Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei, der im Sinne der insoweit zutreffenden Rechtsmittelausführungen als solcher ohne die Einschränkung zulässig ist, daß es sich um eine bestätigende Entscheidung handle, weil zwar dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge gegeben, aber in Stattgebung des Rekurses der betreibenden Partei die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert wurde, ist mangels Beschwer (jedenfalls) unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels das Vorhandensein eines Rechtsschutzbedürfnisses (der sogenannten Beschwer), die auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorliegen muß (für viele MietSlg 35.860). An dieser Beschwer fehlt es, wenn der Rechtsmittelerledigung nur mehr theoretisch abstrakte Bedeutung zukäme, da es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz ist, über bloß theoretische Fragen abzusprechen. Nach der endgültigen Beseitigung des Exekutionstitels besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr daran zu prüfen ob die Exekutionsführung in der Vergangenheit vorübergehend berechtigt gewesen oder etwa (wie im vorliegenden Fall) Beugestrafen zu verhängen oder zu erhöhen bzw zu ermäßigen gewesen sein könnten. Im vorliegenden Fall wurde der Exekutionstitel mit Wirkung ex tunc aufgehoben und haben die Parteien, also auch die über den Vollstreckungsanspruch verfügungsberechtigte betreibende Partei, noch vor der Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel die Einstellung der Exekution wegen Wegfalls des Exekutionstitels beantragt, so daß zwar derzeit noch nicht rechtskräftig über diesen Antrag entschieden ist, aber auch schon jetzt keine andere Entscheidung als die Einstellung gemäß § 39 Z 1 EO denkmöglich ist (siehe hiezu 3 Ob 119/92). Es besteht daher für keine der Parteien mehr ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung, ob aufgrund der vorerst ungeachtet ihrer Anfechtung vollstreckbar gewesenen, nunmehr jedoch mit Wirkung ex tunc als ungerechtfertigt erkannten einstweiligen Verfügung des Handelsgerichtes Wien im Rahmen der Exekutionsbewilligung wegen verschiedener "Titelverstöße" Geldstrafen in der beantragten oder in geringerer Höhe zu verhängen gewesen wären. Hier ist nicht zu entscheiden, ob bereits verhängte Geldstrafen noch vollzogen werden können oder müssen, um den Strafzweck, das "verbotene" Verhalten auch in der Vergangenheit noch zu verhindern (siehe dazu 3 Ob 12/93), zu gewährleisten, oder ob bereits vor der Einstellung der Exekution beantragte Strafen noch verhängt werden dürfen.Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels das Vorhandensein eines Rechtsschutzbedürfnisses (der sogenannten Beschwer), die auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorliegen muß (für viele MietSlg 35.860). An dieser Beschwer fehlt es, wenn der Rechtsmittelerledigung nur mehr theoretisch abstrakte Bedeutung zukäme, da es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz ist, über bloß theoretische Fragen abzusprechen. Nach der endgültigen Beseitigung des Exekutionstitels besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr daran zu prüfen ob die Exekutionsführung in der Vergangenheit vorübergehend berechtigt gewesen oder etwa (wie im vorliegenden Fall) Beugestrafen zu verhängen oder zu erhöhen bzw zu ermäßigen gewesen sein könnten. Im vorliegenden Fall wurde der Exekutionstitel mit Wirkung ex tunc aufgehoben und haben die Parteien, also auch die über den Vollstreckungsanspruch verfügungsberechtigte betreibende Partei, noch vor der Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel die Einstellung der Exekution wegen Wegfalls des Exekutionstitels beantragt, so daß zwar derzeit noch nicht rechtskräftig über diesen Antrag entschieden ist, aber auch schon jetzt keine andere Entscheidung als die Einstellung gemäß Paragraph 39, Ziffer eins, EO denkmöglich ist (siehe hiezu 3 Ob 119/92). Es besteht daher für keine der Parteien mehr ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung, ob aufgrund der vorerst ungeachtet ihrer Anfechtung vollstreckbar gewesenen, nunmehr jedoch mit Wirkung ex tunc als ungerechtfertigt erkannten einstweiligen Verfügung des Handelsgerichtes Wien im Rahmen der Exekutionsbewilligung wegen verschiedener "Titelverstöße" Geldstrafen in der beantragten oder in geringerer Höhe zu verhängen gewesen wären. Hier ist nicht zu entscheiden, ob bereits verhängte Geldstrafen noch vollzogen werden können oder müssen, um den Strafzweck, das "verbotene" Verhalten auch in der Vergangenheit noch zu verhindern (siehe dazu 3 Ob 12/93), zu gewährleisten, oder ob bereits vor der Einstellung der Exekution beantragte Strafen noch verhängt werden dürfen.
