Die verpflichtete Partei bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes, soweit damit über die Aufschiebung der Exekution entschieden wurde, die den Geschäftsanteil an der im Sprengel des Bezirksgerichtes Radkerburg gelegenen Gesellschaft zum Gegenstand hat, wegen Verletzung der Rechtskraft des Aufschiebungsbeschlusses des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz und somit wegen Nichtigkeit und außerdem, soweit das Rekursgericht die Aufschiebung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht hat. Sie stellte am 15.10.1992, somit nach Einbringung des Revisionsrekurses beim Erstgericht den Antrag, die Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO einzustellen, und brachte dazu vor, daß das Oberste Gericht der Republik Slowenien mit Urteil vom 3.7.1992 den den Exekutionstitel bildenden Schiedsspruch in den den betriebenen Anspruch betreffenden Teilen für ungültig erklärt und aufgehoben habe. Wie sich aus diesem Vorbringen und dem zugleich vorgelegten, darin bezogenen Urteil des Obersten Gerichtes der Republik Slowenien ergibt, ist durch die Erlassung dieses Urteils der Zeitpunkt, bis zu dem die Aufschiebung bewilligt wurde, eingetreten. Die verpflichtete Partei ist unter diesen Umständen durch die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht mehr beschwert, weil die Wirksamkeit der Aufschiebung beendet ist. Der Lösung der Frage, ob die Exekution zu Recht auch aufgeschoben wurde, soweit sie den Geschäftsanteil an der im Sprengel des Bezirksgerichtes Radkersburg gelegenen Gesellschaft zum Gegenstand hat, kommt daher in der Hauptsache ebenso nur mehr theoretische Bedeutung zu wie der Lösung der Frage, ob die Aufschiebung der Exekution von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden durfte. Der verpflichteten Partei fehlt aus diesem Grund nunmehr das Rechtsschutzinteresse, das noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein muß und dessen Wegfall ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof unzulässig macht ( WBl 1992, 267; ÖBl 1991, 38; SZ 61/106; EvBl 1984/84 uva).Die verpflichtete Partei bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes, soweit damit über die Aufschiebung der Exekution entschieden wurde, die den Geschäftsanteil an der im Sprengel des Bezirksgerichtes Radkerburg gelegenen Gesellschaft zum Gegenstand hat, wegen Verletzung der Rechtskraft des Aufschiebungsbeschlusses des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz und somit wegen Nichtigkeit und außerdem, soweit das Rekursgericht die Aufschiebung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht hat. Sie stellte am 15.10.1992, somit nach Einbringung des Revisionsrekurses beim Erstgericht den Antrag, die Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO einzustellen, und brachte dazu vor, daß das Oberste Gericht der Republik Slowenien mit Urteil vom 3.7.1992 den den Exekutionstitel bildenden Schiedsspruch in den den betriebenen Anspruch betreffenden Teilen für ungültig erklärt und aufgehoben habe. Wie sich aus diesem Vorbringen und dem zugleich vorgelegten, darin bezogenen Urteil des Obersten Gerichtes der Republik Slowenien ergibt, ist durch die Erlassung dieses Urteils der Zeitpunkt, bis zu dem die Aufschiebung bewilligt wurde, eingetreten. Die verpflichtete Partei ist unter diesen Umständen durch die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht mehr beschwert, weil die Wirksamkeit der Aufschiebung beendet ist. Der Lösung der Frage, ob die Exekution zu Recht auch aufgeschoben wurde, soweit sie den Geschäftsanteil an der im Sprengel des Bezirksgerichtes Radkersburg gelegenen Gesellschaft zum Gegenstand hat, kommt daher in der Hauptsache ebenso nur mehr theoretische Bedeutung zu wie der Lösung der Frage, ob die Aufschiebung der Exekution von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden durfte. Der verpflichteten Partei fehlt aus diesem Grund nunmehr das Rechtsschutzinteresse, das noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein muß und dessen Wegfall ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof unzulässig macht ( WBl 1992, 267; ÖBl 1991, 38; SZ 61/106; EvBl 1984/84 uva).
Da hier das Rechtsschutzinteresse erst nach der Einbringung des Revisionsrekurses und somit "nachträglich" im Sinn des § 50 Abs 2 ZPO idF der EO-Nov 1991 BGBl 628 wegfiel, ist dies nach dieser Bestimmung bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen. Soweit es für die Entscheidung über diese Kosten von Bedeutung ist, muß daher trotz des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses geprüft werden, ob das Rechtsmittel in der Sache Erfolg gehabt hätte. Bei einem außerordentlichen Rechtsmittel gehört dazu auch, ob die für die Zulässigkeit (hier in den gemäß § 78 EO anzuwendenden § 528 Abs 1 ZPO) festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist hier aber der Fall, weil zur Frage, ob bei Aufschiebung einer Exekution mehrmals eine Sicherheitsleistung aufgetragen werden kann, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.Da hier das Rechtsschutzinteresse erst nach der Einbringung des Revisionsrekurses und somit "nachträglich" im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO in der Fassung der EO-Nov 1991 Bundesgesetzblatt 628 wegfiel, ist dies nach dieser Bestimmung bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen. Soweit es für die Entscheidung über diese Kosten von Bedeutung ist, muß daher trotz des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses geprüft werden, ob das Rechtsmittel in der Sache Erfolg gehabt hätte. Bei einem außerordentlichen Rechtsmittel gehört dazu auch, ob die für die Zulässigkeit (hier in den gemäß Paragraph 78, EO anzuwendenden Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist hier aber der Fall, weil zur Frage, ob bei Aufschiebung einer Exekution mehrmals eine Sicherheitsleistung aufgetragen werden kann, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.
