Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei, der sich gegen die Auferlegung einer Sicherheitsleistung richtet, ist zwar gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO in der hier schon anzuwendenden Fassung der WGN 1989 entgegen dem - gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 3 und § 508 a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil eine Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob § 44 Abs 2 EO auch für die Aufschiebung der Exekution nach Art 3 des Abkommens gilt; er ist aber nicht berechtigt.Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei, der sich gegen die Auferlegung einer Sicherheitsleistung richtet, ist zwar gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in der hier schon anzuwendenden Fassung der WGN 1989 entgegen dem - gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 3 und Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil eine Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob Paragraph 44, Absatz 2, EO auch für die Aufschiebung der Exekution nach Artikel 3, des Abkommens gilt; er ist aber nicht berechtigt.
Nach Art 3 des Abkommens ist die Vollstreckung auf Antrag der verpflichteten Partei aufzuschieben, wenn diese einen Grund glaubhaft macht, der nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, eine Anfechtung des Schiedsspruches wegen Unwirksamkeit rechtfertigt. Das Gericht hat in diesem Falle der Partei eine angemessene Frist für den Nachweis der Anfechtung zu setzen, die einen Monat nicht übersteigen darf. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder nach rechtskräftiger Abweisung des Anfechtungsbegehrens ist die Vollstreckung auf Antrag fortzusetzen. Die zitierte Bestimmung schafft einen Aufschiebungsgrund, der im § 42 EO nicht angeführt ist, weil, anders als nach dem Abs 1 Z 1 dieser Gesetzesstelle, nicht die Einbringung der Klage nachgewiesen, sondern bloß das Vorliegen des Klagegrundes glaubhaft gemacht werden muß. Es ist aber daraus und auch aus den Erläuterungen zum Abkommen (vgl 288 BlgNR 9. GP 7) entgegen der Auffassung der verpflichteten Partei nicht zu entnehmen, daß die übrigen Bestimmungen der EO über die Aufschiebung nicht anzuwenden sind. Die Unrichtigkeit dieser Auffassung zeigt schon die Erwägung, daß sich etwa die Frage, ob die schon vollzogenen Exekutionsakte bestehen bleiben, nur nach § 43 EO richten kann. Der von der verpflichteten Partei ins Treffen geführte Umstand, daß nach dem Wortlaut des Abkommens (arg "ist") die Aufschiebung bei Vorliegen der darin angeführten Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben sei, hat nichts mit der Frage zu tun, ob sie von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden kann. Da somit das Abkommen über die Sicherheitsleistung keine Regelung enthält, ist hiefür § 44 Abs 2 EO maßgebend, zumal im Art 6 des Abkommens ausdrücklich vorgesehen ist, daß sich das Vollstreckungsverfahren nach der Rechtsordnung des vertragschließenden Staates richtet, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist, sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt wird.Nach Artikel 3, des Abkommens ist die Vollstreckung auf Antrag der verpflichteten Partei aufzuschieben, wenn diese einen Grund glaubhaft macht, der nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, eine Anfechtung des Schiedsspruches wegen Unwirksamkeit rechtfertigt. Das Gericht hat in diesem Falle der Partei eine angemessene Frist für den Nachweis der Anfechtung zu setzen, die einen Monat nicht übersteigen darf. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder nach rechtskräftiger Abweisung des Anfechtungsbegehrens ist die Vollstreckung auf Antrag fortzusetzen. Die zitierte Bestimmung schafft einen Aufschiebungsgrund, der im Paragraph 42, EO nicht angeführt ist, weil, anders als nach dem Absatz eins, Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle, nicht die Einbringung der Klage nachgewiesen, sondern bloß das Vorliegen des Klagegrundes glaubhaft gemacht werden muß. Es ist aber daraus und auch aus den Erläuterungen zum Abkommen vergleiche 288 BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode 7) entgegen der Auffassung der verpflichteten Partei nicht zu entnehmen, daß die übrigen Bestimmungen der EO über die Aufschiebung nicht anzuwenden sind. Die Unrichtigkeit dieser Auffassung zeigt schon die Erwägung, daß sich etwa die Frage, ob die schon vollzogenen Exekutionsakte bestehen bleiben, nur nach Paragraph 43, EO richten kann. Der von der verpflichteten Partei ins Treffen geführte Umstand, daß nach dem Wortlaut des Abkommens (arg "ist") die Aufschiebung bei Vorliegen der darin angeführten Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben sei, hat nichts mit der Frage zu tun, ob sie von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden kann. Da somit das Abkommen über die Sicherheitsleistung keine Regelung enthält, ist hiefür Paragraph 44, Absatz 2, EO maßgebend, zumal im Artikel 6, des Abkommens ausdrücklich vorgesehen ist, daß sich das Vollstreckungsverfahren nach der Rechtsordnung des vertragschließenden Staates richtet, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist, sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt wird.
Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung ist hier schon gemäß § 44 Abs 2 Z 3 EO erforderlich. Überdies können die von der betreibenden Partei vorgelegten Urkunden nicht als unbedenkliche Urkunden im Sinn der Z 1 dieser Gesetzesstelle angesehen werden und sie hat auch keine der dort angeführten Klagen erhoben, weshalb die Z 1 ebenfalls anzuwenden ist (vgl SZ 51/127).Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung ist hier schon gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, EO erforderlich. Überdies können die von der betreibenden Partei vorgelegten Urkunden nicht als unbedenkliche Urkunden im Sinn der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle angesehen werden und sie hat auch keine der dort angeführten Klagen erhoben, weshalb die Ziffer eins, ebenfalls anzuwenden ist vergleiche SZ 51/127).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.