Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel ein Anfechtungsinteresse (Beschwer) voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu klären. Das Anfechtungsinteresse muß sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen; fällt es nach dem Einlangen des Rechtsmittels weg, dann ist das ursprünglich - hier nach den Verfahrensgesetzen als außerordentlicher Revisionsrekurs zunächst - zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO-Kommentar Rz 9 vor § 461 mN zur Rechtsprechung und Lehre).Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel ein Anfechtungsinteresse (Beschwer) voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu klären. Das Anfechtungsinteresse muß sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen; fällt es nach dem Einlangen des Rechtsmittels weg, dann ist das ursprünglich - hier nach den Verfahrensgesetzen als außerordentlicher Revisionsrekurs zunächst - zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO-Kommentar Rz 9 vor Paragraph 461, mN zur Rechtsprechung und Lehre).
Der Oberste Gerichtshof bestätigte mit Beschluß vom 27.Jänner 1995 den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz vom 25.November 1994, womit der hier gegenständliche Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 11.August 1994 abgewiesen wurde. Damit ist aber - unter Berücksichtigung des vom Gericht erster Instanz gefaßten Beschlusses vom 19.Dezember 1994 - jener Titel weggefallen, welcher der mit Beschluß vom 28.Dezember 1994 bewilligten Exekution als Grundlage diente. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nach inhaltlicher Prüfung des außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 12. Jänner 1995, womit der Antrag auf Exekutionsbewilligung in Abänderung des angefochtenen Beschlusses abgewiesen wurde, wäre daher nur nur noch rein theoretischer Bedeutung.
Das Anfechtungsinteresse für den von der betreibenden Partei am 24. Jänner 1995 eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes vom 12.Jänner 1995 ist also nachträglich weggefallen, was - unter Berücksichtigung der einleitend dargestellten Rechtslage - zur Rechtsmittelzurückweisung führen muß.
Gemäß §§ 78 EO und 50 Abs 2 ZPO idF der EO-Novelle 1991 war auch auszusprechen, daß die betreibende Partei die Kosten ihres außerordentlichen Revisionsrekurses selbst zu tragen hat. Gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO ist die Zwangsvollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, wenn der dieser zugrundeliegende Exekutionstitel - wie hier - durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt wurde. Eine solche Einstellung hat gemäß § 39 Abs 2 EO auf Antrag zu erfolgen. § 75 EO ordnet auch für den Fall der Einstellung des Exekutionsverfahrens gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO an, daß der betreibende Gläubiger keinen Anspruch auf Ersatz der gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Exekutionskosten hat. Wegen Wegfalles des Exekutionstitels und rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Exekutionsbewilligung kommt somit die Schaffung eines sich auf Exekutionskosten des betreibenden Gläubigers beziehenden Titels jedenfalls nicht mehr in Betracht; deshalb bedarf auch das hypothetische Ergebnis des außerordentlichen Revisionsrekurses, wäre das Anfechtungsinteresse nicht nach Einbringung des Rechtsmittels weggefallen, keiner Erörterung aus kostenrechtlichen Gründen.Gemäß Paragraphen 78, EO und 50 Absatz 2, ZPO in der Fassung der EO-Novelle 1991 war auch auszusprechen, daß die betreibende Partei die Kosten ihres außerordentlichen Revisionsrekurses selbst zu tragen hat. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO ist die Zwangsvollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, wenn der dieser zugrundeliegende Exekutionstitel - wie hier - durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt wurde. Eine solche Einstellung hat gemäß Paragraph 39, Absatz 2, EO auf Antrag zu erfolgen. Paragraph 75, EO ordnet auch für den Fall der Einstellung des Exekutionsverfahrens gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO an, daß der betreibende Gläubiger keinen Anspruch auf Ersatz der gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Exekutionskosten hat. Wegen Wegfalles des Exekutionstitels und rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Exekutionsbewilligung kommt somit die Schaffung eines sich auf Exekutionskosten des betreibenden Gläubigers beziehenden Titels jedenfalls nicht mehr in Betracht; deshalb bedarf auch das hypothetische Ergebnis des außerordentlichen Revisionsrekurses, wäre das Anfechtungsinteresse nicht nach Einbringung des Rechtsmittels weggefallen, keiner Erörterung aus kostenrechtlichen Gründen.