Die außerordentliche Revision des Zweitbeklagten ist zulässig und berechtigt.
Die Revisionszulässigkeit hängt vom gesamten Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes ab; dazu gehört auch der Wert des Gegenstandes, über den das Berufungsgericht mit Aufhebungsbeschluß entschieden hat (stRspr, zuletzt 4 Ob 9/97w; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1858, 1862). Durch den Ausspruch der zweiten Instanz, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige hinsichtlich jedes Anspruchsteiles 50.000 S, ist klargestellt, daß § 502 ZPO Abs 2 nicht zur Anwendung kommt.Die Revisionszulässigkeit hängt vom gesamten Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes ab; dazu gehört auch der Wert des Gegenstandes, über den das Berufungsgericht mit Aufhebungsbeschluß entschieden hat (stRspr, zuletzt 4 Ob 9/97w; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1858, 1862). Durch den Ausspruch der zweiten Instanz, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige hinsichtlich jedes Anspruchsteiles 50.000 S, ist klargestellt, daß Paragraph 502, ZPO Absatz 2, nicht zur Anwendung kommt.
Hat der Revisionsgegner - wie hier - nach Zustellung der Gleichschrift der außerordentlichen Revision bereits von sich aus noch vor der in § 508a Abs 2 erster Satz ZPO vorgesehenen Mitteilung eine Revisionsbeantwortung eingebracht, bedarf es keiner gesonderten Beschlußfassung der Freistellung der Revisionsbeantwortung nach dieser Gesetzesstelle mehr; vielmehr kann in einem solchen Fall bereits in der Sache selbst erkannt werden, ohne daß es auch der Mitteilungen nach Abs 3 leg cit bedarf (10 Ob 509/96, insoweit nicht veröffentlicht in SZ 69/65 ua, zuletzt 1 Ob 2305/96v; RIS-Justiz RS0104882).Hat der Revisionsgegner - wie hier - nach Zustellung der Gleichschrift der außerordentlichen Revision bereits von sich aus noch vor der in Paragraph 508 a, Absatz 2, erster Satz ZPO vorgesehenen Mitteilung eine Revisionsbeantwortung eingebracht, bedarf es keiner gesonderten Beschlußfassung der Freistellung der Revisionsbeantwortung nach dieser Gesetzesstelle mehr; vielmehr kann in einem solchen Fall bereits in der Sache selbst erkannt werden, ohne daß es auch der Mitteilungen nach Absatz 3, leg cit bedarf (10 Ob 509/96, insoweit nicht veröffentlicht in SZ 69/65 ua, zuletzt 1 Ob 2305/96v; RIS-Justiz RS0104882).
Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder
Entgang des Gewinnes verursacht wurde, ist er nach § 1330 Abs 1 ABGB
berechtigt, den Ersatz zu fordern. Gemäß § 1330 Abs 2 erster Satz
ABGB gilt dies auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den
Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und
deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Beides sind Fälle deliktischer Haftung (SZ 64/36 uva). § 1330 Abs 1 ABGB schützt die Ehre der - natürlichen oder juristischen - Person, Abs 2 leg cit auch ihren sogenannten wirtschaftlichen Ruf. Nach dem maßgeblichen Klagevorbringen fühlt sich die klagende Partei durch vom Zweitbeklagten verfaßte Zeitungsartikel in den Ausgaben der Tageszeitung der erstbeklagten Partei vom 14. und 15.August 1992 beschwert, sodaß die in der Berufungsentscheidung durch Kopien wiedergegebenen Zeitungsartikel vom 19.August, 29.September und 28. Oktober 1992, die im übrigen zumindest zum Teil bereits Gegenstand einer anderen zivilgerichtlichen Auseinandersetzung waren, hier, weil nicht vom Vorbringen erfaßt, ohne Belang sind. Ob die klagende Partei durch die Äußerung "... Prozeß um das ..." (klagende Partei) beschwert sein kann, ist daher hier nicht zu untersuchen. In den Zeitungsartikeln von 14. und 15.August 1992 ist entgegen der Auffassung der zweiten Instanz von "Prozeßberichten" (noch) gar keine Rede. Eine Stellungnahme "..." (klagende Partei) muß auf den Prüfstand in der Ausgabe der Tageszeitung der erstbeklagten Partei vom 14.August 1992 stammt von Emmerich S***** und somit nicht vom Beklagten und kann schon deshalb hier nicht mitberücksichtigt werden.deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Beides sind Fälle deliktischer Haftung (SZ 64/36 uva). Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB schützt die Ehre der - natürlichen oder juristischen - Person, Absatz 2, leg cit auch ihren sogenannten wirtschaftlichen Ruf. Nach dem maßgeblichen Klagevorbringen fühlt sich die klagende Partei durch vom Zweitbeklagten verfaßte Zeitungsartikel in den Ausgaben der Tageszeitung der erstbeklagten Partei vom 14. und 15.August 1992 beschwert, sodaß die in der Berufungsentscheidung durch Kopien wiedergegebenen Zeitungsartikel vom 19.August, 29.September und 28. Oktober 1992, die im übrigen zumindest zum Teil bereits Gegenstand einer anderen zivilgerichtlichen Auseinandersetzung waren, hier, weil nicht vom Vorbringen erfaßt, ohne Belang sind. Ob die klagende Partei durch die Äußerung "... Prozeß um das ..." (klagende Partei) beschwert sein kann, ist daher hier nicht zu untersuchen. In den Zeitungsartikeln von 14. und 15.August 1992 ist entgegen der Auffassung der zweiten Instanz von "Prozeßberichten" (noch) gar keine Rede. Eine Stellungnahme "..." (klagende Partei) muß auf den Prüfstand in der Ausgabe der Tageszeitung der erstbeklagten Partei vom 14.August 1992 stammt von Emmerich S***** und somit nicht vom Beklagten und kann schon deshalb hier nicht mitberücksichtigt werden.
Eine die klagende Partei betreffende Ehrenbeleidigung iSd § 1330 Abs 1 ABGB ist hier nicht zu erkennen. Eine Haftung des Zweitbeklagten nach Abs 2 leg cit muß daran scheitern, daß zwar Tatsachen verbreitet wurden, die indes wahr sind, das heißt mit der Wirklichkeit übereinstimmen (Harrer in Schwimann2 § 1330 ABGB Rz 26). Der angebliche unrichtige Eindruck eines - wie von der klagenden Partei behauptet - gegen sie gerichteten Strafverfahrens konnte entgegen der zweitinstanzlichen Auffassung schon deshalb nicht entstehen, weil die Führung eines Strafverfahrens gegen einen Verein als nicht-physische Person schon begrifflich ausgeschlossen ist und dies der Durchschnittsleser auch weiß. Im übrigen beziehen sich die beiden vom Zweitbeklagten verfaßten Zeitungsberichte vom 14. und 15.August 1992, soweit hier relevant, ausschließlich darauf, daß gegen einen Mitarbeiter des klagenden Vereines schwere Vorwürfe erhoben werden, der Staatsanwalt ermittle und der Mitarbeiter vor Gericht müsse. Daß Vorstandsmitglieder oder sonstige Mitglieder der klagenden Partei mit den Straftaten dieses Mitarbeiters - als Täter oder Beihilfe Leistende - zu tun hätten, ergibt sich insoweit nicht.Eine die klagende Partei betreffende Ehrenbeleidigung iSd Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB ist hier nicht zu erkennen. Eine Haftung des Zweitbeklagten nach Absatz 2, leg cit muß daran scheitern, daß zwar Tatsachen verbreitet wurden, die indes wahr sind, das heißt mit der Wirklichkeit übereinstimmen (Harrer in Schwimann2 Paragraph 1330, ABGB Rz 26). Der angebliche unrichtige Eindruck eines - wie von der klagenden Partei behauptet - gegen sie gerichteten Strafverfahrens konnte entgegen der zweitinstanzlichen Auffassung schon deshalb nicht entstehen, weil die Führung eines Strafverfahrens gegen einen Verein als nicht-physische Person schon begrifflich ausgeschlossen