Rechtssatz RS0050092
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050092
Entscheidungsdatum
24.08.2005
Rechtssatz
Das hypothetische Ergebnis eines außerordentlichen Revisionsrekurses, wäre das Anfechtungsinteresse nicht nach Einbringung des Rechtsmittels weggefallen, bedarf dann keiner Erörterung aus kostenrechtlichen Gründen, wenn wegen Wegfalles des Exekutionstitels und rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Exekutionsbewilligung die Schaffung eines sich auf Exekutionskosten des betreibenden Gläubigers beziehenden Titels im Hinblick auf die §§ 39 und 75 EO ohnehin nicht mehr in Betracht kommt.Das hypothetische Ergebnis eines außerordentlichen Revisionsrekurses, wäre das Anfechtungsinteresse nicht nach Einbringung des Rechtsmittels weggefallen, bedarf dann keiner Erörterung aus kostenrechtlichen Gründen, wenn wegen Wegfalles des Exekutionstitels und rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Exekutionsbewilligung die Schaffung eines sich auf Exekutionskosten des betreibenden Gläubigers beziehenden Titels im Hinblick auf die Paragraphen 39 und 75 EO ohnehin nicht mehr in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050092
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_0030OB00040_9500000_002