Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Mit ihrer Mängelrüge machen die Beklagten keinen Verstoß des Berufungsgerichtes gegen prozessuale Rechtsnormen geltend; sie behaupten vielmehr angebliche Feststellungsmängel, die jedoch mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu rügen sind. Nach Auffassung der Erstbeklagten sei ihre Haftung gemäß § 18 UWG für den von dritter Seite begangenen Wettbewerbsverstoß noch nicht abschließend beurteilbar, weil Feststellungen darüber fehlten, ob sie als Unternehmensinhaberin überhaupt die Möglichkeit zum Abstellen dieses wettbewerbswidrigen Verhaltens gehabt habe; im übrigen sei auch die vom Berufungsgericht bejahte Annahme des Fortbestehens der Wiederholungsgefahr verfehlt. Der Zweit- und die Drittbeklagte machen geltend, daß sie für die beanstandeten Wettbewerbsverstöße keinesfalls zu haften hätten. Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:Mit ihrer Mängelrüge machen die Beklagten keinen Verstoß des Berufungsgerichtes gegen prozessuale Rechtsnormen geltend; sie behaupten vielmehr angebliche Feststellungsmängel, die jedoch mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu rügen sind. Nach Auffassung der Erstbeklagten sei ihre Haftung gemäß Paragraph 18, UWG für den von dritter Seite begangenen Wettbewerbsverstoß noch nicht abschließend beurteilbar, weil Feststellungen darüber fehlten, ob sie als Unternehmensinhaberin überhaupt die Möglichkeit zum Abstellen dieses wettbewerbswidrigen Verhaltens gehabt habe; im übrigen sei auch die vom Berufungsgericht bejahte Annahme des Fortbestehens der Wiederholungsgefahr verfehlt. Der Zweit- und die Drittbeklagte machen geltend, daß sie für die beanstandeten Wettbewerbsverstöße keinesfalls zu haften hätten. Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:
Da die Beklagten gar nicht in Zweifel gezogen haben, daß die beanstandete Inseraten- und Flugzettelwerbung wegen der darin schlagwort- und blickfangartig
hervorgehobenen - unrichtigen - Ankündigung eines "K***" bzw. "K***" gegen § 2 UWG verstoßen hat, kannhervorgehobenen - unrichtigen - Ankündigung eines "K***" bzw. "K***" gegen Paragraph 2, UWG verstoßen hat, kann
insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden.
Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich zunächst gegen den Rechtsverletzer, also den unmittelbaren Täter (Störer); neben diesem können aber nach ständiger Rechtsprechung nicht nur Mittäter, sondern auch Anstifter und Gehilfen geklagt werden (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rz 511.1; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 286; ÖBl. 1980, 100; ÖBl. 1983, 144; ÖBl. 1984, 135 ua.). Juristische Personen - wie die erstbeklagte Kapitalgesellschaft - können Störer, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe nur auf Grund des Verhaltens ihrer Organe sein, welches ihnen selbst zugerechnet wird (Koziol-Welser8 I 66; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15 Rz 304 EinlUWG; Koppensteiner aaO). Umgekehrt haftet der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkten Haftung für deren Wettbewerbsverstöße nur dann, wenn er sie selbst begangen hat, daran beteiligt war oder - bei Begehung durch einen im Unternehmen tätigen Dritten - trotz Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten ist (Schönherr aaO Rz 511.4; Koppensteiner aaO; SZ 52/131; ÖBl. 1980, 104; ÖBl. 1981, 51 und 129; MR 1989, 141 ua.). Im vorliegenden Fall hat zwar die klagende Partei ein der Erstbeklagten zurechenbares Organverhalten des Zweitbeklagten behauptet; ein solches Verhalten ist aber nach den Feststellungen zunächst nicht erwiesen. Danach hat nämlich der Zweitbeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Erstbeklagten mit den Geschäftsführern zweier anderer Kapitalgesellschaften lediglich eine Vereinbarung über die gemeinsame Anmietung eines Geschäftslokales in Graz zum Zweck einer gemeinsamen Durchführung des Weihnachtsgeschäftes 1987 getroffen. In diesem Zusammenhang sagte ihm der Geschäftsführer einer der beiden anderen Kapitalgesellschaften zu, daß er die gemeinsame Werbung für die Veranstaltung veranlassen werde; er erhielt dafür vom Zweitbeklagten eine Aufstellung über preisgünstige Elektrowaren aus dem Sortiment der Erstbeklagten. Alles weitere wurde aber dem Geschäftsführer dieser anderen Kapitalgesellschaft überlassen. In Ansehung der später durchgeführten und mit Recht beanstandeten Werbeaktion liegt daher weder eine bewußte und gewollte Beteiligung der Erstbeklagten im Wege eines ihr zurechenbaren Organverhaltens des Zweitbeklagten vor, noch kann diesem - und damit der Erstbeklagten - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes eine fahrlässige Unkenntnis des später von einem der beiden Geschäftspartner begangenen Wettbewerbsverstoßes zum Vorwurf gemacht werden, weil er nicht darauf bestanden habe, die vom Geschäftspartner ins Auge gefaßten Werbemaßnahmen erst nach Prüfung und Genehmigung durch ihn beginnen zu lassen. Zu einer derartigen Vorsichtsmaßnahme wäre der Zweitbeklagte nur dann verpflichtet gewesen, wenn er aus besonderen Gründen von vornherein damit hätte rechnen müssen, die Partnergesellschaft werde sich bei Durchführung der ihr überlassenen gemeinsamen Werbung rechtswidrig verhalten; besondere Umstände, die den Zweitbeklagten zu einer derartigen Annahme genötigt hätten, können aber den Tatsachenfeststellungen nicht entnommen werden. Der Unterlassungsanspruch gegen den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte kann daher in Ansehung des ersten Wettbewerbsverstoßes (Inserat vom 17. November 1987 und Aufstellen der Flugzettelständer) nicht mit Erfolg auf ihre Eigenschaft als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfen des von einem Dritten begangenen Wettbewerbsverstoßes gestützt werden.Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich zunächst gegen den Rechtsverletzer, also den unmittelbaren Täter (Störer); neben diesem können aber nach ständiger Rechtsprechung nicht nur Mittäter, sondern auch Anstifter und Gehilfen geklagt werden (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rz 511.1; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 286; ÖBl. 1980, 100; ÖBl. 1983, 144; ÖBl. 1984, 135 ua.). Juristische Personen - wie die erstbeklagte Kapitalgesellschaft - können Störer, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe nur auf Grund des Verhaltens ihrer Organe sein, welches ihnen selbst zugerechnet wird (Koziol-Welser8 römisch eins 66; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15 Rz 304 EinlUWG; Koppensteiner aaO). Umgekehrt haftet der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkten Haftung für deren Wettbewerbsverstöße nur dann, wenn er sie selbst begangen hat, daran beteiligt war oder - bei Begehung durch einen im Unternehmen tätigen Dritten - trotz Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten ist (Schönherr aaO Rz 511.4; Koppensteiner aaO; SZ 52/131; ÖBl. 1980, 104; ÖBl. 1981, 51 und 129; MR 1989, 141 ua.). Im vorliegenden Fall hat zwar die klagende Partei ein der Erstbeklagten zurechenbares Organverhalten des Zweitbeklagten behauptet; ein solches Verhalten ist aber nach den Feststellungen zunächst nicht erwiesen. Danach hat nämlich der Zweitbeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Erstbeklagten mit den Geschäftsführern zweier anderer Kapitalgesellschaften lediglich eine Vereinbarung über die gemeinsame Anmietung eines Geschäftslokales in Graz zum Zweck einer gemeinsamen Durchführung des Weihnachtsgeschäftes 1987 getroffen. In diesem Zusammenhang sagte ihm der Geschäftsführer einer der beiden anderen Kapitalgesellschaften zu, daß er die gemeinsame Werbung für die Veranstaltung veranlassen werde; er erhielt dafür vom Zweitbeklagten eine Aufstellung über preisgünstige Elektrowaren aus dem Sortiment der Erstbeklagten. Alles weitere wurde aber dem Geschäftsführer dieser anderen Kapitalgesellschaft überlassen. In Ansehung der später durchgeführten und mit Recht beanstandeten Werbeaktion liegt daher weder eine bewußte und gewollte Beteiligung der Erstbeklagten im Wege eines ihr zurechenbaren Organverhaltens des Zweitbeklagten vor, noch kann diesem - und damit der Erstbeklagten - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes eine fahrlässige Unkenntnis des später von einem der beiden Geschäftspartner begangenen Wettbewerbsverstoßes zum Vorwurf gemacht werden, weil er nicht darauf bestanden habe, die vom Geschäftspartner ins Auge gefaßten Werbemaßnahmen erst nach Prüfung und Genehmigung durch ihn beginnen zu lassen. Zu einer derartigen Vorsichtsmaßnahme wäre der Zweitbeklagte nur dann verpflichtet gewesen, wenn er aus besonderen Gründen von vornherein damit hätte rechnen müssen, die Partnergesellschaft werde sich bei Durchführung der ihr überlassenen gemeinsamen Werbung rechtswidrig verhalten; besondere Umstände, die den Zweitbeklagten zu einer derartigen Annahme genötigt hätten, können aber den Tatsachenfeststellungen nicht entnommen werden. Der Unterlassungsanspruch gegen den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte kann daher in Ansehung des ersten Wettbewerbsverstoßes (Inserat vom 17. November 1987 und Aufstellen der Flugzettelständer) nicht mit Erfolg auf ihre Eigenschaft als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfen des von einem Dritten begangenen Wettbewerbsverstoßes gestützt werden.
Damit ist aber für die Erstbeklagte nichts gewonnen, weil gemäß § 18 UWG der Inhaber eines Unternehmens wegen einer nach § 2 UWG unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung werden dabei der für die Haftung des Unternehmensinhabers erforderliche Zusammenhang und die Zurechnung der Wettbewerbshandlung zum Betrieb des Unternehmens nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß die "andere Person" ein rechtlich selbständiges Unternehmen führt; dem Inhaber des Unternehmens sind vielmehr selbst solche Handlungen seiner Geschäftspartner zuzurechnen, die sie in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen. Er kann selbst dann auf Unterlassung des Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen werden, wenn er vom Verstoß der anderen Person zunächst nichts wußte. Das Einstehenmüssen für die Unterlassungsverpflichtung nach § 18 UWG ist eine reine Erfolgshaftung, welche allerdings grundsätzlich voraussetzt, daß der Unternehmensinhaber die Möglichkeit hat, kraft seiner Beziehung zu der anderen Person für das Unterbleiben der wettbewerbswidrigen Handlung zu sorgen (SZ 48/137; SZ 49/147;Damit ist aber für die Erstbeklagte nichts gewonnen, weil gemäß Paragraph 18, UWG der Inhaber eines Unternehmens wegen einer nach Paragraph 2, UWG unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung werden dabei der für die Haftung des Unternehmensinhabers erforderliche Zusammenhang und die Zurechnung der Wettbewerbshandlung zum Betrieb des Unternehmens nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß die "andere Person" ein rechtlich selbständiges Unternehmen führt; dem Inhaber des Unternehmens sind vielmehr selbst solche Handlungen seiner Geschäftspartner zuzurechnen, die sie in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen. Er kann selbst dann auf Unterlassung des Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen werden, wenn er vom Verstoß der anderen Person zunächst nichts wußte. Das Einstehenmüssen für die Unterlassungsverpflichtung nach Paragraph 18, UWG ist eine reine Erfolgshaftung, welche allerdings grundsätzlich voraussetzt, daß der Unternehmensinhaber die Möglichkeit hat, kraft seiner Beziehung zu der anderen Person für das Unterbleiben der wettbewerbswidrigen Handlung zu sorgen (SZ 48/137; SZ 49/147;
ÖBl. 1983, 86; ÖBl. 1985, 136; WBl. 1987, 98; ÖBl. 1988, 26;
MR 1988, 132; RdW 1989, 192 ua.). Diese Möglichkeit ist aber im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht schon deshalb mit Recht bejaht worden, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Erstbeklagte und ihre beiden Partnergesellschaften im Rahmen der zwischen ihnen vereinbarten Geschäftsbeziehungen zwecks gemeinsamer Durchführung des Weihnachtsgeschäftes 1987 in einem Grazer Geschäftslokal ein gemeinsames Interesse an der beanstandeten Werbung hatten; deren Durchführung war jener Partnergesellschaft überlassen worden, die sich dazu erboten hatte. Auf die von der Erstbeklagten in diesem Zusammenhang vermißten Tatsachenfeststellungen kommt es nicht an, weil nur die rechtliche Möglichkeit entscheidend ist und diese jedenfalls auf Grund der vertraglichen Beziehungen gegeben war. Für die Anwendung des § 18 UWG ist es hingegen bedeutungslos, ob der Inhaber des Unternehmens tatsächlich die Möglichkeit hatte, das Verhalten der einzelnen verbotswidrig handelnden Personen zu verhindern, kommt es doch nur auf den Erfolg, nicht aber auf ein Verschulden des Inhabers des Unternehmens an (ÖBl. 1980, 128; MR 1988, 132 ua.). Die Vorinstanzen haben daher zutreffend erkannt, daß die Erstbeklagte für den vorliegenden Wettbewerbsverstoß von Anfang an die Unternehmerhaftung gemäß § 18 UWG trifft.MR 1988, 132; RdW 1989, 192 ua.). Diese Möglichkeit ist aber im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht schon deshalb mit Recht bejaht worden, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Erstbeklagte und ihre beiden Partnergesellschaften im Rahmen der zwischen ihnen vereinbarten Geschäftsbeziehungen zwecks gemeinsamer Durchführung des Weihnachtsgeschäftes 1987 in einem Grazer Geschäftslokal ein gemeinsames Interesse an der beanstandeten Werbung hatten; deren Durchführung war jener Partnergesellschaft überlassen worden, die sich dazu erboten hatte. Auf die von der Erstbeklagten in diesem Zusammenhang vermißten Tatsachenfeststellungen kommt es nicht an, weil nur die rechtliche Möglichkeit entscheidend ist und diese jedenfalls auf Grund der vertraglichen Beziehungen gegeben war. Für die Anwendung des Paragraph 18, UWG ist es hingegen bedeutungslos, ob der Inhaber des Unternehmens tatsächlich die Möglichkeit hatte, das Verhalten der einzelnen verbotswidrig handelnden Personen zu verhindern, kommt es doch nur auf den Erfolg, nicht aber auf ein Verschulden des Inhabers des Unternehmens an (ÖBl. 1980, 128; MR 1988, 132 ua.). Die Vorinstanzen haben daher zutreffend erkannt, daß die Erstbeklagte für den vorliegenden Wettbewerbsverstoß von Anfang an die Unternehmerhaftung gemäß Paragraph 18, UWG trifft.
Entgegen der Meinung der Erstbeklagten hat das Berufungsgericht auch die Wiederholungsgefahr als materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Unterlassungsklage (Schönherr aaO Rz 507.2) mit Recht bejaht. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch bei einem einmaligen Wettbewerbsverstoß die Gefahr einer Wiederholung dieser Handlung zu vermuten; es ist demgemäß Sache des Beklagten, den Wegfall einer solchen Gefahr zu behaupten und zu beweisen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 86; SZ 52/99; ÖBl. 1981, 122; SZ 56/124; ÖBl. 1989, 52 uva., zuletzt etwa 4 Ob 6/88, 4 Ob 84/88). Dazu haben aber die Rechtsmittelwerber in erster Instanz nichts vorgebracht, und auch die Vorinstanzen haben keine Feststellungen getroffen, aus denen auf das Wegfallen der Wiederholungsgefahr geschlossen werden könnte. Die Tatsache allein, daß die beanstandete Gemeinschaftsaktion auf das Weihnachtsgeschäft 1987 zugeschnitten war, vermag die Wiederholungsgefahr nicht zu beseitigen, weil keine Gewähr dafür besteht, daß sich die Erstbeklagte in Hinkunft nicht wiederum mit unzuverlässigen Geschäftspartnern auf eine solche Vertriebsform einlassen wird. Der Revision der Erstbeklagten mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Aus den bisherigen Ausführungen folgt aber auch, daß der Zweit- und die Drittbeklagte in Ansehung der beanstandeten ersten Wettbewerbshandlung (Inserat vom 17. November 1987 und Aufstellen des Flugzettelständers) weder Täter noch Mittäter, Anstifter oder Gehilfen waren. Die Haftung der Erstbeklagten als juristische Person nach § 18 UWG bleibt nämlich auf diese selbst beschränkt und kann nicht auf ihre Organe ausgedehnt werden (Schönherr, ÖBl. 1979, 33; ÖBl. 1978, 43; ÖBl. 1979, 70). Das muß um so mehr auch für die Drittbeklagte gelten, welcher als bloßer Gesellschafterin der erstbeklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht einmal deren eigener Wettbewerbsverstoß zugerechnet werden könnte (Koppensteiner aaO; ÖBl. 1976, 41; ÖBl. 1979, 45). Auch als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Erstbeklagten käme für sie nur eine Haftung für die nach der GewO 1983 zu bestrafenden Verstöße der Gesellschaft in Betracht (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rz 571.4), nicht aber für eigene Verstöße der Erstbeklagten gegen das UWG (VwGH ÖBl. 1984, 66). Die Beklagten übersehen aber, daß sie ab dem Beginn der Werbeaktion (Erscheinen des ersten Inserates am 17. November 1987 und Aufstellen des Flugzettelständers vor dem Grazer Geschäftslokal), von der sowohl der Zweitbeklagte als auch die Drittbeklagte noch am 17. November 1987 Kenntnis erhalten hatten, nicht mehr damit rechnen durften, daß sich die Partnergesellschaft bei der Durchführung der ihr überlassenen gemeinsamen Werbung tatsächlich rechtmäßig verhalten werde; sie mußten vielmehr jetzt davon ausgehen, daß die offensichtlich noch nicht abgeschlossene Werbeaktion weiterhin in der begonnenen rechtswidrigen Weise fortgesetzt werden könnte. Die Erstbeklagte wäre daher - durch den Zweitbeklagten als ihren Geschäftsführer - nunmehr verpflichtet gewesen, gegen die zu erwartenden weiteren Verstöße einzuschreiten, sie zu unterbinden und sich davon jedenfalls zu distanzieren. Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung der Revisionswerber im Ergebnis auch zutreffend erkannt, daß die vom Zweitbeklagten erfolglos versuchte Kontaktaufnahme mit den Geschäftsführern der beiden Partnergesellschaften hiefür nicht ausreichend war. Es bedarf auch keiner näheren Feststellungen darüber, welche sonstigen Maßnahmen dem Zweitbeklagten zu diesem Zweck zur Verfügung gestanden wären, sind doch diese Möglichkeiten offenkundig: So hätte der Zweitbeklagte nicht nur telegraphisch bei beiden Partnergesellschaften sofort gegen die irreführende Form der Werbeaktion protestieren und deren Unterbleiben verlangen können, sondern auch am 17. November 1987 in Graz selbst unverzüglich gegen das Aufstellen des Flugzettelständers einschreiten müssen. In jedem Fall aber wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, durch geeignete Maßnahmen zumindest dafür Sorge zu tragen, daß das irregeführte Publikum darüber aufgeklärt wurde, daß die von der Erstbeklagten angebotenen Radio- und Elektrowaren keineswegs aus einer Konkursmasse stammten. Dadurch, daß der Zweitbeklagte alle diese Maßnahmen unterlassen hat, ist nicht nur ihm selbst im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung (SZ 52/131; MR 1989, 141 ua.) eine Beteiligung an den von der klagenden Partei gleichfalls beanstandeten Folgeverstößen (Inserate vom 22. und 26. November 1987; Belassung der aufgestellten Flugzettelständer) vorzuwerfen, sondern auch der Erstbeklagten, die sich ja dieses schuldhafte Organverhalten des Zweitbeklagten als eigenes rechtswidriges Verhalten zurechnen lassen muß.Aus den bisherigen Ausführungen folgt aber auch, daß der Zweit- und die Drittbeklagte in Ansehung der beanstandeten ersten Wettbewerbshandlung (Inserat vom 17. November 1987 und Aufstellen des Flugzettelständers) weder Täter noch Mittäter, Anstifter oder Gehilfen waren. Die Haftung der Erstbeklagten als juristische Person nach Paragraph 18, UWG bleibt nämlich auf diese selbst beschränkt und kann nicht auf ihre Organe ausgedehnt werden (Schönherr, ÖBl. 1979, 33; ÖBl. 1978, 43; ÖBl. 1979, 70). Das muß um so mehr auch für die Drittbeklagte gelten, welcher als bloßer Gesellschafterin der erstbeklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht einmal deren eigener Wettbewerbsverstoß zugerechnet werden könnte (Koppensteiner aaO; ÖBl. 1976, 41; ÖBl. 1979, 45). Auch als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Erstbeklagten käme für sie nur eine Haftung für die nach der GewO 1983 zu bestrafenden Verstöße der Gesellschaft in Betracht (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rz 571.4), nicht aber für eigene Verstöße der Erstbeklagten gegen das UWG (VwGH ÖBl. 1984, 66). Die Beklagten übersehen aber, daß sie ab dem Beginn der Werbeaktion (Erscheinen des ersten Inserates am 17. November 1987 und Aufstellen des Flugzettelständers vor dem Grazer Geschäftslokal), von der sowohl der Zweitbeklagte als auch die Drittbeklagte noch am 17. November 1987 Kenntnis erhalten hatten, nicht mehr damit rechnen durften, daß sich die Partnergesellschaft bei der Durchführung der ihr überlassenen gemeinsamen Werbung tatsächlich rechtmäßig verhalten werde; sie mußten vielmehr jetzt davon ausgehen, daß die offensichtlich noch nicht abgeschlossene Werbeaktion weiterhin in der begonnenen rechtswidrigen Weise fortgesetzt werden könnte. Die Erstbeklagte wäre daher - durch den Zweitbeklagten als ihren Geschäftsführer - nunmehr verpflichtet gewesen, gegen die zu erwartenden weiteren Verstöße einzuschreiten, sie zu unterbinden und sich davon jedenfalls zu distanzieren. Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung der Revisionswerber im Ergebnis auch zutreffend erkannt, daß die vom Zweitbeklagten erfolglos versuchte Kontaktaufnahme mit den Geschäftsführern der beiden Partnergesellschaften hiefür nicht ausreichend war. Es bedarf auch keiner näheren Feststellungen darüber, welche sonstigen Maßnahmen dem Zweitbeklagten zu diesem Zweck zur Verfügung gestanden wären, sind doch diese Möglichkeiten offenkundig: So hätte der Zweitbeklagte nicht nur telegraphisch bei beiden Partnergesellschaften sofort gegen die irreführende Form der Werbeaktion protestieren und deren Unterbleiben verlangen können, sondern auch am 17. November 1987 in Graz selbst unverzüglich gegen das Aufstellen des Flugzettelständers einschreiten müssen. In jedem Fall aber wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, durch geeignete Maßnahmen zumindest dafür Sorge zu tragen, daß das irregeführte Publikum darüber aufgeklärt wurde, daß die von der Erstbeklagten angebotenen Radio- und Elektrowaren keineswegs aus einer Konkursmasse stammten. Dadurch, daß der Zweitbeklagte alle diese Maßnahmen unterlassen hat, ist nicht nur ihm selbst im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung (SZ 52/131; MR 1989, 141 ua.) eine Beteiligung an den von der klagenden Partei gleichfalls beanstandeten Folgeverstößen (Inserate vom 22. und 26. November 1987; Belassung der aufgestellten Flugzettelständer) vorzuwerfen, sondern auch der Erstbeklagten, die sich ja dieses schuldhafte Organverhalten des Zweitbeklagten als eigenes rechtswidriges Verhalten zurechnen lassen muß.
Gleiches trifft im vorliegenden Fall auch auf die Drittbeklagte zu, obwohl diese weder als bloße Gesellschafterin (wenn auch Mehrheitsgesellschafterin) noch als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Erstbeklagten für deren Wettbewerbsverstöße zu haften hat. Die Drittbeklagte wendet sich in diesem Zusammenhang mit Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach ihr die Unterlassung der sofortigen Einberufung einer Generalversammlung zwecks Beschlußfassung über die Erteilung von Weisungen an den Zweitbeklagten anzulasten sei. Ganz abgesehen davon nämlich, daß eine solche Maßnahme wegen des bestehenden Zeitdrucks jedenfalls zu spät gekommen wäre, kann der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkten Haftung schon im Hinblick auf die besondere Haftungsstruktur dieser Gesellschaftsform wegen einer solchen Unterlassung grundsätzlich nicht selbst gegenüber Dritten haftbar gemacht werden. Ein derartiger Haftungsdurchgriff der Gläubiger einer Gesellschaft mit beschränkten Haftung käme nur in Ausnahmefällen, etwa bei einem Mißbrauch der Gesellschaft durch den Einmanngesellschafter, in Betracht (Kastner, Gesellschaftsrecht4, 13 f.). Im vorliegenden Fall hat aber das Berufungsgericht ergänzend festgestellt, daß die Drittbeklagte im Hinblick auf ihre beherrschende Gesellschafterstellung "Chefin" des Unternehmens der Erstbeklagten war; das kann aber nur dahin verstanden werden, daß sie tatsächlich einen bestimmenden Einfluß auf die Geschäftsführung der Erstbeklagten ausgeübt hat. Bei dieser besonderen Sachlage begegnet es aber keinen Bedenken, das festgestellte rein passive Verhalten der Drittbeklagten gleichermaßen als eigene Beteiligung an den nachfolgenden Wettbewerbsverstößen zu werten, war sie doch als faktische Geschäftsführerin der Erstbeklagten unter den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Falles hiefür zumindest ebenso verantwortlich wie der Zweitbeklagte für seine eigenen Unterlassungen als rechtlich verantwortliches Organ der Gesellschaft. Im Ergebnis haben daher die Vorinstanzen mit Recht auch die Passivlegitimation der Drittbeklagten bejaht, so daß die Revision insgesamt erfolglos bleiben mußte.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.