Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Haftung des Fahrschulleiters nach § 113 KFG für im Betrieb der Fahrschule von anderen Personen begangenen Wettbewerbsverstößen fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Haftung des Fahrschulleiters nach Paragraph 113, KFG für im Betrieb der Fahrschule von anderen Personen begangenen Wettbewerbsverstößen fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
1. Mit seinen Ausführungen zur (angeblichen) Aktenwidrigkeit bekämpft der Beklagte in Wahrheit die Beweiswürdigung. Eine Überprüfung der Tatsachenfeststellungen ist in dritter Instanz ausgeschlossen.
2. Der Beklagte war zum Zeitpunkt der beanstandeten Werbung Fahrschulleiter nach § 113 KFG einer in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Fahrschule und nicht Organ der GmbH. Er wird für wettbewerbswidrige Handlungen in Anspruch genommen, die der Geschäftsführer der GmbH teils vor, teils nach Eintragung der Gesellschaft ins Firmenbuch ohne sein Wissen und ohne seine Mitwirkung namens der GmbH vorgenommen hat. Der Beklagte hat den Verstoß weder selbst begangen, noch ihn durch eigenes Verhalten gefördert oder erst ermöglicht oder sonst irgendwie zur Ausführung der Tat beigetragen oder diese erleichtert. Eine Haftung als (unmittelbarer) Störer, Mittäter oder Gehilfe scheidet daher aus (4 Ob 134/01m = ÖBl 2003, 22 - Das versteckte Mikrophon mwN). Dass der Beklagte - wie die Revision meint - selbst einen Vorteil aus der Werbeaktion gezogen hätte, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.2. Der Beklagte war zum Zeitpunkt der beanstandeten Werbung Fahrschulleiter nach Paragraph 113, KFG einer in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Fahrschule und nicht Organ der GmbH. Er wird für wettbewerbswidrige Handlungen in Anspruch genommen, die der Geschäftsführer der GmbH teils vor, teils nach Eintragung der Gesellschaft ins Firmenbuch ohne sein Wissen und ohne seine Mitwirkung namens der GmbH vorgenommen hat. Der Beklagte hat den Verstoß weder selbst begangen, noch ihn durch eigenes Verhalten gefördert oder erst ermöglicht oder sonst irgendwie zur Ausführung der Tat beigetragen oder diese erleichtert. Eine Haftung als (unmittelbarer) Störer, Mittäter oder Gehilfe scheidet daher aus (4 Ob 134/01m = ÖBl 2003, 22 - Das versteckte Mikrophon mwN). Dass der Beklagte - wie die Revision meint - selbst einen Vorteil aus der Werbeaktion gezogen hätte, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.
3. Der Gesetzgeber des Kraftfahrgesetzes geht davon aus, dass grundsätzlich jeder Fahrschulbesitzer seine Fahrschule selbst zu leiten hat und die Bestellung eines Fahrschulleiters nur in den Ausnahmefällen des § 113 Abs 2 KFG in Frage kommt. Seine Verwendung setzt einen Bestellungsvertrag voraus und bedarf der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, die diese bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 113 Abs 2 und 3 KFG zu erteilen hat. Dem Fahrschulleiter obliegt in kraftfahrrechtlicher Hinsicht die Leitung und Vertretung der Fahrschule gegenüber der Behörde. Er ist Normadressat der sonst den Fahrschulbesitzer treffenden Vorschriften des Kraftfahrgesetzes (Grubmann, KFG 1967, 668), wie etwa über die Ausbildung in der Fahrschule, die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche Gebarung in diesem Bereich.3. Der Gesetzgeber des Kraftfahrgesetzes geht davon aus, dass grundsätzlich jeder Fahrschulbesitzer seine Fahrschule selbst zu leiten hat und die Bestellung eines Fahrschulleiters nur in den Ausnahmefällen des Paragraph 113, Absatz 2, KFG in Frage kommt. Seine Verwendung setzt einen Bestellungsvertrag voraus und bedarf der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, die diese bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 2 und 3 KFG zu erteilen hat. Dem Fahrschulleiter obliegt in kraftfahrrechtlicher Hinsicht die Leitung und Vertretung der Fahrschule gegenüber der Behörde. Er ist Normadressat der sonst den Fahrschulbesitzer treffenden Vorschriften des Kraftfahrgesetzes (Grubmann, KFG 1967, 668), wie etwa über die Ausbildung in der Fahrschule, die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche Gebarung in diesem Bereich.
