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Entscheidung 4 Ob 103/89×

Entscheidung 4 Ob 103/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob103/89

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*** DES R***- UND E*** FÜR S***, Graz,

Körblergasse 111-113, vertreten durch Dr. Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) E. V*** Gesellschaft mbH, Wien 6., Mariahilferstraße 39; 2.) Harald W***, Geschäftsführer;

3.) Elzbieta W***, Kauffrau, beide in Wien 16., Roterdstraße 7-9, sämtliche vertreten durch Dr. Helmut Adelsberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 360.000 S), über den nach Fällung seines Urteils vom 7.November 1989, mit dem der Revision der beklagten Parteien nicht Folge gegeben worden ist, von Dr. Theodor S***, Rechtsanwalt in Wien 1., Wiesingerstraße 6, als Masseverwalter im Konkurs der erstbeklagten Partei (5 S 81/89 des Handelsgerichtes Wien) gestellten Antrag auf Nichtigerklärung des Revisionsverfahrens den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Über das Vermögen der Erstbeklagten ist nach Vorlage des Aktes mit der von den beklagten Parteien erhobenen Revision und der von der klagenden Partei erstatteten Revisionsbeantwortung an den Obersten Gerichtshof mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 30.8.1989, 5 S 81/89-2, das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Oberste Gerichtshof hat in Unkenntnis dieser Konkurseröffnung mit Urteil vom 7.11.1989 auch über die von der Erstbeklagten erhobene Revision entschieden und ihr nicht Folge gegeben.

Mit Schriftsatz vom 17.1.1990, eingelangt am 18.1.1990, beantragt der Masseverwalter im Hinblick auf die Konkurseröffnung die Nichtigerklärung des Revisionsverfahrens.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist unzulässig.

Wenn auch nach Paragraph 7, Absatz eins, KO das anhängige Revisionsverfahren in Ansehung der Erstbeklagten durch die Konkurseröffnung unterbrochen worden ist, so ändert dies nichts daran, daß das in Unkenntnis der Konkurseröffnung gefällte Urteil des Obersten Gerichtshofes auch gegenüber der Erstbeklagten bereits formell in Rechtskraft erwachsen ist; damit fehlt aber eine Entscheidungskompetenz zur Aufhebung dieser Entscheidung wegen allfälliger Nichtigkeit. Nach Eintritt der Rechtskraft einer Sachentscheidung kann keine Instanz - auch nicht das Höchstgericht - die eigene Entscheidung auf bloßen Antrag einer Prozeßpartei für nichtig erklären; in diesem Stadium darf das Fehlen von Prozeßvoraussetzungen nur noch in bestimmten Einzelfällen auf Grund einer - sachlich und personell - besonders geregelten Antragstellung wahrgenommen werden (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 734). Da hier kein solcher Fall vorliegt, war der Antrag des Masseverwalters als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E19495

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB00103.89.0130.000

Dokumentnummer

JJT_19900130_OGH0002_0040OB00103_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036752 Rechtssatz 25.10.1967Zivilrecht
Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreites ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der Dauer der Unterbrec …
RS0059749 Rechtssatz 19.12.1967Zivilrecht
Für die Unterlassungsklage nach dem UWG ist der (einzige) Geschäftsführer einer GmbH neben der Gesellschaft selbst passiv legitimiert.
RS0064051 Rechtssatz 30.01.1990Zivilrecht
Wird in Unkenntnis der Konkurseröffnung entschieden, erwächst ein Urteil des OGH dennoch in Rechtskraft; ein Antrag auf Nichtigerklärung ist unzulässig. Nach Eintritt der Rechtskraft einer Sachentscheidung kann keine Instanz - auch nicht das Höchstgericht - …
RS0079478 Rechtssatz 07.11.1989Zivilrecht
Der Gesellschafter einer GmbH kann schon im Hinblick auf die besondere Haftungsstruktur dieser Gesellschaftsform wegen der Unterlassung der Beendigung der wettbewerbswidrigen Werbung eines beauftragten Unternehmens grundsätzlich nicht selbst gegenüber Dritt …
RS0079491 Rechtssatz 11.09.1979Zivilrecht
Die Organe einer juristischen Person, die Leitungsaufgaben zu erfüllen haben, haften nicht nur bei unmittelbaren (aktiven) Beteiligungen an einem Wettbewerbsverstoß. Sie können auch durch Unterlassung verantwortlich werden, wenn ihnen der Wettbewerbsverstoß …
RS0079503 Rechtssatz 17.10.1978Zivilrecht
Zivilrechtliche Ansprüche nach dem UWG sind bei einer GmbH nur gegen die Gesellschaft selbst und ihre Geschäftsführer, nicht aber auch gegen einzelne Gesellschafter geltend zu machen; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Ausmaß auf Grund der Größe der …
RS0079504 Rechtssatz 07.11.1989Zivilrecht
Auch der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet grundsätzlich nur für Verstöße gegen die GewO, nicht für solche nach dem UWG.
RS0079521 Rechtssatz 11.09.1979Zivilrecht
Haftung der Organe einer juristischen Person gemäß § 18 UWG in Fällen, in denen sie bei Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten von einem im Betrieb begangenen Wettbewerbsverstoß Kenntnis haben mussten.
RS0079539 Rechtssatz 26.11.1974Zivilrecht
Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Störer, also gegen denjenigen, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichem Willen sie beruht.
RS0079674 Rechtssatz 30.11.1976Zivilrecht
Die Bestimmung über die Haftung für Angestellte und Beauftragte ist weit auszulegen. Personen, für die der Unternehmensinhaber haftet, sind solche, welche im Auftrag des Unternehmers etwa auf Grund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eine …
RS0079743 Rechtssatz 11.09.1979Zivilrecht
Wer außerhalb der juristischen Person auch deren Organ wegen eines Wettbewerbsverstoßes in Anspruch nimmt, hat in der Regel zu beweisen beziehungsweise zu bescheinigen, dass das Organ auch selbst hiefür verantwortlich ist.
RS0079765 Rechtssatz 03.11.1960Zivilrecht
Auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen haften für Wettbewerbsverstöße.
RS0079782 Rechtssatz 05.05.1954Zivilrecht
Bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr darf keineswegs engherzig vorgegangen werden, vielmehr ist schon bei einer einmaligen wettbewerbswidrigen Handlung eine solche Gefahr anzunehmen, die nur dann als ausgeschlossen betrachtet werden kann, wenn der Verl …
RS0079818 Rechtssatz 21.11.1956Zivilrecht
Die Haftung des Unternehmers nach § 18 UWG ist eine Erfolgshaftung und setzt kein eigenes Verschulden der Organe der beklagten Gesellschaft voraus.