Die Revision ist entgegen der von den Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung weder absolut unzulässig noch unzulässig im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO: Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes umfaßt die in einem rechtlichen Zusammenhang stehenden (§ 55 Abs 1 Z 1 JN iVm § 500 Abs 3 ZPO) Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung. Die gegen beide Beklagten erhobenen Ansprüche auf Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung sind zusammenzurechnen, weil die Beklagten für diese Ansprüche solidarisch haften (§ 55 Abs 1 Z 2 JN iVm § 500 Abs 3 ZPO). Ob auch die gegen beide Beklagten erhobenen Unterlassungsansprüche zusammenzurechnen sind, muß nicht geprüft werden, weil nur noch der Unterlassungsanspruch gegen den Zweitbeklagten Gegenstand der Berufungsentscheidung war. Nur der gesamte Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO maßgebend; daß nur ein Teil davon Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, ist ohne Belang (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, JBl 1989, 743 ff Ä746Ü). Im übrigen fehlt es auch an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage, ob die Urteilsveröffentlichung im Inseratenteil einer Tageszeitung ausreicht, wenn der Wettbewerbsverstoß nicht gerade durch ein Zeitungsinserat begangen wurde. Schon deshalb ist auch auf die von der Revision aufgeworfene Frage der Haftung des Zweitbeklagten einzugehen, ohne daß es noch darauf ankäme, ob auch diese Entscheidung von der Beantwortung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (SZ 52/131 = ÖBl 1980, 18; ÖBl 1981, 51 und 129; 4 Ob 316/83; 4 Ob 312/85; eco 1990, 100) haftet ein Organ einer juristischen Person nicht schlechthin für einen in deren Unternehmen begangenen Wettbewerbsverstoß. Wer in solchen Fällen auch Organe juristischer Personen in Anspruch nehmen will, muß beweisen, daß das beklagte Organ den Wettbewerbsverstoß entweder selbst begangen hat, daran beteiligt war oder aber - wenn die Handlung im Betrieb des Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist - trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten ist. Der einzige Geschäftsführer einer GmbH wird bei ständiger Wiederholung von Wettbewerbsverstößen im Zuge einer massiven Werbekampagne allerdings nur durch besondere Umstände dartun können, daß er von diesen Verstößen keine Kenntnis hätte erlangen können (ÖBl 1981, 129). Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Zweitbeklagte mit der Bestellung, der Empfangnahme und dem Verkauf der beanstandeten Ware nicht befaßt war, den Wettbewerbsverstoß also weder selbst begangen noch von ihm Kenntnis gehabt hat. Die dafür zuständige Filialleiterin der Erstbeklagten, welche solche Jogginganzüge nicht bestellt hatte, hat aber anläßlich der Lieferung nicht bemerkt, daß auch "B***"-Falsifikate geliefert wurden. Anhaltspunkte, daß derartige Eingriffsgegenstände auch in den übrigen Filialen der Erstbeklagten vorhanden gewesen wären, bestehen nicht. Hätte also der Zweitbeklagte nach der Zustellung der Klage (3.Juli 1987) in allen Filialen nachgefragt, dann hätte er von den dortigen Angestellten keine Hinweise auf das Vorhandensein solcher Artikel erhalten können. Es würde aber eine Überspannung der Sorgfaltspflicht des Zweitbeklagten bedeuten, wollte man in einem solchen Fall die Überprüfung des gesamten Warenbestandes aller Filialen verlangen. Da der Zweitbeklagte unmittelbar nach der - durch Angaben über Zeit und Ort eines Testkaufes erfolgten - Konkretisierung der Behauptungen über den Wettbewerbsverstoß die beanstandete Ware unverzüglich vernichten ließ und die Erstbeklagte danach keine B***-Falsifikate mehr verkauft hat, kann dem Zweitbeklagten auch für die Zeit nach der konkreten Beanstandung nicht vorgeworfen werden, daß er von den Wettbewerbsverstößen Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen und trotzdem nicht dagegen eingeschritten sei. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen die Haftung des Zweitbeklagten für die Wettbewerbsverstöße der Erstbeklagten verneint.Die Revision ist entgegen der von den Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung weder absolut unzulässig noch unzulässig im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO: Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes umfaßt die in einem rechtlichen Zusammenhang stehenden (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 3, ZPO) Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung. Die gegen beide Beklagten erhobenen Ansprüche auf Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung sind zusammenzurechnen, weil die Beklagten für diese Ansprüche solidarisch haften (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 