Begründung:
Aufgabe des klagenden Wettbewerbsverbands ist es, die Interessen der in Österreich tätigen Unternehmen zu wahren und alle Erscheinungsformen unlauteren Wettbewerbs zu bekämpfen. Dem Verband gehören ausschließlich Unternehmer, und zwar insbesondere Bewachungs- und Detektivunternehmen, sowie zahlreiche Landesgremien und Innungen der Handelskammern verschiedener Bundesländer an.
Die Zweitbeklagte ist im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein zu HRA 7219 als Kommanditgesellschaft eingetragen; ihr einziger persönlich haftender Gesellschafter ist der Erstbeklagte. Weder der Erstbeklagte noch die Zweitbeklagte verfügen in Österreich über eine Gewerbeberechtigung für Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes gemäß § 127 Z 18 GewO. In Deutschland verfügen die Beklagten über einen Gewerbeschein für die Bewachung gemäß § 34a dGewO. Bis 12. 3. 2001 führte die Zweitbeklagte die Firma "Bewachung-Sicherheit-Detektivunternehmen C***** KG"; seit diesem Zeitpunkt lautet ihre Firma "Bewachung-Sicherheit-Detektivunternehmen A*****-KG".Die Zweitbeklagte ist im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein zu HRA 7219 als Kommanditgesellschaft eingetragen; ihr einziger persönlich haftender Gesellschafter ist der Erstbeklagte. Weder der Erstbeklagte noch die Zweitbeklagte verfügen in Österreich über eine Gewerbeberechtigung für Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes gemäß Paragraph 127, Ziffer 18, GewO. In Deutschland verfügen die Beklagten über einen Gewerbeschein für die Bewachung gemäß Paragraph 34 a, dGewO. Bis 12. 3. 2001 führte die Zweitbeklagte die Firma "Bewachung-Sicherheit-Detektivunternehmen C***** KG"; seit diesem Zeitpunkt lautet ihre Firma "Bewachung-Sicherheit-Detektivunternehmen A*****-KG".
Am 24. 1. 2001 schrieb der Erstbeklagte der telekom.at wie folgt:
"...
Folgende Einträge in Städte mit Detektivunternehmen C*****-KG ohne Adresse nur mit Tel. Nr. 066***** sind bitte zu machen:
Innsbruck, Salzburg, Linz, Wels, Braunau, Bregenz, Villach, Mattighofen, Hallein, St. Johann/T.
Weiters sollte in Salzburg und Innsbruck ein zweiter Eintrag gemacht werden unter Bewachungen wiederum nur mit meiner Tel. Nr. 066***** und ohne Internetadresse.
In Salzburg und Innsbruck käme bei Detektivunternehmen C*****-KG die Internetadresse www.b*****.de/members/detektive hinzu!
Für den offiziellen Eintrag unter Heinrich E*****, 066*****.
..."
Am 5. 2. 2001 schien die Zweitbeklagte in der Datenbank OTP.at unter "Detektivunternehmen C***** KG, *****, 5111 Bürmoos (S)" und am 8. 3. 2001 als "Detektivunternehmen C***** KG, 5111 Bürmoos (S)", jeweils mit der Telefonnummer 066*****, auf. Darüber hinaus schien die Zweitbeklagte als "Detektivunternehmen C***** KG" mit der oben angeführten Telefonnummer auch unter 5111 Bregenz (V), 5111 Hallein (S), 5111 Badgastein (S), 5111 Braunau am Inn (OÖ), 5111 Innsbruck (T), 5111 Mattighofen (OÖ), 5111 Oberndorf bei Salzburg (S), 5111 St. Johann/Pg (S), 5111 St. Johann/Tirol (T), 5111 Villach (K), 5111 Wels (OÖ) auf.Am 5. 2. 2001 schien die Zweitbeklagte in der Datenbank OTP.at unter "Detektivunternehmen C***** KG, *****, 5111 Bürmoos (S)" und am 8. 3. 2001 als "Detektivunternehmen C***** KG, 5111 Bürmoos (S)", jeweils mit der Telefonnummer 066*****, auf. Darüber hinaus schien die Zweitbeklagte als "Detektivunternehmen C***** KG" mit der oben angeführten Telefonnummer auch unter 5111 Bregenz (römisch fünf), 5111 Hallein (S), 5111 Badgastein (S), 5111 Braunau am Inn (OÖ), 5111 Innsbruck (T), 5111 Mattighofen (OÖ), 5111 Oberndorf bei Salzburg (S), 5111 St. Johann/Pg (S), 5111 St. Johann/Tirol (T), 5111 Villach (K), 5111 Wels (OÖ) auf.