Da das Rechtsschutzinteresse erst nach der Einbringung des außerordentlichen Revisionsrekurses weggefallen ist, ist gemäß § 50 Abs 2 ZPO dieser Umstand bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen, sondern zu prüfen, ob das Rechtsmittel in der Sache Erfolg gehabt hätte. Beim außerordentlichen Rechtsmittel gehört dazu auch, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels gemäß § 528 Abs 1 ZPO (§ 78 EO) erfüllt sind (3 Ob 1005/93). Dies ist hier jedoch bezüglich der über die Strafanträge wegen behaupteter Titelverstöße am 10.3.1993 (ON 8), 11.3.1993 (ON 8a), 12.3.1993 (ON 10), 13.3.1993 (ON 11) und 14.3.1993 (ON 12) ergangenen Entscheidungen der Fall, weil die darin beanstandete und als Titelverstoß qualifizierte Ankündigung "Jeden Tag ein Geburtsdatum mit den Sie bis zu S 150.000 gewinnen!" wohl den Denkgesetzen gemäß nicht mehr gegen den Titel verstoßen konnte. Es kann dadurch weder der Eindruck erweckt werden, der Gesamtwert der Zugaben sei höher als er tatsächlich ist, noch wird damit durch die Einfügung des Wortes "bis" zum Ausdruck gebracht, die Gewinnchance jedes einzelnen Teilnehmers sei mit der absoluten Zahl gleichzusetzen. Da es sich beim vorliegenden Rechtsmittel um ein einseitiges handelt, bei dem jeder Teilerfolg dem Rechtsmittelwerber zugutekommt, ist die betreibende Partei ungeachtet der Zurückweisung des Revisionsrekurses der verpflichteten Partei zum Kostenersatz verpflichtet.Da das Rechtsschutzinteresse erst nach der Einbringung des außerordentlichen Revisionsrekurses weggefallen ist, ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ZPO dieser Umstand bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen, sondern zu prüfen, ob das Rechtsmittel in der Sache Erfolg gehabt hätte. Beim außerordentlichen Rechtsmittel gehört dazu auch, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Paragraph 78, EO) erfüllt sind (3 Ob 1005/93). Dies ist hier jedoch bezüglich der über die Strafanträge wegen behaupteter Titelverstöße am 10.3.1993 (ON 8), 11.3.1993 (ON 8a), 12.3.1993 (ON 10), 13.3.1993 (ON 11) und 14.3.1993 (ON 12) ergangenen Entscheidungen der Fall, weil die darin beanstandete und als Titelverstoß qualifizierte Ankündigung "Jeden Tag ein Geburtsdatum mit den Sie bis zu S 150.000 gewinnen!" wohl den Denkgesetzen gemäß nicht mehr gegen den Titel verstoßen konnte. Es kann dadurch weder der Eindruck erweckt werden, der Gesamtwert der Zugaben sei höher als er tatsächlich ist, noch wird damit durch die Einfügung des Wortes "bis" zum Ausdruck gebracht, die Gewinnchance jedes einzelnen Teilnehmers sei mit der absoluten Zahl gleichzusetzen. Da es sich beim vorliegenden Rechtsmittel um ein einseitiges handelt, bei dem jeder Teilerfolg dem Rechtsmittelwerber zugutekommt, ist die betreibende Partei ungeachtet der Zurückweisung des Revisionsrekurses der verpflichteten Partei zum Kostenersatz verpflichtet.