3, ZPO). Ob auch die gegen beide Beklagten erhobenen Unterlassungsansprüche zusammenzurechnen sind, muß nicht geprüft werden, weil nur noch der Unterlassungsanspruch gegen den Zweitbeklagten Gegenstand der Berufungsentscheidung war. Nur der gesamte Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO maßgebend; daß nur ein Teil davon Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, ist ohne Belang (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, JBl 1989, 743 ff Ä746Ü). Im übrigen fehlt es auch an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage, ob die Urteilsveröffentlichung im Inseratenteil einer Tageszeitung ausreicht, wenn der Wettbewerbsverstoß nicht gerade durch ein Zeitungsinserat begangen wurde. Schon deshalb ist auch auf die von der Revision aufgeworfene Frage der Haftung des Zweitbeklagten einzugehen, ohne daß es noch darauf ankäme, ob auch diese Entscheidung von der Beantwortung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (SZ 52/131 = ÖBl 1980, 18; ÖBl 1981, 51 und 129; 4 Ob 316/83; 4 Ob 312/85; eco 1990, 100) haftet ein Organ einer juristischen Person nicht schlechthin für einen in deren Unternehmen begangenen Wettbewerbsverstoß. Wer in solchen Fällen auch Organe juristischer Personen in Anspruch nehmen will, muß beweisen, daß das beklagte Organ den Wettbewerbsverstoß entweder selbst begangen hat, daran beteiligt war oder aber - wenn die Handlung im Betrieb des Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist - trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten ist. Der einzige Geschäftsführer einer GmbH wird bei ständiger Wiederholung von Wettbewerbsverstößen im Zuge einer massiven Werbekampagne allerdings nur durch besondere Umstände dartun können, daß er von diesen Verstößen keine Kenntnis hätte erlangen können (ÖBl 1981, 129). Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Zweitbeklagte mit der Bestellung, der Empfangnahme und dem Verkauf der beanstandeten Ware nicht befaßt war, den Wettbewerbsverstoß also weder selbst begangen noch von ihm Kenntnis gehabt hat. Die dafür zuständige Filialleiterin der Erstbeklagten, welche solche Jogginganzüge nicht bestellt hatte, hat aber anläßlich der Lieferung nicht bemerkt, daß auch "B***"-Falsifikate geliefert wurden. Anhaltspunkte, daß derartige Eingriffsgegenstände auch in den übrigen Filialen der Erstbeklagten vorhanden gewesen wären, bestehen nicht. Hätte also der Zweitbeklagte nach der Zustellung der Klage (3.Juli 1987) in allen Filialen nachgefragt, dann hätte er von den dortigen Angestellten keine Hinweise auf das Vorhandensein solcher Artikel erhalten können. Es würde aber eine Überspannung der Sorgfaltspflicht des Zweitbeklagten bedeuten, wollte man in einem solchen Fall die Überprüfung des gesamten Warenbestandes aller Filialen verlangen. Da der Zweitbeklagte unmittelbar nach der - durch Angaben über Zeit und Ort eines Testkaufes erfolgten - Konkretisierung der Behauptungen über den Wettbewerbsverstoß die beanstandete Ware unverzüglich vernichten ließ und die Erstbeklagte danach keine B***-Falsifikate mehr verkauft hat, kann dem Zweitbeklagten auch für die Zeit nach der konkreten Beanstandung nicht vorgeworfen werden, daß er von den Wettbewerbsverstößen Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen und trotzdem nicht dagegen eingeschritten sei. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen die Haftung des Zweitbeklagten für die Wettbewerbsverstöße der Erstbeklagten verneint.
Was die beantragte Urteilsveröffentlichung (im Textteil einer Tageszeitung) anlangt, so ist der Klägerin entgegenzuhalten, daß die Berechtigung zur Urteilsveröffentlichung davon abhängt, ob an der Aufklärung des Publikums in dem begehrten Ausmaß ein schutzwürdiges Interesse besteht (ÖBl 1978, 13; ÖBl 1980, 75 uva). Ein Veröffentlichungsinteresse besteht in aller Regel nicht, wenn der Wettbewerbsverstoß nur wenigen Personen bekannt wurde und nicht wahrscheinlich ist, daß er über diesen Personenkreis hinausgedrungen ist (ÖBl 1972, 152; ÖBl 1980, 75). Andernfalls ist die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung idR in einem solchen Umfang zu erteilen, daß diejenigen Personen, die von dem Verstoß Kenntnis erlangt haben, jetzt auch über die Wettbewerbswidrigkeit der Handlung des Beklagten und über den wahren Sachverhalt aufgeklärt werden (ÖBl 1977, 109). Eine vollständige Gewähr dafür, daß jeder, der von einem Wettbewerbsverstoß Kenntnis erlangt hat, jetzt auch die Urteilsveröffentlichung liest, besteht nicht (SZ 49/147; ÖBl 1985, 164); umgekehrt kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß durch die Urteilsveröffentlichung auch solche Kreise angesprochen werden, die von dem Wettbewerbsverstoß bisher keine Kenntnis hatten (ÖBl 1981, 159).
