Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Wie bereits vom Rekursgericht dargelegt wurde, müssen Urkunden, um iSd § 44 Abs 2 Z 1 EO als „unbedenklich“ angesehen werden zu können, im besonderen Maße glaubwürdig sein. Das Ausmaß der erforderlichen Glaubwürdigkeit wird aus der Bestimmung des § 40 EO augenscheinlich. Nach § 40 EO kann der Verpflichtete, wenn der betreibende Gläubiger nach Entstehung des Exekutionstitels oder bei gerichtlichen Entscheidungen nach dem im § 35 Abs 1 EO angegebenen Zeitpunkt befriedigt wurde, Stundung bewilligt oder auf die Einleitung der Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, ohne vorläufig gemäß §§ 35 oder 36 EO Klage zu erheben, die Einstellung der Exekution in Antrag bringen. Der Entscheidung über den Antrag hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers voranzugehen. Wird die Befriedigung oder Erklärung des betreibenden Gläubigers durch unbedenkliche Urkunden dargetan, so kann von seiner Einvernehmung abgesehen werden.Wie bereits vom Rekursgericht dargelegt wurde, müssen Urkunden, um iSd Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, EO als „unbedenklich“ angesehen werden zu können, im besonderen Maße glaubwürdig sein. Das Ausmaß der erforderlichen Glaubwürdigkeit wird aus der Bestimmung des Paragraph 40, EO augenscheinlich. Nach Paragraph 40, EO kann der Verpflichtete, wenn der betreibende Gläubiger nach Entstehung des Exekutionstitels oder bei gerichtlichen Entscheidungen nach dem im Paragraph 35, Absatz eins, EO angegebenen Zeitpunkt befriedigt wurde, Stundung bewilligt oder auf die Einleitung der Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, ohne vorläufig gemäß Paragraphen 35, oder 36 EO Klage zu erheben, die Einstellung der Exekution in Antrag bringen. Der Entscheidung über den Antrag hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers voranzugehen. Wird die Befriedigung oder Erklärung des betreibenden Gläubigers durch unbedenkliche Urkunden dargetan, so kann von seiner Einvernehmung abgesehen werden.
Durch die Verwendung desselben Ausdrucks „unbedenkliche Urkunden“ in den §§ 40 und 44 EO ist klargestellt, dass an jene Urkunden, durch die iSd § 44 Abs 2 Z 1 EO die Tatsachen, auf die sich die Einwendungen gegen den Anspruch oder gegen die Exekutionsbewilligung (§§ 35 und 36 EO) stützen, dargetan werden müssen, um eine Aufschiebung der Exekution ohne Sicherheitsleistung des Antragstellers zu rechtfertigen, zumindest erhöhte Anforderungen gestellt werden müssen (vgl Heller-Berger-Stix 553 und 521, EvBl 1974/266, EvBl 1966/456). Handelt es sich um private Urkunden, wird deshalb in der Regel erforderlich sein, dass sie nicht nur frei von ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Mängeln, wie etwa Radierungen, Ausbesserungen und dergleichen, sind, sondern dass auch Zweifel darüber, dass die auf der Urkunde bekundeten Erklärungen von der betreibenden Partei (oder ihrem Vertreter) stammen und von ihr gefertigt sind, nicht bestehen (vgl Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht2, 116). Bei anderer Ansicht wäre es möglich, dass der Verpflichtete aufgrund von Bestätigungen dritter Personen, die das Gericht nicht kennt, auch die Einstellung der Exekution erlangen könnte (vgl EvBl 1966/456).Durch die Verwendung desselben Ausdrucks „unbedenkliche Urkunden“ in den Paragraphen 40 und 44 EO ist klargestellt, dass an jene Urkunden, durch die iSd Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, EO die Tatsachen, auf die sich die Einwendungen gegen den Anspruch oder gegen die Exekutionsbewilligung (Paragraphen 35 und 36 EO) stützen, dargetan werden müssen, um eine Aufschiebung der Exekution ohne Sicherheitsleistung des Antragstellers zu rechtfertigen, zumindest erhöhte Anforderungen gestellt werden müssen vergleiche Heller-Berger-Stix 553 und 521, EvBl 1974/266, EvBl 1966/456). Handelt es sich um private Urkunden, wird deshalb in der Regel erforderlich sein, dass sie nicht nur frei von ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Mängeln, wie etwa Radierungen, Ausbesserungen und dergleichen, sind, sondern dass auch Zweifel darüber, dass die auf der Urkunde bekundeten Erklärungen von der betreibenden Partei (oder ihrem Vertreter) stammen und von ihr gefertigt sind, nicht bestehen vergleiche Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht2, 116). Bei anderer Ansicht wäre es möglich, dass der Verpflichtete aufgrund von Bestätigungen dritter Personen, die das Gericht nicht kennt, auch die Einstellung der Exekution erlangen könnte vergleiche EvBl 1966/456).