Im Herold-Telefonbuch CD 1/2001 ist der Erstbeklagte unter der Ortsangabe Bürmoos (S) mit der Adresse A-5111 Bürmoos, *****, und der Telefonnummer 066***** eingetragen. In den Gelben Seiten Online von Herold Business Data vom 14. 3. 2001 findet sich das Detektivunternehmen A*****-KG mit der Adresse A-5111 Bürmoos, *****, und der Telefonnummer +43 (66*****) ***** sowie der e-mail-Adresse c*****@gmx.net und dem Branchenhinweis "Bewachungsunternehmen". Im elektronischen Telefonbuch ETP.at ist die Zweitbeklagte mit der Bezeichnung "Bewachung-Detektivunternehmen A*****-KG" jeweils mit der Telefonnummer 066***** und der Ortsbezeichnung Innsbruck, Salzburg, Linz, Villach, St. Johann/Tirol, Badgastein, Bürmoos, Hallein, Oberndorf bei Salzburg, Salzburg, St. Johann/Pg., Braunau am Inn, Mattighofen, Wels, Bregenz eingetragen. Bei der Eintragung für Innsbruck und Salzburg ist auch die Internet-Adresse "www.b*****.de/members/detektive" angeführt.Im Herold-Telefonbuch CD 1 aus 2001, ist der Erstbeklagte unter der Ortsangabe Bürmoos (S) mit der Adresse A-5111 Bürmoos, *****, und der Telefonnummer 066***** eingetragen. In den Gelben Seiten Online von Herold Business Data vom 14. 3. 2001 findet sich das Detektivunternehmen A*****-KG mit der Adresse A-5111 Bürmoos, *****, und der Telefonnummer +43 (66*****) ***** sowie der e-mail-Adresse c*****@gmx.net und dem Branchenhinweis "Bewachungsunternehmen". Im elektronischen Telefonbuch ETP.at ist die Zweitbeklagte mit der Bezeichnung "Bewachung-Detektivunternehmen A*****-KG" jeweils mit der Telefonnummer 066***** und der Ortsbezeichnung Innsbruck, Salzburg, Linz, Villach, St. Johann/Tirol, Badgastein, Bürmoos, Hallein, Oberndorf bei Salzburg, Salzburg, St. Johann/Pg., Braunau am Inn, Mattighofen, Wels, Bregenz eingetragen. Bei der Eintragung für Innsbruck und Salzburg ist auch die Internet-Adresse "www.b*****.de/members/detektive" angeführt.
Dem Erstbeklagten wurde mit Bescheid des Landesratsamts Berchtesgadner-Land vom 27. 4. 2000, Zl 350-826-1/4, die Erlaubnis zur umfassenden Bewachungstätigkeit ohne Einschränkung gemäß § 34a dGewO unter Berücksichtigung der Bewachungsverordnung erteilt. Am 12. 8. 2000 fragte der Erstbeklagte für die Zweitbeklagte beim Bundesverband der mittelständischen Wirtschaft in Bonn an, ob die Zweitbeklagte Alarmanlagen in Deutschland und Österreich verkaufen und installieren dürfe oder ob die österreichischen Behörden Schwierigkeiten machen könnten. Die Zweitbeklagte beabsichtige, laut § 34a dGewO auch in Österreich tätig zu werden und insbesondere Alarmanlagen der Firma e***** zu vertreiben und zu installieren, "die in unserer Firma aufgeschaltet werden, um auch Alarmverfolgungen fahren zu können". Der Erstbeklagte ersuchte, ihm die Antworten per Fax zukommen zu lassen. Das Erstgericht konnte keine "genaue Antwort auf diese Anfrage" feststellen.Dem Erstbeklagten wurde mit Bescheid des Landesratsamts Berchtesgadner-Land vom 27. 4. 2000, Zl 350-826-1/4, die Erlaubnis zur umfassenden Bewachungstätigkeit ohne Einschränkung gemäß Paragraph 34 a, dGewO unter Berücksichtigung der Bewachungsverordnung erteilt. Am 12. 8. 2000 fragte der Erstbeklagte für die Zweitbeklagte beim Bundesverband der mittelständischen Wirtschaft in Bonn an, ob die Zweitbeklagte Alarmanlagen in Deutschland und Österreich verkaufen und installieren dürfe oder ob die österreichischen Behörden Schwierigkeiten machen könnten. Die Zweitbeklagte beabsichtige, laut Paragraph 34 a, dGewO auch in Österreich tätig zu werden und insbesondere Alarmanlagen der Firma e***** zu vertreiben und zu installieren, "die in unserer Firma aufgeschaltet werden, um auch Alarmverfolgungen fahren zu können". Der Erstbeklagte ersuchte, ihm die Antworten per Fax zukommen zu lassen. Das Erstgericht konnte keine "genaue Antwort auf diese Anfrage" feststellen.