Im vorliegenden Fall ist der Wettbewerbsverstoß der Erstbeklagten zwar einem unbestimmten Personenkreis - nämlich jenen Kunden, welche die Filiale Wien 2., Taborstraße 52 b, in der Zeit vom April bis Juli 1987 betreten und die Verkaufsständer mit Jogginganzügen durchgesehen hatten - bekannt geworden. Der Kreis der Personen, die über den Wettbewerbsverstoß der Erstbeklagten aufgeklärt werden muß, ist daher nicht allzu groß. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (ÖBl 1984, 82), hat die Urteilsveröffentlichung bei den in Druckschriften begangenen Wettbewerbsverstößen in der Regel an der gleichen Stelle und in der gleichen Schrift zu erfolgen wie der Wettbewerbsverstoß, weil auf diese Weise der Aufklärungszweck am besten erreicht werden kann. Die Urteilsveröffentlichung im Inseratenteil einer Tageszeitung ist jedoch nicht auf Wettbewerbsverstöße in diesem Teil der Zeitung beschränkt; sie kann nach den Umständen auch bei anderen, außerhalb der Zeitung begangenen Verstößen ausreichen, wenn der Kreis jener Personen, die damit angesprochen werden sollen, relativ klein ist. Das trifft aber hier zu. Auch dem Obersten Gerichtshof erscheint daher im vorliegenden Fall die Urteilsveröffentlichung im Inseratenteil der Samstagausgabe einer Tageszeitung als ausreichend. Soweit die Klägerin mit ihrer Revision auch die Veröffentlichung der Entscheidung über den Rechnungslegungsanspruch anstrebt, könnte ihr schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil § 25 Abs 3 UWG eine Urteilsveröffentlichung nur für die Entscheidung über Unterlassungsansprüche vorsieht.Im vorliegenden Fall ist der Wettbewerbsverstoß der Erstbeklagten zwar einem unbestimmten Personenkreis - nämlich jenen Kunden, welche die Filiale Wien 2., Taborstraße 52 b, in der Zeit vom April bis Juli 1987 betreten und die Verkaufsständer mit Jogginganzügen durchgesehen hatten - bekannt geworden. Der Kreis der Personen, die über den Wettbewerbsverstoß der Erstbeklagten aufgeklärt werden muß, ist daher nicht allzu groß. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (ÖBl 1984, 82), hat die Urteilsveröffentlichung bei den in Druckschriften begangenen Wettbewerbsverstößen in der Regel an der gleichen Stelle und in der gleichen Schrift zu erfolgen wie der Wettbewerbsverstoß, weil auf diese Weise der Aufklärungszweck am besten erreicht werden kann. Die Urteilsveröffentlichung im Inseratenteil einer Tageszeitung ist jedoch nicht auf Wettbewerbsverstöße in diesem Teil der Zeitung beschränkt; sie kann nach den Umständen auch bei anderen, außerhalb der Zeitung begangenen Verstößen ausreichen, wenn der Kreis jener Personen, die damit angesprochen werden sollen, relativ klein ist. Das trifft aber hier zu. Auch dem Obersten Gerichtshof erscheint daher im vorliegenden Fall die Urteilsveröffentlichung im Inseratenteil der Samstagausgabe einer Tageszeitung als ausreichend. Soweit die Klägerin mit ihrer Revision auch die Veröffentlichung der Entscheidung über den Rechnungslegungsanspruch anstrebt, könnte ihr schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil Paragraph 25, Absatz 3, UWG eine Urteilsveröffentlichung nur für die Entscheidung über Unterlassungsansprüche vorsieht.
Der Revision der Klägerin war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Revision der Klägerin war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.