ist und dies der Durchschnittsleser auch weiß. Im übrigen beziehen sich die beiden vom Zweitbeklagten verfaßten Zeitungsberichte vom 14. und 15.August 1992, soweit hier relevant, ausschließlich darauf, daß gegen einen Mitarbeiter des klagenden Vereines schwere Vorwürfe erhoben werden, der Staatsanwalt ermittle und der Mitarbeiter vor Gericht müsse. Daß Vorstandsmitglieder oder sonstige Mitglieder der klagenden Partei mit den Straftaten dieses Mitarbeiters - als Täter oder Beihilfe Leistende - zu tun hätten, ergibt sich insoweit nicht.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 4 Ob 143/90 (EvBl 1991/61 = MR 1991, 20 = WBl 1991, 106 unter Hinweis auf Mertens in Münchener Kommentar2, § 823 BGB Rz 506 mwN in FN 888 f und mwN; RIS-Justiz RS0031649) ausgeführt, aus § 1330 Abs 2 ABGB gehe zwar hervor, daß das Aufstellen und Verbreiten wahrer kreditschädigender Tatsachenbehauptungen grundsätzlich zulässig sei. Wolle aber der Mitteilende den Betroffenen offensichtlich kränken oder schädigen, dann sei sein Verhalten sittenwidrig und damit gleichzeitig rechtswidrig. Auch das Verbreiten wahrer Tatsachen könne somit rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen; das treffe jedenfalls dann zu, wenn dessen Interessen unnötig verletzt würden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder des Mitteilungsempfängers vorliege. Hier müßten die gleichen Grundsätze gelten wie für das Verhältnis zwischen § 7 und § 1 UWG. In den Entscheidungen 6 Ob 1043/94 und 6 Ob 11/95 = MR 1995, 137 wurde diese Ansicht im Fall einer Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB aufrecht erhalten. Reischauer (in Rummel2 § 1330 ABGB Rz 15 mwN) lehrt, wahre Behauptungen müßten nach dem Sinn des Abs 2 (leg cit) insofern verfolgt werden können, als ein dem Belangten obliegender Wahrheitsbeweis unzulässig sei. Außerhalb des § 1330 könnten sie jedenfalls bei Sittenwidrigkeit oder Schutzgesetzverletzung (zB § 113 StGB) verfolgt werden. Korn/Neumayer (Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 47 f) erachten eine Übertragung der zu §§ 1 und 7 UWG entwickelten Grundsätze auf § 1330 ABGB über den Umweg des § 1295 Abs 2 ABGB als nicht möglich, die Anwendung der zu § 879 ABGB und § 1 UWG erarbeiteten Maßstäbe und Kriterien sei bei § 1295 Abs 2 ABGB wegen der unterschiedlichen Aufgaben und Funktionen der einzelnen Generalklauseln zu verneinen. Rechtswidrig werde in den Schutzbereich des Betroffenen dann eingegriffen, wenn der Wahrheitsbeweis unzulässig sei (§§ 112, 113, 115 StGB). Harrer (aaO Rz 4 mwN aus der Lehre) teilt diese Kritik mit zum Teil anderer Begründung. Eine abschließende Lösung dieser Streitfragen kann aber hier unterbleiben, weil angesichts des ernsthaften Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit selbst bei - zugunsten der klagenden Partei unterstellter zulässiger - Interessenabwägung zwischen der Berichterstattung durch die Presse und der unterstellten Mitbeeinträchtigung der klagenden Partei kein unangemessenes Verhältnis bestand und das Verhalten des Zweitbeklagten damit nicht rechtswidrig war. Durch die vorgenommene Berichterstattung wird nach dem maßgeblichen Gesamteindruck der Tatsachenbehauptungen und dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers die klagende Partei selbst, außer daß der behauptete Täter ihr Mitglied war, nicht in die Nähe des Täters oder eines Beihilfe Leistenden gerückt. Daß der Angeklagte Mitarbeiter der klagenden Partei war, durfte aber schon deshalb berichtet werden, weil zumindest insoweit ein Konnex mit der klagenden Partei bestand, als geschädigte Bosnier zu Ernst M***** ins Büro der klagenden Partei kamen.Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 4 Ob 143/90 (EvBl 1991/61 = MR 1991, 20 = WBl 1991, 106 unter Hinweis auf Mertens in Münchener Kommentar2, Paragraph 823, BGB Rz 506 mwN in FN 888 f und mwN; RIS-Justiz RS0031649) ausgeführt, aus Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gehe zwar hervor, daß das Aufstellen und Verbreiten wahrer kreditschädigender Tatsachenbehauptungen grundsätzlich zulässig sei. Wolle aber der Mitteilende den Betroffenen offensichtlich kränken oder schädigen, dann sei sein Verhalten sittenwidrig und damit gleichzeitig rechtswidrig. Auch das Verbreiten wahrer Tatsachen könne somit rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen; das treffe jedenfalls dann zu, wenn dessen Interessen unnötig verletzt würden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder des Mitteilungsempfängers vorliege. Hier müßten die gleichen Grundsätze gelten wie für das Verhältnis zwischen Paragraph 7 und Paragraph eins, UWG. In den Entscheidungen 6 Ob 1043/94 und 6 Ob 11/95 = MR 1995, 137 wurde diese Ansicht im Fall einer Ehrenbeleidigung nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB aufrecht erhalten. Reischauer (in Rummel2 Paragraph 1330, ABGB Rz 15 mwN) lehrt, wahre Behauptungen müßten nach dem Sinn des Absatz 2, (leg cit) insofern verfolgt werden können, als ein dem Belangten obliegender Wahrheitsbeweis unzulässig sei. Außerhalb des Paragraph 1330, könnten sie jedenfalls bei Sittenwidrigkeit oder Schutzgesetzverletzung (zB Paragraph 113, StGB) verfolgt werden. Korn/Neumayer (Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 47 f) erachten eine Übertragung der zu Paragraphen eins und 7 UWG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 1330, ABGB über den Umweg des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB als nicht möglich, die Anwendung der zu Paragraph 879, ABGB und Paragraph eins, UWG erarbeiteten Maßstäbe und Kriterien sei bei Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB wegen der unterschiedlichen Aufgaben und Funktionen der einzelnen Generalklauseln zu verneinen. Rechtswidrig werde in den Schutzbereich des Betroffenen dann eingegriffen, wenn der Wahrheitsbeweis unzulässig sei (Paragraphen 112, 113, 115, StGB). Harrer (aaO Rz 4 mwN aus der Lehre) teilt diese Kritik mit zum Teil anderer Begründung. Eine abschließende Lösung dieser Streitfragen kann aber hier unterbleiben, weil angesichts des ernsthaften Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit selbst bei - zugunsten der klagenden Partei unterstellter zulässiger - Interessenabwägung zwischen der Berichterstattung durch die Presse und der unterstellten Mitbeeinträchtigung der klagenden Partei kein unangemessenes Verhältnis bestand und das Verhalten des Zweitbeklagten damit nicht rechtswidrig war. Durch die vorgenommene Berichterstattung wird nach dem maßgeblichen Gesamteindruck der Tatsachenbehauptungen und dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers die klagende Partei selbst, außer daß der behauptete Täter ihr Mitglied war, nicht in die Nähe des Täters oder eines Beihilfe Leistenden gerückt. Daß der Angeklagte Mitarbeiter der klagenden Partei war, durfte aber schon deshalb berichtet werden, weil zumindest insoweit ein Konnex mit der klagenden Partei bestand, als geschädigte Bosnier zu Ernst M***** ins Büro der klagenden Partei kamen.
Der außerordentlichen Revision ist Folge zu geben und das klageabweisende Ersturteil in Punkt 3. auch in Ansehung des Zweitbeklagten wieder herzustellen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.