Begründung:
Der verpflichteten Partei wurde aufgrund der einstweiligen Verfügung des Handelsgerichts Wien vom 11. Jänner 2009, AZ 18 Cg 169/08d, geboten, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen bei der Werbung mit Leser- und/oder Reichweitenzahlen unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Media-Analyse - insbesondere der Media-Analyse 07/08 - für die Tageszeitung „Ö*****“
„a) eine bestimmte Position, insbesondere eine Spitzenstellung oder Zweitplatzierung auf dem Zeitungsmarkt nach bestimmten Media-Analyse-Kriterien, -Differenzierungen oder -Wertungen zu behaupten und/oder graphisch darzustellen, welche im Rahmen der Media-Analyse tatsächlich weder vorgenommen noch veröffentlicht werden, insbesondere …;
b) zwecks direkter Erfolgsvergleiche mit den Konkurrenztiteln, Graphiken und Diagramme zu verwenden, bzw zu veröffentlichen, in welchen trotz erwarteter Vollständigkeit wichtigste Teilnehmermedien ohne sachliche Rechtfertigung durch entsprechende Differenzierung der zitierten Erhebung und/oder ohne inhaltlich und gestalterisch hinreichende Aufklärung über allenfalls sachgerechte Gründe nicht mit ihrer entsprechenden Media-Analyse-Position dargestellt werden, insbesondere ...“
Die betreibende Partei beantragte die Bewilligung der Exekution mit dem wesentlichen Vorbringen, die verpflichtete Partei habe am 11. Juni 2009 gegen Pkt b) der einstweiligen Verfügung verstoßen, indem sie auf S 20 der Sonderbeilage der von ihr herausgegebenen Tageszeitung eine Grafik veröffentlicht, in der die Anzahl der Leser wesentlicher am Markt befindlicher Tageszeitungen pro Woche und pro Tag mittels Balken grafisch dargestellt würden. Die von der verpflichteten Partei herausgegebene Tageszeitung scheine in dieser Graphik jeweils an erster Stelle auf. Obwohl sich der durchschnittliche Leser erwarte, dass sämtliche am Markt befindlichen wesentlichen Tageszeitungen dargestellt werden, sei die „Kronen-Zeitung“ nicht in der Graphik enthalten. Stattdessen finde sich neben der Graphik nur der lapidare Hinweis, „ohne Krone“. Für die Eliminierung der „Kronen-Zeitung“ lägen aber keine sachgerechten Gründe vor; solche würden dem Leser auch nicht genannt.
Weiters habe die verpflichtete Partei am 4. Oktober 2009 gegen Pkt a) der einstweiligen Verfügung verstoßen, indem auf Seite 24 und 25 der Ausgabe der von ihr herausgegebenen Tageszeitung unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Media-Analyse die Behauptung aufgestellt worden sei, ihre Zeitung sei die „Nummer zwei der überregionalen Tageszeitungen“. Dadurch werde der unrichtige Eindruck erweckt, die Media-Analyse würde eine Kategorie „überregionale Tageszeitungen“ enthalten bzw diese erheben und sei die von der Verpflichteten aufgelegte Tageszeitung in dieser Kategorie an zweiter Stelle. Dies treffe nicht zu.
Das Erstgericht bewilligte - nach Einholung einer Äußerung der verpflichteten Partei zu den Strafzumessungsgründen gemäß § 358 Abs 2 EO - wegen der Verstöße vom 11. Juni und 4. Oktober 2009 die Exekution gemäß § 355 EO und verhängte eine Geldstrafe von insgesamt 5.000 EUR.Das Erstgericht bewilligte - nach Einholung einer Äußerung der verpflichteten Partei zu den Strafzumessungsgründen gemäß Paragraph 358, Absatz 2, EO - wegen der Verstöße vom 11. Juni und 4. Oktober 2009 die Exekution gemäß Paragraph 355, EO und verhängte eine Geldstrafe von insgesamt 5.000 EUR.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge, jenem der betreibenden Partei aber teilweise Folge und erhöhte die über die verpflichtete Partei verhängte Geldstrafe auf 20.000 EUR. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand bei jedem einzelnen Verstoß mit 30.000 EUR übersteigend und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.