Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde rechtzeitig beim Erstgericht am 28. 5. 2001 überreicht.
Dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde das Rechtsmittel am 13. 9. 2004.
Zwischenzeitig ist die Rechtfertigungsklage der gefährdeten Partei mit Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 25. 3. 2002, GZ 27 Cg 71/01y-8, rechtskräftig mit 15. 5. 2002, abgewiesen worden. Die den Gegenstand der einstweiligen Verfügung bildende Anmerkung des Belastungs- und Veräußerungsverbots ob der Liegenschaft EZ 218 GB ***** wurde gelöscht.
Damit fehlt es dem außerordentlichen Revisionsrekurs bereits am Rechtschutzbedürfnis als Voraussetzung seiner Zulässigkeit. Dieses Rechtschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein (§ 65 EO, §§ 514, 520 ZPO).Damit fehlt es dem außerordentlichen Revisionsrekurs bereits am Rechtschutzbedürfnis als Voraussetzung seiner Zulässigkeit. Dieses Rechtschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein (Paragraph 65, EO, Paragraphen 514, 520, ZPO).
Das hat zu seiner Zurückweisung wegen mangelnder Beschwer zu führen (RIS-Justiz RS0043815 ua).
§ 50 Abs 2 ZPO, der hier zufolge § 75 EO anzuwenden ist, regelt, dass der Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn das Rechtschutzinteresse erst nach Erhebung des Rechtsmittels weggefallen ist. Daher muss trotz Wegfalls des Rechtschutzinteresses geprüft werden, ob das Rechtsmittel in der Sache Erfolg gehabt hätte. Bei einem außerordentlichen Rechtsmittel gehört dazu auch, ob die für die Zulässigkeit festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (RIS-Justiz RS0038907). Nur dann, wenn das Exekutionsverfahren beendet wäre und die Schaffung eines Kostentitels für den betreibenden Gläubiger zufolge §§ 39, 75 EO ohne diesem nicht mehr in Betracht käme, wäre das hypothetische Ergebnis eines außerordentlichen Revisionsrekurses nicht zu prüfen (RIS-Justiz RS0050092). Das ist hier nicht der Fall, weil bisher nicht abschließend über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entschieden wurde.Paragraph 50, Absatz 2, ZPO, der hier zufolge Paragraph 75, EO anzuwenden ist, regelt, dass der Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn das Rechtschutzinteresse erst nach Erhebung des Rechtsmittels weggefallen ist. Daher muss trotz Wegfalls des Rechtschutzinteresses geprüft werden, ob das Rechtsmittel in der Sache Erfolg gehabt hätte. Bei einem außerordentlichen Rechtsmittel gehört dazu auch, ob die für die Zulässigkeit festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (RIS-Justiz RS0038907). Nur dann, wenn das Exekutionsverfahren beendet wäre und die Schaffung eines Kostentitels für den betreibenden Gläubiger zufolge Paragraphen 39, 75, EO ohne diesem nicht mehr in Betracht käme, wäre das hypothetische Ergebnis eines außerordentlichen Revisionsrekurses nicht zu prüfen (RIS-Justiz RS0050092). Das ist hier nicht der Fall, weil bisher nicht abschließend über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entschieden wurde.
Eine hypothetische Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses der Gegnerin der gefährdeten Partei veranlasst zu folgenden Erwägungen:
Voraussetzung der Zulässigkeit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist ganz allgemein, dass mit dieser ein Anspruch durchgesetzt werden soll, der Grundlage eines Urteils und damit eines Exekutionstitels werden könnte. Eine von vornherein zwecklose EV ist nicht zu bewilligen, weil diesfalls das Rechtschutzinteresse fehlt (MietSlg 24.645) bzw der Zweck, die Sicherung einer später zu führenden Exekution verfehlt würde (RZ 1993/45, 126 ua). Ganz allgemein kann mangels eines bestehenden Anspruchs auch eine EV nicht erlassen werden (RdW 1987, 168).
Wenn auch infolge bloß hypothetischen Nachvollzugs der Erfolgswahrscheinlichkeiten des außerordentlichen Rechtsmittels die Rechtskraft der Abweisung der Rechtfertigungsklage nicht bindet, so trägt doch ihre Begründung auch das Begehren um Abweisung der einstweiligen Verfügung und damit die Zulässigkeit und Berechtigung des vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurses:
Ein ohne Einhaltung der Schriftform abgeschlossener Vertrag auf Einräumung des Wohnungseigentums ist zwischen den Parteien selbst weder als Hauptvertrag noch als Vorvertrag verbindlich und berechtigt nicht zur Klage auf Vertragsabschluss, Unterfertigung des Vertrags oder Einräumung des Wohnungseigentums (RIS-Justiz RS0017224; zuletzt 5 Ob 470/97x). Das Versprechen, Wohnungseigentum an physischen Bestandteilen einer Liegenschaft einzuräumen, stellt einen Vorvertrag zu einem sachenrechtlichen Vertrag dar und bedarf genauso wie der Hauptvertrag, mit dem Miteigentümer einander Wohnungseigentum einräumen, der Schriftform des § 2 Abs 2 WEG (nunmehr § 3 Abs 1 Z 1 WEG 2002). Nur der Abschluss von Kaufverträgen, mit welchen Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft ohne Zusammenhang mit zu begründendem Wohnungseigentum erworben werden, wäre an keine bestimmte Form gebunden gewesen (MietSlg 30.553). Auch für den derivativen Erwerb eines bereits bestehenden Wohnungseigentumsobjekts gilt, dass ein solcher formfrei geschlossen werden kann.Ein ohne Einhaltung der Schriftform abgeschlossener Vertrag auf Einräumung des Wohnungseigentums ist zwischen den Parteien selbst weder als Hauptvertrag noch als Vorvertrag verbindlich und berechtigt nicht zur Klage auf Vertragsabschluss, Unterfertigung des Vertrags oder Einräumung des Wohnungseigentums (RIS-Justiz RS0017224; zuletzt 5 Ob 470/97x). Das Versprechen, Wohnungseigentum an physischen Bestandteilen einer Liegenschaft einzuräumen, stellt einen Vorvertrag zu einem sachenrechtlichen Vertrag dar und bedarf genauso wie der Hauptvertrag, mit dem Miteigentümer einander Wohnungseigentum einräumen, der Schriftform des Paragraph 2, Absatz 2, WEG (nunmehr Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002). Nur der Abschluss von Kaufverträgen, mit welchen Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft ohne Zusammenhang mit zu begründendem Wohnungseigentum erworben werden, wäre an keine bestimmte Form gebunden gewesen (MietSlg 30.553). Auch für den derivativen Erwerb eines bereits bestehenden Wohnungseigentumsobjekts gilt, dass ein solcher formfrei geschlossen werden kann.
Diese Fälle liegen aber nicht vor. Auf diesen Umstand hat der Revisionsrekurs auch hingewiesen. Es muss daher auf seine weiteren Ausführungen nicht eingegangen werden. Er wäre demnach berechtigt gewesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich damit auf § 50 Abs 2 ZPO iVm § 75 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich damit auf Paragraph 50, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit , Paragraph 75, EO.