Der Landeshauptmann von Salzburg hat mit Bescheid vom 15. 3. 2001 dem Erstbeklagten gemäß § 28 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 3 GewO 1994 die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zum Zweck der Ausübung des Gewerbes Sicherheitsgewerbe, eingeschränkt auf Berufsdetektive (§ 127 Z 18 GewO 1994), beschränkt aufDer Landeshauptmann von Salzburg hat mit Bescheid vom 15. 3. 2001 dem Erstbeklagten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 3, GewO 1994 die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zum Zweck der Ausübung des Gewerbes Sicherheitsgewerbe, eingeschränkt auf Berufsdetektive (Paragraph 127, Ziffer 18, GewO 1994), beschränkt auf
a) die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
b) die Beischaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,
c) die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern und
d) die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen
erteilt.
Am 3. 4. 2001 schrieb der Beklagtenvertreter Rechtsanwalt Dr. Franz Gerald Hitzenbichler der Herold Business Data AG auszugsweise wie folgt:
"Mein Mandant hat erstmals durch eine Wettbewerbsklage des W*****verbandes aus ***** in Erfahrung gebracht, dass Sie Daten, die mein Mandant der Telekom Austria zum Eintrag im elektronischen Telefonbuch zur Verfügung gestellt hat, ohne sein Wissen weiterverarbeitet und in verschiedenen Dateien eintragen haben lassen, wobei allerdings eine Veränderung stattgefunden hat, weil Herr E***** gegenüber der Telekom Austria ausdrücklich aufgetragen hat, die Veröffentlichung ohne Adresse vorzunehmen.
Laut Darstellung des beigeschlossenen Abfrageausdrucks vom 14. 3. 2001 (...) scheint aber unter der Rubrik Detektivunternehmen *****-KG eine Adresse A-5111 Bürmoos, *****, mit der Handynummer meines Mandanten auf.
Da mein Mandant eine derartige Veröffentlichung nicht in Auftrag gegeben hat, ersuche ich Sie höflichst, umgehend zu veranlassen, dass die Eintragung mit der Postleitzahl und der Adresse ***** entfällt und gegebenenfalls die Adresse L*****, D-*****, aufgenommen wird.
..."
Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu gebieten, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen,
für Dienstleistungen des Bewachungsgewerbes mit Standorten in Österreich zu werben, ohne über die für die Ausübung dieses Gewerbes an diesen angegebenen Standorten in Österreich notwendige österreichische gewerberechtliche Bewilligung zu verfügen, indem sie sich zB als "Detektivunternehmen C***** KG" oder "Detektivunternehmen A*****-KG" mit Standorten in Innsbruck, Linz, Mattighofen, Oberndorf, Salzburg, St. Johann im Pongau, St. Johann in Tirol, Villach, Wels, Badgastein, Braunau, Bregenz, Bürmoos und Hallein in die Gelben Seiten Online von Herold Business Data, in die Internet Datenbank OTB.at und in die ETB Datenbank eintragen ließen und dort abgerufen werden können,
über ihre geschäftlichen Verhältnisse unrichtige und irreführende Angaben zu machen, indem sie sich zB als "Detektivunternehmen C***** KG" oder nunmehr mit "Bewachung Detektivunternehmen A*****-KG", oder "Detektivunternehmen A*****-KG" in die Gelben Seiten Online von Herold Business Data, in der Internet Datenbank OTB.at und in der ETB für diverse Standorte in Österreich wie zB Innsbruck, Linz, Mattighofen, Oberndorf, Salzburg, St. Johann im Pongau, St. Johann in Tirol, Villach, Wels, Badgastein, Braunau, Bregenz, Bürmoos und Hallein eintragen ließen und abgerufen werden können, ohne tatsächlich in Österreich, geschweige denn an diesen Standorten, gewerberechtliche Betriebsstätten zu besitzen.