Die Funktion des Fahrschulleiters nach § 113 KFG ist jener eines gewerberechtlichen Geschäftsführers (§ 39 GewO) vergleichbar. Wie der gewerberechtliche Geschäftsführer muss auch der Fahrschulleiter die für den Betrieb des Unternehmens vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Behörde gegenüber ist er für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen ebenso verantwortlich, wie der gewerberechtliche Geschäftsführer für die Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen (4 Ob 103/89 = ÖBl 1990, 123 - Gemeinschaftswerbung; s auch VwGH 85/17/004 = wbl 1991, 25; VwGH 93/10/0013; VwGH 2003/03/0088). Der Grundsatz, wonach (mangels eigener Beteiligung am Wettbewerbsverstoß) eine Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers nur für die nach der Gewerbeordnung zu bestrafenden Verstöße der Gesellschaft in Betracht kommt, nicht aber auch für das wettbewerbswidrige Verhalten der Gesellschaft, kann daher auf den Fahrschulleiter nach § 113 KFG übertragen werden.Die Funktion des Fahrschulleiters nach Paragraph 113, KFG ist jener eines gewerberechtlichen Geschäftsführers (Paragraph 39, GewO) vergleichbar. Wie der gewerberechtliche Geschäftsführer muss auch der Fahrschulleiter die für den Betrieb des Unternehmens vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Behörde gegenüber ist er für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen ebenso verantwortlich, wie der gewerberechtliche Geschäftsführer für die Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen (4 Ob 103/89 = ÖBl 1990, 123 - Gemeinschaftswerbung; s auch VwGH 85/17/004 = wbl 1991, 25; VwGH 93/10/0013; VwGH 2003/03/0088). Der Grundsatz, wonach (mangels eigener Beteiligung am Wettbewerbsverstoß) eine Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers nur für die nach der Gewerbeordnung zu bestrafenden Verstöße der Gesellschaft in Betracht kommt, nicht aber auch für das wettbewerbswidrige Verhalten der Gesellschaft, kann daher auf den Fahrschulleiter nach Paragraph 113, KFG übertragen werden.
4. Der Fahrschulleiter ist - entgegen der Behauptung des Klägers - nicht Inhaber des Unternehmens. Wer „Unternehmensinhaber" ist, wird allein nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt. Es ist dies jene natürliche oder juristische Person, die das Unternehmen kraft eigenen Rechts im eigenen Namen führt (stRsp RIS-Justiz RS0079585 und RS0052009). Im vorliegenden Fall ist dies die GmbH. Sie haftet aufgrund des ihr zurechenbaren Verhaltens ihres Geschäftsführers als unmittelbare Störerin (4 Ob 103/89 = ÖBl 1990, 123 - Gemeinschaftswerbung). Der Einwand der Revision, die GmbH könne für den Wettbewerbsverstoß nicht haftbar gemacht werden, weil sie sich bei Erscheinen der Inserate noch in Gründung befunden habe, ist schon deshalb unbegründet, weil der Geschäftsführer die Gewährung der Zugabe nicht nur vor Eintragung der GmbH ins Firmenbuch, sondern auch noch danach angekündigt hat. Er hat daher auch noch nach Eintragung der GmbH ins Firmenbuch einen dieser zuzurechnenden Wettbewerbsverstoß begangen.
Dass sich der Beklagte zur Vermeidung eines von einem anderen Kläger angestrengten Prozesses zur Unterlassung verpflichtet und die Unterlassungserklärung als „Inhaber der Fahrschule" unterfertigt hat, vermag an seiner tatsächlichen Rechtsposition als Fahrschulleiter nichts zu ändern. Die bloße Unterfertigung der offensichtlich vom Klagevertreter formulierten Unterlassungserklärung verschafft dem Beklagten nicht die Position des Unternehmensinhabers.
