Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 132/05s×

Entscheidung 3 Ob 132/05s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob132/05s

Entscheidungsdatum

24.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Zanger und Dr. Meinhard Novak, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. a*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Mag. Ferdinand P*****, *****, vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Unterlassung (Paragraph 355, EO), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. April 2005, GZ 46 R 159/05f bis 234/05k-185, in der Fassung des Beschlusses vom 27. Juli 2005, womit u.a. die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, AZ 62 E 5127/04t, vom 3. November 2004, ON 23 bis 29, vom 8. November 2004, ON 30 bis 32, 11. November 2004, ON 33 bis 36, vom 18. November 2004, ON 37, 38, 41 bis 45 und 47, vom 23. November 2004, ON 53, 54, 56 und 57, vom 30. November 2004, ON 62 bis 65, 70 und 72, vom 6. Dezember 2004, ON 75 bis 78, 81 und 84, vom 13. Dezember 2004, ON 86 bis 88, vom 14. Dezember 2004, ON 89, 90, 95 und 96, vom 20. Dezember 2004, ON 100 bis 102, 104, 106 und 107, vom 23. Dezember 2004, ON 108, 110 bis 112, vom 27. Dezember 2004, ON 114, 116, 121 und 122, vom 3. Jänner 2005, ON 123 bis 125, 127 und 128, schließlich vom 10. Jänner 2005, ON 129, 130, 132 bis 134, abgeändert sowie die Rekurse der betreibenden Partei gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. Dezember 2004, ON 98 und 99, und vom 23. Dezember 2004, ON 113, zurückgewiesen wurden, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hatte wegen Zuwiderhandelns gegen ein mit einstweiliger Verfügung erlassenes Verbot teils über beide verpflichtete Parteien, teils über nur eine von ihnen zahlreiche Geldstrafen im Ausmaß zwischen 1.200 und 17.500 EUR verhängt. Mit ihren Beschlüssen ON 89, 99 und 113 erkannte die Erstrichterin Rekursen der verpflichteten Parteien gegen Strafbeschlüsse aufschiebende Wirkung zu.

Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Gericht zweiter Instanz diese Beschlüsse überwiegend dahin ab, dass es die Vollzugsanträge abwies (Punkte 1., 2. und 3. seiner Entscheidung); Rekurse der betreibenden Partei gegen die drei zuletzt genannten Beschlüsse wies es zurück (Punkt 5.). Zu sämtlichen Entscheidungsteilen, insbesondere in Ansehung jeden einzelnen Strafantrags, lautet der Bewertungsausspruch nach Ergänzung der rekursgerichtlichen Entscheidung nunmehr dahin, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 20.000 EUR übersteige. Weiters erachtete das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete (außerordentliche) Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist unzulässig. Dies folgt daraus, dass mittlerweile deren Beschwer durch die abweisende Entscheidung wegfiel.

Mit Beschluss vom 14. März 2005, 4 Ob 262/04i, bestätigte der Oberste Gerichtshof (mit einer Maßgabe) die den Sicherungsantrag gegenüber der hier verpflichteten Partei (= eine der Gegnerinnen der gefährdeten Partei im Titelverfahren) abweisende Entscheidung der zweiten Instanz im Sicherungsverfahren und hob u.a. deren dem Antrag gegenüber dieser teilweise stattgebenden Teil als nichtig auf. In der Folge beantragten die verpflichteten Parteien beim Erstgericht die Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO und die Aberkennung der der betreibenden Partei bisher zuerkannten Exekutionskosten und deren Verurteilung zum Kostenersatz iSd Paragraph 75, EO.

Das Erstgericht stellte mit den Beschlüssen vom 11. und 19. Mai 2005 (ON 187 und 189) die gegen die verpflichteten Parteien bewilligten Exekutionen ein und erkannte der betreibenden Partei die mit den Beschlüssen ON 2-8 und 34-36 bestimmten Exekutionskosten gemäß Paragraph 75, EO ab.

