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Entscheidung 5 Ob 140/10i×

Entscheidung 5 Ob 140/10i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0001391 Rechtssatz 23.04.1974Zivilrecht
Unbedenkliche Urkunden sind nicht solche, die frei von besonderen, ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Mängeln sind (§ 27 GBG), es muss sich vielmehr um Schriftstücke handeln, denen eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt, wie etwa Postaufgabescheine, ge …
RS0001395 Rechtssatz 28.03.1984Zivilrecht
Sollen private Urkunden als unbedenklich angesehen werden, wird in der Regel erforderlich sein, daß sie nicht nur frei von ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Mängeln, wie etwa Radierungen, Ausbesserungen und dergleichen sind, sondern daß auch Zweifel d …
RS0006272 Rechtssatz 01.03.1972Zivilrecht
Als Beweismittel kommt im Verfahren außer Streitsachen, in dem der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel herrscht, alles in Betracht, was zur Feststellung des Sachverhaltes geeignet und zweckdienlich ist. Dazu zählen Beteiligte, Zeugen und Sachver …
RS0006282 Rechtssatz 01.10.1974Zivilrecht
1. Die zivilprozessualen Vorschriften über den Sachverständigenbeweis gelten auch im Außerstreitverfahren. 2. Privatgutachten sind auch hier nicht geeignet, für sich allein die Entscheidung zu stützen. 3. Privatgutachten unterliegen jedoch keinem Verwertung …
RS0007803 Rechtssatz 15.12.1988Zivilrecht
Auch angeblich fremde Sachen oder Sachen, an denen nach dem äußeren Schein (zB Vorhandensein in einer gemeinsamen Wohnung) zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, sind in das Inventar aufzunehmen (so schon SZ 47/12).
RS0007809 Rechtssatz 08.06.1966Zivilrecht
Unter Besitz als Voraussetzung für die Aufnahme in das Inventar ist nur der Sachbesitz oder Rechtsbesitz, nicht auch die Innehabung zu verstehen (Übergabe von Sparbüchern samt Safeschlüssel).
RS0007816 Rechtssatz 15.01.1986Zivilrecht
Für die Inventierung des Nachlasses ist der Besitz, nicht das Eigentum des Erblassers maßgebend. (SZ 6/266)
RS0007867 Rechtssatz 29.01.1964Zivilrecht
Bestrittene Forderungen sind in das Inventar nur aufzunehmen, wenn ihr Bestand bescheinigt ist.
RS0013475 Rechtssatz 10.11.1993Zivilrecht
Ob im Einzelfall die Bescheinigung gelungen ist, stellte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.
RS0043254 Rechtssatz 29.03.1995Zivilrecht
Der Umstand, ob es im konkreten Einzelfall hinreichend bescheinigt ist, daß ein zum Zeitpunkt des Todes im Besitz des Erblassers gewesenes Vermögen nachträglich zum Vorschein gekommen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar.
RS0099268 Rechtssatz 09.05.1973Zivilrecht
Die Rechtsansicht, dass die Inventarisierung des Nachlasses vom behaupteten fremden Eigentum unabhängig ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig, sondern entspricht ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften, nämlich den §§ 97 Abs 1 und 104 Abs 1 AußStrG. Die Bef …
RS0106015 Rechtssatz 20.11.1996Zivilrecht
Keine Bindung des Zivilrichters an ein freisprechendes Strafurteil.
RS0121985 Rechtssatz 18.04.2007Zivilrecht
Gemäß § 166 Abs 2 AußStrG 2005 ist nur darüber zu entscheiden, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen oder ausgeschieden wird, nicht jedoch darüber, ob die Sache als Eigentum des Erblassers zum Verlassenschaftsvermögen gehört. Allzu komplizierte Eigentum …
RS0122722 Rechtssatz 09.08.2007Zivilrecht
Maßgeblich für die Aufnahme in das Inventar sind in erster Linie die Besitzverhältnisse am Todestag des Erblassers.