Die Beklagten verfügten über keine Bewilligung nach § 254 GewO, um das Bewachungsgewerbe ausüben zu können. Das Werben für ihre Leistungen sei ein Anbieten dieser Leistungen; das Anbieten sei der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten. Die deutsche Gewerbeberechtigung berechtige die Beklagten nicht, in Österreich mit österreichischen Betriebsstandorten aufzutreten. Dazu wäre eine österreichische Gewerbeberechtigung notwendig, die auf einen bestimmten Standort mit weiteren Betriebsstätten zu lauten hätte; über eine solche Gewerbeberechtigung verfügten die Beklagten nicht. Mit ihren Verstößen gegen die Gewerbeordnung handelten sie sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Mit der Einschaltung in die Telefonverzeichnisse hätten die Beklagten auch gegen § 2 UWG verstoßen. Sie hätten damit den unrichtigen und irreführenden Eindruck erweckt, über eine Vielzahl von Betriebsstätten in ganz Österreich zu verfügen und damit mit einem Geschäftsumfang geworben, über den sie nicht verfügten.Die Beklagten verfügten über keine Bewilligung nach Paragraph 254, GewO, um das Bewachungsgewerbe ausüben zu können. Das Werben für ihre Leistungen sei ein Anbieten dieser Leistungen; das Anbieten sei der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten. Die deutsche Gewerbeberechtigung berechtige die Beklagten nicht, in Österreich mit österreichischen Betriebsstandorten aufzutreten. Dazu wäre eine österreichische Gewerbeberechtigung notwendig, die auf einen bestimmten Standort mit weiteren Betriebsstätten zu lauten hätte; über eine solche Gewerbeberechtigung verfügten die Beklagten nicht. Mit ihren Verstößen gegen die Gewerbeordnung handelten sie sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG. Mit der Einschaltung in die Telefonverzeichnisse hätten die Beklagten auch gegen Paragraph 2, UWG verstoßen. Sie hätten damit den unrichtigen und irreführenden Eindruck erweckt, über eine Vielzahl von Betriebsstätten in ganz Österreich zu verfügen und damit mit einem Geschäftsumfang geworben, über den sie nicht verfügten.
Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen. Ihre deutsche Gewerbeberechtigung decke auch die Ausübung des Detektivgewerbes. Sie seien daher befugt, im gesamten EU-Raum die gewerblichen Tätigkeiten der Bewachung im engeren Sinn und die Tätigkeit einer Detektei auszuüben. In diesem Sinn sei der Erstbeklagte sowohl von der IHK-München als auch vom Bundesverband der mittelständischen Wirtschaft informiert worden. Es sei nicht richtig, dass die Beklagten an den in den Telefonverzeichnissen angeführten Orten feste Betriebsstätten hätten. Sie hätten auch niemals einen derartigen Eindruck erweckt und weder die Einschaltung in die Datenbank OTB.AT noch die Einschaltung in die Gelben Seiten Online von Herold Business Data veranlasst. Jedem Abfragenden sei klar, dass bei der Angabe einer Handynummer ohne konkrete Geschäftsanschrift nicht ein Standort in der jeweiligen Stadt behauptet werde. Gegen einen Standort in österreichischen Städten spreche die deutsche Internetadresse. Die Rechtsauffassung der Beklagten sei mit guten Gründen vertretbar. Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr, weil der Nachsichtsbescheid die Beklagten berechtige, in Österreich ein Betriebsstätte zu führen.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Die deutsche Bewilligung für Bewachungstätigkeit ohne Einschränkung gemäß § 34a dGewO mache die Bewilligung durch die zuständige österreichische Gewerbebehörde nicht überflüssig. Der Nachsichtsbescheid des Landeshauptmanns von Salzburg ersetze nur den Befähigungsnachweis. Mit dem Anbieten von Bewachungsleistungen verstießen die Beklagten gegen § 1 UWG. Sie erweckten damit auch den irreführenden Eindruck, über zahlreiche Betriebsstätten zu verfügen. Insoweit liege ein Verstoß gegen § 2 UWG vor. Die Wiederholungsgefahr sei durch den Nachsichtsbescheid nicht weggefallen, weil damit nur eine Voraussetzung für die Gewerbeberechtigung geschaffen worden sei.Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Die deutsche Bewilligung für Bewachungstätigkeit ohne Einschränkung gemäß Paragraph 34 a, dGewO mache die Bewilligung durch die zuständige österreichische Gewerbebehörde nicht überflüssig. Der Nachsichtsbescheid des Landeshauptmanns von Salzburg ersetze nur den Befähigungsnachweis. Mit dem Anbieten von Bewachungsleistungen verstießen die Beklagten gegen Paragraph eins, UWG. Sie erweckten damit auch den irreführenden Eindruck, über zahlreiche Betriebsstätten zu verfügen. Insoweit liege ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG vor. Die Wiederholungsgefahr sei durch den Nachsichtsbescheid nicht weggefallen, weil damit nur eine Voraussetzung für die Gewerbeberechtigung geschaffen worden sei.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Erstbeklagte habe die Eintragungen im Telefonverzeichnis der Telekom veranlasst. Die Eintragung der Zweitbeklagten in mehr als 10 österreichischen Städten erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass die Zweitbeklagte über zahlreiche Betriebsstätten verfüge. Angaben über die Größe eines Unternehmens seien geeignet, den Kaufentschluss zu beeinflussen. Der Erstbeklagte hafte für die Wettbewerbsverstöße der Zweitbeklagten schon deshalb, weil er sie selbst begangen habe. Die Eintragungen im elektronischen Telefonbuch verstießen auch gegen § 1 UWG. Mit diesen Eintragungen würden die Leistungen der Zweitbeklagten angeboten; damit werde das Gewerbe ausgeübt, ohne dass die Zweitbeklagte über die notwendige Bewilligung verfüge. Der Nachsichtsbescheid ersetze nur den Befähigungsnachweis. Die Beklagten könnten sich nicht auf § 373g GewO berufen, weil diese Bestimmung nicht generell vom Erfordernis des Erwerbs einer Gewerbeberechtigung im Inland entbinde. Die Wiederholungsgefahr sei nicht weggefallen, weil die Beklagten nach wie vor geltend machten, zur beanstandeten Handlung berechtigt zu sein. Der Nachsichtsbescheid habe die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, weil sich die Nachsicht nur auf Teile des Gewerbes der Berufsdetektive beziehe.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Erstbeklagte habe die Eintragungen im Telefonverzeichnis der Telekom veranlasst. Die Eintragung der Zweitbeklagten in mehr als 10 österreichischen Städten erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass die Zweitbeklagte über zahlreiche Betriebsstätten verfüge. Angaben über die Größe eines Unternehmens seien geeignet, den Kaufentschluss zu beeinflussen. Der Erstbeklagte hafte für die Wettbewerbsverstöße der Zweitbeklagten schon deshalb, weil er sie selbst begangen habe. Die Eintragungen im elektronischen Telefonbuch verstießen auch gegen Paragraph eins, UWG. Mit diesen Eintragungen würden die Leistungen der Zweitbeklagten angeboten; damit werde das Gewerbe ausgeübt, ohne dass die Zweitbeklagte über die notwendige Bewilligung verfüge. Der Nachsichtsbescheid ersetze nur den Befähigungsnachweis. Die Beklagten könnten sich nicht auf Paragraph 373 g, GewO berufen, weil diese Bestimmung nicht generell vom Erfordernis des Erwerbs einer Gewerbeberechtigung im Inland entbinde. Die Wiederholungsgefahr sei nicht weggefallen, weil die Beklagten nach wie vor geltend machten, zur beanstandeten Handlung berechtigt zu sein. Der Nachsichtsbescheid habe die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, weil sich die Nachsicht nur auf Teile des Gewerbes der Berufsdetektive beziehe.