57 - Katastrophenbudget; MR 1995, 137 - Justizausschußvorsitzender; MR 1995, 137 - Homosexualität).

Rechtliche Beurteilung

Sowohl für die Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet werden, als auch für den Sinngehalt (Bedeutungsinhalt) der Äußerung(en) kommt es nach ständiger Rechtsprechung auf den Gesamtzusammenhang und den damit vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers (oder Hörers), nicht der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend (MR 1995, 16 - Sauerei; MR 1995, 97 - Rösslwirtin; ecolex 1995, 407 je mwN). Der Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Äußerung des Beklagten in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckte, der Kläger sei homosexuell, liegt mit Rücksicht auf den Inhalt dieser Äußerung und die konkreten Begleitumstände keine Fehlbeurteilung zugrunde, zumal die folgenden Medienberichte diesen Eindruck unmittelbar wiedergeben und der Beklagte in einem Artikel der Zeitschrift "Falter" vom 19.7.1995 das "Outing" homosexueller Personen in Machtpositionen angekündigt und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf kirchliche Würdenträger Bezug genommen hatte. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht hat der Beklagte dem Kläger nicht bloß "homosexuelles Fühlen" vorgeworfen. Er hat vielmehr behauptet, seine Gruppe habe in einem "strengen Auswahlverfahren" sechs homosexuelle Bischöfe ermittelt, hinsichtlich eines jeden lägen mindestens drei Berichte von drei verschiedenen Informanten vor. Aus dieser Formulierung wird deutlich, daß der Beklagte entgegen seiner nunmehrigen Darstellung zum Ausdruck brachte, daß die dem Kläger vorgeworfene Gesinnung auch in Erscheinung getreten sei.

Die Auffassung des Berufungsgerichtes, im Vorwurf der Homosexualität liege eine Ehrenbeleidigung im Sinn des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB, deckt sich mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MR 1995, 137 - Homosexualität) und kann ebenso wie die damit verbundene Bejahung der Kreditschädigung im Sinn des Absatz 2, der zitierten Gesetzesstelle angesichts des hohen kirchlichen Amtes des Klägers nicht zweifelhaft sein.

Es entspricht ständiger (auch von der Lehre gebilligter) Rechtsprechung, daß im Falle einer kreditschädigenden Tatsachenbehauptung, die - wie hier - zugleich eine Ehrenbeleidigung ist, der betroffene Kläger nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen hat, während die Beweislast für die Richtigkeit den Beklagten trifft (MR 1991, 18 - Milchwirtschaftsuntersuchungsausschuß; ÖBl 1992, 278 - "Riedel" Gläser; ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre; ÖBl 1993, 163 - Kelomat Druckkochtopf; ÖBl 1994, 82 - Nazijournalismus; MR 1995, 16 - Sauerei; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 17 zu Paragraph 1330,; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 64 f).

Daß die Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen das Maß einer zulässigen (politischen) Kritik überschreitet und auch im Wege einer Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung selbst im Rahmen eines politischen Meinungsstreites nicht gerechtfertigt ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (NRSp 1992/199; ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre; MR 1993, 14 - Spitzelakt; MR 1995, 137 - Justizausschußvorsitzender). Dieser Grundsatz muß umso mehr für den Kläger gelten, als dieser nicht als Teilnehmer eines politischen Meinungsstreites angesehen werden kann.

Anmerkung

E58760 06A21976

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB02197.96Y.0926.000

Dokumentnummer

JJT_19960926_OGH0002_0060OB02197_96Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0031798 Rechtssatz 27.09.1990Zivilrecht
Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB, so hat der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach Abs 2 nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen. Die Richtigkeit der Tatsache (Wahrheitsbeweis) beziehungsweise das Fehlen …
RS0031880 Rechtssatz 31.08.1983Zivilrecht
Nicht nur die Ehre, sondern auch der durch § 1330 Abs 2 ABGB geschützte wirtschaftliche Ruf einer Person genießt absoluten Schutz. Dieser ist zwar nicht mit der persönlichen Ehre ident; bestimmt die Ehre den allgemeinen Rang, den die Gesellschaft einem Mens …
RS0032008 Rechtssatz 13.04.1983Zivilrecht
Aus § 1330 ABGB und den §§ 111 ff StGB ergibt sich, dass das Recht auf Ehre ein Persönlichkeitsrecht ist, das als solches absoluten Schutz genießt. Der Schutz der Ehre ist dabei umfassend und nicht auf die strafgerichtlichen Tatbestände oder die konkretisie …
RS0032201 Rechtssatz 24.11.1992Zivilrecht
Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen.
RS0032489 Rechtssatz 10.04.1991Zivilrecht
Die unwahren Tatsachen müssen die Schlussfolgerungen tragen, die sich damit von der entsprechenden Tatsachengrundlage sinnvollerweise nicht ablösen lassen. Bei der Beurteilung, ob Tatsachen verbreitet wurden, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und de …
RS0106444 Rechtssatz 26.09.1996Zivilrecht
Im Vorwurf der Homosexualität liegt eine Ehrenbeleidigung im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB (so schon MR 1995, 137), insbesondere im Hinblick auf das hohe kirchliche Amt des Klägers.