Aus welchen Gründen die Glaubwürdigkeit der Verkaufsvereinbarung vom 30. 7. 1981 durch die Provisionsvereinbarung vom gleichen Tag gestützt werden soll, ist nicht ersichtlich und wird auch im Revisionsrekurs des Verpflichten nicht dargetan. Aber auch das Schreiben vom 8. 9. 1981 vermag die Glaubwürdigkeit der Verkaufsvereinbarung vom 30. 7. 1981 nicht zu beeinflussen. Dass dem Adressaten jenes Schreibens, dem Bezirksschützenmeister Rudolf S*****, ein Software-Paket angeboten wird, geht aus jenem Schreiben entgegen den Behauptungen im Revisionsrekurs nicht hervor; es wird durch dieses Schreiben dementsprechend auch nicht bescheinigt, dass der dem Rudolf S***** angebotene „Service der Mitgliederverwaltung“ mit dem von Jürgen H***** am 30. 7. 1981 angeblich erworbenen Software-Paket ident ist. Für das Schreiben vom 8. 9. 1981 wurde darüber hinaus zwar Geschäftspapier des Jürgen H***** verwendet, doch wurde es von einem Herrn R***** - Jürgen H***** war ja bereits verstorben - unterschrieben, und es ist in keiner Weise dargetan, dass dieser ermächtigt war, für die Verlassenschaft des Jürgen H***** zu handeln oder dessen Unternehmen fortzuführen.
Für sich allein aber kann der „Verkaufsvereinbarung“ vom 30. 7. 1981 nicht die erforderliche besondere Glaubwürdigkeit beigemessen werden. Der Umstand, dass für dieses Schreiben Geschäftspapier des Jürgen H***** verwendet wurde, spricht zwar für den Aufschiebungswerber, vermag aber für sich allein die nach vorstehenden Ausführungen zu fordernde Glaubwürdigkeit nicht zu begründen. Die Unterschrift des Jürgen H***** ist dem Gericht nicht bekannt, sodass keine Gewähr dafür besteht, dass die Verkaufsvereinbarung tatsächlich von ihm unterschrieben wurde und also er sich zur Zahlung der in der Verkaufsvereinbarung genannten Beträge verpflichtet hat. Es ist darüber hinaus merkwürdig, dass die Vereinbarung, die (im Gegensatz etwa zum Schreiben vom 8. 9. 1981) lediglich handschriftlich festgehalten wurde, nicht auch vom Verpflichteten als dem Verkäufer unterfertigt wurde, und dass der Verpflichtete sich mit Vergleich vom 29. 11. 1982 zur Zahlung des betriebenen Betrags verpflichtete, obwohl die nunmehr geltend gemachte Gegenforderung nur etwa einen Monat nach dem Abschluss des Vergleichs fällig geworden ist.
Mit Recht hat das Rekursgericht den Urkunden, auf die der Verpflichtete seine Einwendung gegen den betriebenen Anspruch stützt, die erforderliche besondere Glaubwürdigkeit nicht beigemessen. Die Auferlegung einer Sicherheit war deshalb gerechtfertigt.
Die Höhe der Sicherheitsleistung, von der das Rekursgericht die Aufschiebung der Exekution abhängig gemacht hat, wird vom Verpflichteten nicht bekämpft. Der Oberste Gerichtshof pflichtet den in der angefochtenen Entscheidung zu ihrer Begründung angestellten Erwägungen bei.
Der Revisionsrekurs erweist sich damit als unbegründet, sodass ihm ein Erfolg versagt bleiben musste.