Rechtssatz RS0001395
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001395
Entscheidungsdatum
21.10.2021
Rechtssatz
Sollen private Urkunden als unbedenklich angesehen werden, wird in der Regel erforderlich sein, daß sie nicht nur frei von ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Mängeln, wie etwa Radierungen, Ausbesserungen und dergleichen sind, sondern daß auch Zweifel darüber, daß die auf der Urkunde bekundeten Erklärungen von der betreibenden Partei (oder ihrem Vertreter) stammen und von ihr gefertigt sind, nicht bestehen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 16/84
Entscheidungstext OGH 28.03.1984 3 Ob 16/84
- 5 Ob 140/10i
Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 140/10i
Vgl auch
- 2 Ob 124/21f
Entscheidungstext OGH 21.10.2021 2 Ob 124/21f
Vgl; Beisatz: Keine erhöhte Glaubwürdigkeit eines Aktenvermerks des Erbenmachthabers über ein Erbteilungsübereinkommen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0001395
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19840328_OGH0002_0030OB00016_8400000_001