Rechtssatz RS0079503
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079503
Geschäftszahl
4Ob348/78; 4Ob103/89; 4Ob203/05i; 4Ob76/25t
Entscheidungsdatum
26.03.2026
Rechtssatz
Zivilrechtliche Ansprüche nach dem UWG sind bei einer GmbH nur gegen die Gesellschaft selbst und ihre Geschäftsführer, nicht aber auch gegen einzelne Gesellschafter geltend zu machen; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Ausmaß auf Grund der Größe der Stammeinlage im Innenverhältnis eine Einflußmöglichkeit zusteht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 348/78
Entscheidungstext OGH 17.10.1978 4 Ob 348/78
Veröff: ÖBl 1979,45
- 4 Ob 103/89
Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 103/89
Vgl auch; Beisatz: Wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit der beherrschenden (95 Prozent), maßgeblichen Einfluß ausübenden Gesellschafterin. (T1) Veröff: ecolex 1990,100
- 4 Ob 203/05i
Entscheidungstext OGH 24.01.2006 4 Ob 203/05i
Auch
- 4 Ob 76/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2026 4 Ob 76/25t
Beisatz: Nach § 18 UWG kann allerdings „der Inhaber eines Unternehmens“ ua wegen einer nach § 2 UWG unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung „im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person“ begangen worden ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079503
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19781017_OGH0002_0040OB00348_7800000_004