Rechtssatz RS0079521
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079521
Entscheidungsdatum
28.09.2006
Rechtssatz
Haftung der Organe einer juristischen Person gemäß § 18 UWG in Fällen, in denen sie bei Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten von einem im Betrieb begangenen Wettbewerbsverstoß Kenntnis haben mussten.Haftung der Organe einer juristischen Person gemäß Paragraph 18, UWG in Fällen, in denen sie bei Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten von einem im Betrieb begangenen Wettbewerbsverstoß Kenntnis haben mussten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 377/79
Entscheidungstext OGH 11.09.1979 4 Ob 377/79
Veröff: SZ 52/131 = ÖBl 1980,18
- 4 Ob 364/80
Entscheidungstext OGH 23.09.1980 4 Ob 364/80
Beisatz: Elektro Quelle ist billiger. (T1) Veröff: ÖBl 1981,51
- 4 Ob 353/81
Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 353/81
Beisatz: Einziger Geschäftsführer der GmbH von der sich über Monate erstreckende Werbekampagne. (T2) Beisatz: Pelzkollektion (T3)
- 4 Ob 316/83
Entscheidungstext OGH 26.04.1983 4 Ob 316/83
Beisatz: Weltwerksgarantie für Uhren. (T4)
- 4 Ob 103/89
Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 103/89
Auch
- 4 Ob 107/90
Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 107/90
- 4 Ob 1/91
Entscheidungstext OGH 12.02.1991 4 Ob 1/91
Vgl auch; Beisatz: Hier: Konzernleitung (T5) Veröff: ÖBl 1991,101 = MR 1991,162
- 4 Ob 77/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 77/92
Vgl auch; Beisatz: Die Geschäftsführer einer GmbH haften allerdings für deren Wettbewerbsverstöße nur dann, wenn sie diese selbst begangen haben, daran beteiligt waren oder - bei Begehung durch eine im Unternehmen tätigen Dritten - trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten sind. Gibt es Anhaltspunkte, die mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer schließen lassen, ist es Sache der Geschäftsführer, darzutun, dass sie dennoch ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, dagegen einzuschreiten. (T6)
- 4 Ob 99/98g
Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 99/98g
Auch
- 4 Ob 327/99p
Entscheidungstext OGH 15.02.2000 4 Ob 327/99p
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Die Geschäftsführer einer GmbH haften allerdings für deren Wettbewerbsverstöße nur dann, wenn sie diese selbst begangen haben, daran beteiligt waren oder - bei Begehung durch eine im Unternehmen tätigen Dritten - trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten sind. (T7)
- 4 Ob 138/00y
Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 138/00y
Vgl auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 73/98
- 4 Ob 189/01z
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 189/01z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Persönlich haftender Gesellschafter einer KG. (T8)
- 4 Ob 282/01a
Entscheidungstext OGH 12.02.2002 4 Ob 282/01a
Auch
- 4 Ob 127/02h
Entscheidungstext OGH 02.07.2002 4 Ob 127/02h
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Gibt es Anhaltspunkte, die mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer schließen lassen, ist es Sache der Geschäftsführer, darzutun, dass sie dennoch ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, dagegen einzuschreiten. (T9)
- 4 Ob 122/06d
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 122/06d
Vgl; Beisatz: Der bloße Umstand, dass der erstbeklagte Geschäftsführer vom Verhalten der Mitarbeiter der zweitbeklagten GmbH zunächst nichts gewusst hatte, führt noch nicht zwingend zum Nichtbestehen des Anspruchs. Zum einen schadet auch fahrlässige Unkenntnis; zum anderen könnte aus der nachträglichen Billigung des Verhaltens eine den Unterlassungsanspruch begründende Erstbegehungsgefahr abgeleitet werden. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079521
Dokumentnummer
JJR_19790911_OGH0002_0040OB00377_7900000_002