Die Ansicht der verpflichteten Partei, daß nicht neuerlich eine Sicherheitsleistung aufgetragen werden hätte dürfen, trifft aber nicht zu. Die verpflichtete Partei übersieht, daß die von den Vorinstanzen bewilligte Aufschiebung zumindest zum Teil auch den Geschäftsanteil an der im Sprengel des Erstgerichtes gelegenen Gesellschaft und damit ein anderes Exekutionsobjekt als die vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz bewilligte Auschiebung betraf. Da die Befriedigung des betreibenden Gläubigers auch durch eine während der Zeit der Aufschiebung eintretende Wertminderung des Exekutionsobjektes gefährdet werden kann (vgl SZ 21/9), ist die Aufschiebung der Exekution gemäß § 44 Abs 2 Z 3 EO trotz eines früheren Auftrages zur Sicherheitsleistung von einer weiteren Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn sie ein anderes Exekutionsobjekt betrifft. Die anläßlich der Aufschiebung einer Exekution erlegte Sicherheit haftet nämlich nur für den Schaden, der dem betreibenden Gläubiger durch diese Aufschiebung verursacht wird, sie haftet aber nicht für den durch eine andere Exekutionsaufschiebung verursachten Schaden, wenn dieser von jenem Schaden verschieden ist, der durch die frühere Exekutionsaufschiebung entstand. Dies trifft aber auf den Schaden zu, der dem Gläubiger durch die Minderung des Wertes eines weiteren, von der ersten Aufschiebung nicht betroffenen Exekutionsobjektes entsteht.Die Ansicht der verpflichteten Partei, daß nicht neuerlich eine Sicherheitsleistung aufgetragen werden hätte dürfen, trifft aber nicht zu. Die verpflichtete Partei übersieht, daß die von den Vorinstanzen bewilligte Aufschiebung zumindest zum Teil auch den Geschäftsanteil an der im Sprengel des Erstgerichtes gelegenen Gesellschaft und damit ein anderes Exekutionsobjekt als die vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz bewilligte Auschiebung betraf. Da die Befriedigung des betreibenden Gläubigers auch durch eine während der Zeit der Aufschiebung eintretende Wertminderung des Exekutionsobjektes gefährdet werden kann vergleiche SZ 21/9), ist die Aufschiebung der Exekution gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, EO trotz eines früheren Auftrages zur Sicherheitsleistung von einer weiteren Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn sie ein anderes Exekutionsobjekt betrifft. Die anläßlich der Aufschiebung einer Exekution erlegte Sicherheit haftet nämlich nur für den Schaden, der dem betreibenden Gläubiger durch diese Aufschiebung verursacht wird, sie haftet aber nicht für den durch eine andere Exekutionsaufschiebung verursachten Schaden, wenn dieser von jenem Schaden verschieden ist, der durch die frühere Exekutionsaufschiebung entstand. Dies trifft aber auf den Schaden zu, der dem Gläubiger durch die Minderung des Wertes eines weiteren, von der ersten Aufschiebung nicht betroffenen Exekutionsobjektes entsteht.
Das Rekursgericht hat daher die Aufschiebung zu Recht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Zur Frage der Höhe der zu leistenden Sicherheit muß hier nicht Stellung genommen werden, weil hierüber mit der betreibenden Partei kein Streit entstanden ist und daher die Voraussetzungen für den Zuspruch von Kosten an die verpflichtete Partei auch dann nicht erfüllt wären, wenn ihr Rechtsmittel in diesem Punkt Erfolg hätte (EvBl 1967/68 uva; Heller-Berger-Stix I 704).Das Rekursgericht hat daher die Aufschiebung zu Recht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Zur Frage der Höhe der zu leistenden Sicherheit muß hier nicht Stellung genommen werden, weil hierüber mit der betreibenden Partei kein Streit entstanden ist und daher die Voraussetzungen für den Zuspruch von Kosten an die verpflichtete Partei auch dann nicht erfüllt wären, wenn ihr Rechtsmittel in diesem Punkt Erfolg hätte (EvBl 1967/68 uva; Heller-Berger-Stix römisch eins 704).