Bei antragsabweisenden Entscheidungen fällt nach stRsp das eine Voraussetzung für die Zulässigkeit bildende Anfechtungsinteresse (Beschwer) der betreibenden Partei nicht erst nach (rechtskräftiger) Einstellung der Exekution weg, sondern schon dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der der Exekution zugrunde liegende Titel rechtskräftig beseitigt wurde. In einem solchen Fall ist auf Grund des Antrags der verpflichteten Partei nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO das Exekutionsverfahren einzustellen (3 Ob 315/99s; 3 Ob 234/00h = MietSlg 53.827; 3 Ob 37/05w; Jakusch in Angst, EO Paragraph 65, Rz 14 mwN). Im vorliegenden Verfahren ist die Einstellung bereits vom Erstgericht beschlossen worden und jedenfalls, was die erstverpflichtete Partei angeht, auch mangels Anfechtung durch die betreibende Partei in Rechtskraft erwachsen. Damit fiel die Beschwer der betreibenden Partei durch die Abweisung von Strafanträgen weg. Zu Punkt römisch eins. 1. der angefochtenen Entscheidung (Zurückweisung von Rekursen gegen die Zuerkennung aufschiebender Wirkung für Rechtsmittel der Gegner durch das Erstgericht) fehlt es an jedwedem Vorbringen sowie einem sinnvollen Rechtsmittelantrag (Wiederherstellung einer erstgerichtlichen Entscheidung ist hier nicht denkbar). Daher fehlt hier jedenfalls die Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, weshalb auch insoweit der Revisionsrekurs unzulässig ist. Im Fall des Wegfalls der Beschwer der betreibenden Partei bedarf das hypothetische Ergebnis des (außerordentlichen) Revisionsrekurses keiner Erörterung iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, ZPO, weil ein Kostenzuspruch an den in zweiter Instanz unterlegenen betreibenden Gläubiger wegen Paragraph 75, EO keinesfalls in Betracht kommt (3 Ob 315/99s; 3 Ob 234/00h [insoweit nicht veröff.]; 3 Ob 37/05w; RIS-Justiz RS0050092).

Dessen Rechtsmittel ist daher ohne weiteres zur Gänze zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, ZPO ist nach den zitierten Entscheidungen auszusprechen, dass die betreibende Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat.

Anmerkung

E78258 3Ob132.05s-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00132.05S.0824.000

Dokumentnummer

JJT_20050824_OGH0002_0030OB00132_05S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0001074 Rechtssatz 1974 – zuletzt 24.08.2005Zivilrecht
Die gänzliche Einstellung einer Exekution mit der Wirkung der Aufhebung aller bisher vollzogenen Exekutionsakte iS § 39 Abs 1 EO beseitigt das Interesse der Verpflichteten an der Anfechtung des dieser Exekution zugrundeliegenden Bewilligungsbeschlusses erst …
RS0041371 Rechtssatz 1983 – zuletzt 16.06.2026Zivilrecht
In den Fällen in denen ein für die Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit notwendiger Ausspruch in der anzufechtenden oder angefochtenen Entscheidung fehlt, hat das Gericht zweiter Instanz in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO diesen nachzutragen.
RS0042296 Rechtssatz 1994 – zuletzt 23.07.2025Zivilrecht
Der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO wird durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt (dies gilt auch nach der WGN 1989).
RS0050092 Rechtssatz 1995 – zuletzt 24.08.2005Zivilrecht
Das hypothetische Ergebnis eines außerordentlichen Revisionsrekurses, wäre das Anfechtungsinteresse nicht nach Einbringung des Rechtsmittels weggefallen, bedarf dann keiner Erörterung aus kostenrechtlichen Gründen, wenn wegen Wegfalles des Exekutionstitels …
RS0120039 Rechtssatz 2005 – zuletzt 13.12.2016Zivilrecht
Der Entscheidungsgegenstand bei der Unterlassungsexekution besteht nicht in einem Geldbetrag. Im Fall der gemeinsamen Entscheidung über mehrere Strafanträge hat das Gericht zweiter Instanz nach § 355 EO den Entscheidungsgegenstand für jede einzelne gesonder …