Rechtssatz RS0001391
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001391
Entscheidungsdatum
17.11.2022
Rechtssatz
Unbedenkliche Urkunden sind nicht solche, die frei von besonderen, ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Mängeln sind (§ 27 GBG), es muss sich vielmehr um Schriftstücke handeln, denen eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt, wie etwa Postaufgabescheine, gerichtliche Entscheidungen usw.Unbedenkliche Urkunden sind nicht solche, die frei von besonderen, ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Mängeln sind (Paragraph 27, GBG), es muss sich vielmehr um Schriftstücke handeln, denen eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt, wie etwa Postaufgabescheine, gerichtliche Entscheidungen usw.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 77/74
Entscheidungstext OGH 23.04.1974 3 Ob 77/74
Veröff: EvBl 1974/266 S 576
- 3 Ob 131/80
Entscheidungstext OGH 18.02.1981 3 Ob 131/80
Vgl; Beisatz: Keine besondere Glaubwürdigkeit eines Protokolls, das nur Parteivorbringen enthält. (T1)
- 3 Ob 16/84
Entscheidungstext OGH 28.03.1984 3 Ob 16/84
Auch
- 3 Ob 85/84
Entscheidungstext OGH 12.09.1984 3 Ob 85/84
Vgl auch; Beisatz hier: keine öffentliche Urkunde, sondern nur die gerichtlich beglaubigte Fotokopie einer auf neutralem Papier mit
Schreibmaschine geschriebenen, mit den handschriftlichen Namen der Parteien unterfertigten, von äußeren Mängeln freien Privaturkunde, wobei allerdings die Echtheit der Unterschrift der betreibenden Partei nicht feststeht. (T2)
- 3 Ob 71/90
Entscheidungstext OGH 23.05.1990 3 Ob 71/90
Vgl auch; Veröff: SZ 63/82
- 5 Ob 140/10i
Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 140/10i
Auch
- 3 Ob 207/11d
Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 207/11d
Vgl auch
- 6 Ob 5/13y
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 5/13y
Beisatz: Hier: Es ist kein Grund ersichtlich, der privaten Zessionsurkunde erhöhte Glaubwürdigkeit zuzugestehen. (T3)
- 2 Ob 178/13k
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 178/13k
Auch; nur: Unbedenkliche Urkunden sind solche, denen eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt, wie etwa Postaufgabescheine, gerichtliche Entscheidungen usw. (T4)
Beisatz: Hier: Nicht etwa die Schlussbilanz des Unternehmens des Erblassers zum fehlenden Besitz des Inhalts eines Banksafefachs. (T5)
- 4 Ob 166/14m
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 166/14m
nur: Unbedenkliche Urkunden sind nicht solche, die frei von besonderen, ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Mängeln sind (§ 27 GBG), es muss sich vielmehr um Schriftstücke handeln, denen eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt. (T6)
Beisatz: Hier: Privaturkunde mit notariell beglaubigten Unterschriften. (T7)
- 2 Ob 75/17v
Entscheidungstext OGH 25.04.2018 2 Ob 75/17v
Auch; Beisatz: Dies setzt bei Privaturkunden insbesondere voraus, dass keine Zweifel daran bestehen, dass sie von jener Person stammen, die darin eine sie belastende Erklärung abgegeben hat. (T8)
- 2 Ob 124/21f
Entscheidungstext OGH 21.10.2021 2 Ob 124/21f
Beisatz: Keine erhöhte Glaubwürdigkeit eines Aktenvermerks des Erbenmachthabers über ein Erbteilungsübereinkommen. (T9)
- 3 Ob 170/22d
Entscheidungstext OGH 17.11.2022 3 Ob 170/22d
Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Keine unbedenkliche Urkunde, wenn das Schreiben bloß eine unleserliche Unterschrift aufweist, sodass die Echtheit der Unterschrift der betreibenden Partei nicht feststeht. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0001391
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2023
Dokumentnummer
JJR_19740423_OGH0002_0030OB00077_7400000_001