5. Die sich aus § 18 UWG ergebende zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmensinhabers bleibt - für den Fall, dass dieser eine juristische Person ist - auf ihn selbst beschränkt und wird nicht auf seine Organe ausgedehnt (4 Ob 360/77 = ÖBl 1978, 43 - Pelz- und Lederland; Schönherr, Die Unterlassungsklage gegen die Vertretungsorgane juristischer Personen bei Wettbewerbsverstößen oder Verletzungen von Immaterialgüterrechten, ÖBl 1979, 33; 4 Ob 103/89 = ÖBl 1990, 123 - Gemeinschaftswerbung). Selbst der (handelsrechtliche) Geschäftsführer einer GmbH haftet für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft nur dann, wenn er sie selbst begangen hat, wenn er daran beteiligt war oder wenn er - bei Begehung durch einen im Unternehmen tätigen Dritten - trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten ist. Dies muss um so mehr auch für den bloßen Konzessionsinhaber eines Unternehmens, wie den gewerberechtlichen Geschäftsführer und den Fahrschulleiter, gelten.5. Die sich aus Paragraph 18, UWG ergebende zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmensinhabers bleibt - für den Fall, dass dieser eine juristische Person ist - auf ihn selbst beschränkt und wird nicht auf seine Organe ausgedehnt (4 Ob 360/77 = ÖBl 1978, 43 - Pelz- und Lederland; Schönherr, Die Unterlassungsklage gegen die Vertretungsorgane juristischer Personen bei Wettbewerbsverstößen oder Verletzungen von Immaterialgüterrechten, ÖBl 1979, 33; 4 Ob 103/89 = ÖBl 1990, 123 - Gemeinschaftswerbung). Selbst der (handelsrechtliche) Geschäftsführer einer GmbH haftet für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft nur dann, wenn er sie selbst begangen hat, wenn er daran beteiligt war oder wenn er - bei Begehung durch einen im Unternehmen tätigen Dritten - trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten ist. Dies muss um so mehr auch für den bloßen Konzessionsinhaber eines Unternehmens, wie den gewerberechtlichen Geschäftsführer und den Fahrschulleiter, gelten.
6. Die in der Revision angeführten Entscheidungen 7 Ob 564/94, 8 Ob 512/86, 8 Ob 533/89 und 4 Ob 103/89 sind nicht einschlägig. 7 Ob 564/94 beschäftigt sich mit der Frage, wer Unternehmensinhaber ist, aus dem Blickwinkel der Anscheinshaftung. Dabei musste geklärt werden, mit wem ein Beförderungsvertrag zustandegekommen war. 8 Ob 533/89 betraf eine Schadensersatzklage aus Vertrag, wobei zu beurteilen war, ob der Kläger aufgrund des von der Beklagten geschaffenen Anscheins annehmen durfte, dass sie (und nicht die von ihr Vertretene) Vertragspartnerin war.
8 Ob 512/86 bejahte die solidarische Haftung des Leiters einer Schischule aufgrund seiner Stellung als Mitgesellschafter einer für den Schischulbetrieb verantwortlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nicht als „Inhaber" der Schischule.
Die Entscheidung 4 Ob 103/89 (= ÖBl 1990, 123 - Gemeinschaftswerbung) betraf schließlich einen unter anderem auch gegen die gewerberechtliche Geschäftsführerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Nach dem dort zu beurteilenden Sachverhalt wurde die gewerberechtliche Geschäftsführerin nicht etwa deshalb zur Unterlassung verpflichtet, weil sie für die Handlungen eines Dritten nach § 18 UWG einzustehen hätte. Sie war deshalb für den Verstoß verantwortlich, weil ihr Verhalten als eigene Beteiligung am Wettbewerbsverstoß gewertet wurde.Die Entscheidung 4 Ob 103/89 (= ÖBl 1990, 123 - Gemeinschaftswerbung) betraf schließlich einen unter anderem auch gegen die gewerberechtliche Geschäftsführerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Nach dem dort zu beurteilenden Sachverhalt wurde die gewerberechtliche Geschäftsführerin nicht etwa deshalb zur Unterlassung verpflichtet, weil sie für die Handlungen eines Dritten nach Paragraph 18, UWG einzustehen hätte. Sie war deshalb für den Verstoß verantwortlich, weil ihr Verhalten als eigene Beteiligung am Wettbewerbsverstoß gewertet wurde.
Die Revision musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.