Rechtssatz RS0120039
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120039
Entscheidungsdatum
13.12.2016
Rechtssatz
Der Entscheidungsgegenstand bei der Unterlassungsexekution besteht nicht in einem Geldbetrag. Im Fall der gemeinsamen Entscheidung über mehrere Strafanträge hat das Gericht zweiter Instanz nach § 355 EO den Entscheidungsgegenstand für jede einzelne gesondert zu bewerten. Denn bei Bestätigung der Entscheidung über einen Strafantrag ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Bei nicht voll bestätigenden Entscheidungen hängt die Zulässigkeit der Anfechtung und deren Form von der Bewertung für jeden einzelnen Antrag ab. Nichts anderes gilt auch für die Zuerkennung aufschiebender Wirkung für gesonderte Rechtsmittel. Auch insoweit liegen in zweiter Instanz zwar gleichartige, aber voneinander völlig unabhängige Entscheidungen vor.Der Entscheidungsgegenstand bei der Unterlassungsexekution besteht nicht in einem Geldbetrag. Im Fall der gemeinsamen Entscheidung über mehrere Strafanträge hat das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 355, EO den Entscheidungsgegenstand für jede einzelne gesondert zu bewerten. Denn bei Bestätigung der Entscheidung über einen Strafantrag ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Bei nicht voll bestätigenden Entscheidungen hängt die Zulässigkeit der Anfechtung und deren Form von der Bewertung für jeden einzelnen Antrag ab. Nichts anderes gilt auch für die Zuerkennung aufschiebender Wirkung für gesonderte Rechtsmittel. Auch insoweit liegen in zweiter Instanz zwar gleichartige, aber voneinander völlig unabhängige Entscheidungen vor.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 132/05s
Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 132/05s
- 3 Ob 192/06s
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 192/06s
Auch; Beisatz: Bei Ahndung mehrerer Verstöße mittels einer Entscheidung über einen Sammelstrafantrag ist eine gesonderte Bewertung für jeden einzelnen von der zweiten Instanz behandelten Verstoß erforderlich, kann doch das Ergebnis für jede gesonderte Tathandlung unterschiedlich ausfallen. (T1)
- 3 Ob 54/07y
Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 54/07y
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Impugnationsklage gegen eine auf zwei Verstöße gegründete Exekutionsbewilligung nach § 355 EO - gesonderte Bewertung erforderlich. (T2)
- 3 Ob 81/08w
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 81/08w
Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2
- 3 Ob 129/08d
Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 129/08d
Vgl; Beisatz: Hier: Die Impugnationsklage betrifft fünf völlig gleichartige Verstöße gegen den Exekutionstitel, sodass im Hinblick auf den pauschalen Bewertungsausspruch mit über 20.000 EUR der Wert des Entscheidungsgegenstands in jedem einzelnen Fall 4.000 EUR übersteigt (so schon 3 Ob 19/01t). (T3)
- 3 Ob 238/09k
Entscheidungstext OGH 14.12.2009 3 Ob 238/09k
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 100/10t
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 100/10t
Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2
- 3 Ob 133/10w
Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 133/10w
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 132/10y
Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 132/10y
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 255/13s
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 255/13s
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 88/13g
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 88/13g
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 233/16k
Entscheidungstext OGH 13.12.2016 3 Ob 233/16k
Auch; nur: Bei Bestätigung der Entscheidung über einen Strafantrag ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120039
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017
Dokumentnummer
JJR_20050630_OGH0002_0030OB00132_05S0000_001