Rechtssatz RS0013531
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013531
Geschäftszahl
3Ob125/93 (3Ob1123/93 -3Ob1126/93); 3Ob40/95
Entscheidungsdatum
26.04.1995
Rechtssatz
Nach der endgültigen Beseitigung des Exekutionstitels besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr daran zu prüfen ob die Exekutionsführung in der Vergangenheit vorübergehend berechtigt gewesen ist. Es besteht auch für keine der Parteien mehr ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung, ob Beugestrafen zu verhängen oder zu erhöhen bzw zu ermäßigen gewesen sein könnten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 125/93
Entscheidungstext OGH 15.09.1993 3 Ob 125/93
- 3 Ob 40/95
Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 40/95
Vgl; nur: Nach der endgültigen Beseitigung des Exekutionstitels besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr daran zu prüfen ob die Exekutionsführung in der Vergangenheit vorübergehend berechtigt gewesen ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013531
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19930915_OGH0002_0030OB00125_9300000_001