Die gegen diese Entscheidung erhobene "außerordentliche Revision" der Zweitbeklagten ist unzulässig:
Soweit die Zweitbeklagte geltend macht, daß der Auftrag des Berufungsgerichtes zu weiteren Erhebungen zwecks richtiger Beurteilung der Berechtigung des Feststellungsbegehrens der geänderten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Beginn der dreijährigen Verjährungszeit widerspreche, bekämpft sie den Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz; insoweit erhebt sie Rekurs. Sie übersieht, daß der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes absolut unanfechtbar ist, weil dieses nicht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall ist auch ein außerordentlicher Rekurs unzulässig (RZ 1992/18; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 519). Der in der Revision enthaltene Rekurs mußte deshalb zurückgewiesen werden.Soweit die Zweitbeklagte geltend macht, daß der Auftrag des Berufungsgerichtes zu weiteren Erhebungen zwecks richtiger Beurteilung der Berechtigung des Feststellungsbegehrens der geänderten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Beginn der dreijährigen Verjährungszeit widerspreche, bekämpft sie den Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz; insoweit erhebt sie Rekurs. Sie übersieht, daß der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes absolut unanfechtbar ist, weil dieses nicht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall ist auch ein außerordentlicher Rekurs unzulässig (RZ 1992/18; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu Paragraph 519,). Der in der Revision enthaltene Rekurs mußte deshalb zurückgewiesen werden.
Mit Recht wendet sich allerdings die Zweitbeklagte gegen den Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO. Das Gericht zweiter Instanz ist bei diesem Ausspruch offenbar davon ausgegangen, daß die Revision deshalb jedenfalls unzulässig sei, weil der Entscheidungsgegenstand des Teilurteiles nicht S 50.000 überstiegen hat. Dabei übersah aber das Berufungsgericht, daß die Revisionszulässigkeit von dem gesamten Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes abhängt; dazu gehört auch der Wert des Gegenstandes, über den das Berufungsgericht mit Aufhebungsbeschluß entschieden hat (Fasching, LB2 Rz 1858 und 1862; 4 Ob 107/90; 5 Ob 511/93 ua).Mit Recht wendet sich allerdings die Zweitbeklagte gegen den Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO. Das Gericht zweiter Instanz ist bei diesem Ausspruch offenbar davon ausgegangen, daß die Revision deshalb jedenfalls unzulässig sei, weil der Entscheidungsgegenstand des Teilurteiles nicht S 50.000 überstiegen hat. Dabei übersah aber das Berufungsgericht, daß die Revisionszulässigkeit von dem gesamten Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes abhängt; dazu gehört auch der Wert des Gegenstandes, über den das Berufungsgericht mit Aufhebungsbeschluß entschieden hat (Fasching, LB2 Rz 1858 und 1862; 4 Ob 107/90; 5 Ob 511/93 ua).
Da der Kläger neben Zahlung von S 30.000 noch ein Feststellungsbegehren gestellt hatte, der Entscheidungsgegenstand somit nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestand, hätte das Berufungsgericht auszusprechen gehabt, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO). Nur dann, wenn es den Entscheidungsgegenstand mit nicht mehr als S 50.000 bewertet hätte, wäre sein Ausspruch, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei (§ 500Abs 2Z 2 ZPO), berechtigt gewesen.Da der Kläger neben Zahlung von S 30.000 noch ein Feststellungsbegehren gestellt hatte, der Entscheidungsgegenstand somit nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestand, hätte das Berufungsgericht auszusprechen gehabt, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO). Nur dann, wenn es den Entscheidungsgegenstand mit nicht mehr als S 50.000 bewertet hätte, wäre sein Ausspruch, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei (Paragraph 500 A, b, s, 2Z 2 ZPO), berechtigt gewesen.
Dem Berufungsgericht war aber dennoch nicht der Auftrag zur Ergänzung seines Ausspruches zu erteilen. Eine solche Ergänzung ist nämlich dann als bloßer Formalismus entbehrlich, wenn das Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen ist, wenn es im Hinblick auf den nachgetragenen Bewertungsausspruch zwar nicht jedenfalls unzulässig wäre, aber doch die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO fehlt (6 Ob 1647/94; 2 Ob 87/95 ua). Das trifft hier zu:Dem Berufungsgericht war aber dennoch nicht der Auftrag zur Ergänzung seines Ausspruches zu erteilen. Eine solche Ergänzung ist nämlich dann als bloßer Formalismus entbehrlich, wenn das Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen ist, wenn es im Hinblick auf den nachgetragenen Bewertungsausspruch zwar nicht jedenfalls unzulässig wäre, aber doch die Zulässigkeitsvoraussetzung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO fehlt (6 Ob 1647/94; 2 Ob 87/95 ua). Das trifft hier zu:
Die Entscheidung über die gegen das Teilurteil erhobene außerordentliche Revision hängt nämlich nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinnedes § 502 Abs 2 ZPO ab:Die Entscheidung über die gegen das Teilurteil erhobene außerordentliche Revision hängt nämlich nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinnedes Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ab:
Die Zweitbeklagte führt hiezu lediglich aus, daß die Feststellungen des Ersturteilesvon denjenigen im veurteilenden Straferkenntnis gegen die Beklagten abweiche. Nach den Feststellungen des Strafurteiles habe Desideria S***** einen Stein gegen den Kläger geschleudert. Das Erstgericht habe demgegenüber festgestellt, daß der Erstbeklagte dem Kläger mit einem Stein einen wuchtigen Schlag gegen dessen Hinterkopf versetzt habe.
Ganz abgesehen davon, daß die Zweitbeklagte damit dem Sinne nach einen Verfahrensmangel erster Instanz geltend macht, den das Berufungsgericht verneint hat, sodaß er in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann (Kodek aaO Rz 3 zu § 503 mwN aus der Rechtsprechung), besteht - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nach der Entscheidungdes verstärkten Senates SZ 68/195 = JBl 1996, 117 = EvBl 1996/34 keine Bindung an jede einzelne Tatsachenfeststellung des Strafurteiles. Auch nach den Feststellungen des Strafurteiles war die Zweitbeklagte jedenfalls am Raufhandel beteiligt und hat den Kläger festgehalten.Ganz abgesehen davon, daß die Zweitbeklagte damit dem Sinne nach einen Verfahrensmangel erster Instanz geltend macht, den das Berufungsgericht verneint hat, sodaß er in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann (Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN aus der Rechtsprechung), besteht - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nach der Entscheidungdes verstärkten Senates SZ 68/195 = JBl 1996, 117 = EvBl 1996/34 keine Bindung an jede einzelne Tatsachenfeststellung des Strafurteiles. Auch nach den Feststellungen des Strafurteiles war die Zweitbeklagte jedenfalls am Raufhandel beteiligt und hat den Kläger festgehalten.
Die Revision der Zweitbeklagten ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfragezurückzuweisen.