Rechtssatz RS0079743
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079743
Entscheidungsdatum
18.06.2013
Norm
MSchG §54 Abs1
UWG §18
Rechtssatz
Wer außerhalb der juristischen Person auch deren Organ wegen eines Wettbewerbsverstoßes in Anspruch nimmt, hat in der Regel zu beweisen beziehungsweise zu bescheinigen, dass das Organ auch selbst hiefür verantwortlich ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 377/79
Entscheidungstext OGH 11.09.1979 4 Ob 377/79
Veröff: ÖBl 1980,18
- 4 Ob 364/80
Entscheidungstext OGH 23.09.1980 4 Ob 364/80
Beisatz: Elektroquelle ist billiger. (T1) Veröff: ÖBl 1981,51
- 4 Ob 353/81
Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 353/81
Beisatz: Wenn jedoch im Einzelfall schon aus der Art des Wettbewerbsverstoßes mit so großer Wahrscheinlichkeit auf die Verantwortlichkeit eines bestimmten Organs einer juristischen Person geschlossen werden kann, ist es Sache des Organs darzutun, es sei dennoch ohne sein Verschulden verhindert worden, gegen den Verstoß einzuschreiten (sich über Monate erstreckende Werbekampagne). (T2)
Beisatz: Pelzkollektion (T3)
Veröff: SZ 52/131 = ÖBl 1981,129
- 4 Ob 371/81
Entscheidungstext OGH 07.07.1981 4 Ob 371/81
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Auch wenn der Verstoß nur kurz hintereinander zweimal erfolgt ist, widerspricht eine Unkenntnis des einzigen Geschäftsführers einer GmbH von den inkriminierten Ankündigungen dann der Lebenserfahrung, wenn der Inhalt dieser Ankündigungen für das Unternehmen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung ist (totaler Winterlager-Verkauf zum halben Preis). Aber auch wenn das Organ tatsächlich eine solche Kenntnis nicht besessen haben sollte, ist ihm dies als grobe Fahrlässigkeit anzulasten, so dass er für den ihm nicht ohne sein Verschulden unbekannt gebliebenen Gesetzesvorstoß haftet. (T4)
- 4 Ob 391/81
Entscheidungstext OGH 03.11.1981 4 Ob 391/81
Beis wie T2; Beis wie T4 nur: Aber auch wenn das Organ tatsächlich eine solche Kenntnis nicht besessen haben sollte, ist ihm dies als grobe Fahrlässigkeit anzulasten, so dass er für den ihm nicht ohne sein Verschulden unbekannt gebliebenen Gesetzesvorstoß haftet. (T5)
Beisatz: Verstoß gegen SonntagsruheG. (T6)
- 4 Ob 316/83
Entscheidungstext OGH 26.04.1983 4 Ob 316/83
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Weltwerksgarantie für Uhren. (T7)
- 4 Ob 312/85
Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 312/85
Auch
- 4 Ob 103/89
Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 103/89
Vgl auch
- 4 Ob 99/98g
Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 99/98g
- 4 Ob 60/00b
Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 60/00b
Beis wie T2 nur: Wenn jedoch im Einzelfall schon aus der Art des Wettbewerbsverstoßes mit so großer Wahrscheinlichkeit auf die Verantwortlichkeit eines bestimmten Organs einer juristischen Person geschlossen werden kann, ist es Sache des Organs darzutun, es sei dennoch ohne sein Verschulden verhindert worden, gegen den Verstoß einzuschreiten. (T8)
- 4 Ob 8/01g
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 8/01g
Beis wie T8
- 4 Ob 6/01p
Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 6/01p
Beis wie T8
- 4 Ob 145/01d
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 145/01d
Beis wie T8
- 4 Ob 282/01a
Entscheidungstext OGH 12.02.2002 4 Ob 282/01a
Vgl auch
- 4 Ob 127/02h
Entscheidungstext OGH 02.07.2002 4 Ob 127/02h
Beis wie T2
- 17 Ob 8/07m
Entscheidungstext OGH 24.04.2007 17 Ob 8/07m
Ähnlich; Beis wie T8; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch bei Markenverletzungen anzuwenden. (Hier: § 54 Abs 1 MSchG) (T9)
- 4 Ob 118/08v
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 118/08v
Auch
- 17 Ob 40/08v
Entscheidungstext OGH 24.03.2009 17 Ob 40/08v
Auch; Beisatz: ... oder aber - wenn die Handlung im Betrieb des Unternehmens von jemand anderem begangen wurde - dass es trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten ist. (T10)
Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Markenrechtseingriff. Der Zweitbeklagte ist Geschäftsführer der Erstbeklagten und bestimmte deren Vermarktungsstrategie mit. (T11)
- 4 Ob 79/12i
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 79/12i
Vgl; Beis ähnlich wie T8
- 4 Ob 36/13t
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 36/13t
Auch; Beis wie T10
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079743
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19790911_OGH0002_0040OB00377_7900000_003