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Entscheidung 3 Ob 133/10w×

Entscheidung 3 Ob 133/10w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob133/10w

Entscheidungsdatum

04.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Ruggenthaler Rechtsanwalts KG in Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1. M***** GmbH, und 2. Wolfgang F*****, beide vertreten durch Dr. Kurt Berger und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Mai 2010, GZ 46 R 631/09y-14, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. November 2009, GZ 68 E 4747/09m-4, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung durch gesonderte Bewertungsaussprüche übermittelt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei gegen die verpflichteten Parteien die Exekution nach Paragraph 355, EO und verhängte über sie wegen drei Verstößen gegen den Exekutionstitel in den Ausgaben der von ihnen herausgegebenen Tageszeitung vom 11. Juni 2009, vom 6. September 2009 und vom 4. Oktober 2009 je eine Geldstrafe von insgesamt 6.000 EUR.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Parteien gegen diesen Beschluss nicht Folge, erhöhte aber über Rekurs der betreibenden Partei die Geldstrafen auf je 30.000 EUR; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Eine Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien kann derzeit noch nicht ergehen, weil nicht feststeht, ob der Oberste Gerichtshof funktionell zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, ZPO zuständig ist.

1. Bei einem Rechtsmittel gegen die Verhängung einer Geldstrafe, bei dem die Bestrafung an sich Beschwerdegegenstand ist, besteht der Entscheidungsgegenstand nicht iSd Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ausschließlich in Geld (3 Ob 238/09k mwN), sodass ein pauschaler Bewertungsausspruch nicht ausreicht, sondern eine gesonderte Bewertung für jeden einzelnen Verstoß vorzunehmen ist; dies jedenfalls dann, wenn die Verstöße kein gemeinsames Schicksal haben müssen. Bei Ahndung mehrerer Verstöße mittels einer Entscheidung über einen Exekutionsantrag, mit dem mehr als ein Verstoß geltend gemacht wird, ist daher eine gesonderte Bewertung für jeden einzelnen von der zweiten Instanz behandelten Verstoß erforderlich, kann doch das Ergebnis für jede gesonderte Tathandlung unterschiedlich ausfallen (RIS-Justiz RS0120039, besonders [T1]).

2. Im vorliegenden Fall kann aus dem Bewertungsausspruch des Rekursgerichts nicht entnommen werden, dass für die beiden Verstöße gegen den Exekutionstitel jeweils ein 30.000 EUR übersteigender Entscheidungsgegenstand vorläge.

Das Gericht zweiter Instanz wird demnach in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 430, 423, ZPO eine gesonderte Bewertung des Entscheidungsgegenstands für jeden Verstoß nachzutragen haben (RIS-Justiz RS0041371). Je nach dem Ergebnis der Bewertung wird das Rechtsmittel der verpflichteten Parteien - allenfalls nach einem Verbesserungsversuch (RIS-Justiz RS0109501) - als Abänderungsantrag (Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO) vom Gericht zweiter Instanz zu behandeln oder als außerordentlicher Revisionsrekurs (Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 507 b, Absatz 3, ZPO) wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

Schlagworte

Exekutionsrecht,

Textnummer

E94818

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00133.10W.0804.000

Im RIS seit

18.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20100804_OGH0002_0030OB00133_10W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012388 Rechtssatz 29.09.1993Zivilrecht
Welche Geldstrafe im Einzelfall tatsächlich zu verhängen ist, kommt immer auf die konkreten Umstände an.
RS0013516 Rechtssatz 20.10.1993Zivilrecht
Wegen aller Zuwiderhandlungen, die an einem Tag begangen wurden, kann selbst dann, wenn mehrere Strafanträge gestellt wurden, nur eine Strafe verhängt werden.
RS0013533 Rechtssatz 24.11.1993Zivilrecht
Es gilt zwar auch nach der Neufassung des § 359 Abs 1 EO durch die WGN 1989 das Absorptionsprinzip, für jeden berechtigten Strafantrag ist aber eine Geldstrafe zu verhängen.
RS0030819 Rechtssatz 20.10.1993Zivilrecht
Ein mehrfaches Zuwiderhandeln ist bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen.
RS0041371 Rechtssatz 13.10.1983Zivilrecht
In den Fällen in denen ein für die Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit notwendiger Ausspruch in der anzufechtenden oder angefochtenen Entscheidung fehlt, hat das Gericht zweiter Instanz in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO diesen nachzutragen.
RS0079520 Rechtssatz 06.06.1978Zivilrecht
Die Verpflichtung von zwei Geschäftsführern, wettbewerbswidrige Ankündigungen zu unterlassen, hat nicht in einem Gesamtschuldverhältnis oder in einem Gesamthandschuldverhältnis ihren Ursprung. Beide haften daher jeder für sich für die gegenständliche Unterl …
RS0107694 Rechtssatz 23.04.1997Zivilrecht
Der Verpflichtete kann die Aufhebung eines Strafbeschlusses mit Impugnationsklage unter anderem dann erreichen, wenn er im Prozess dartut, ein Unterlassungsgebot ohne jedes Verschulden verletzt zu haben (so schon SZ 68/151).
RS0109501 Rechtssatz 24.03.1998Zivilrecht
Hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen das vom Berufungsgericht nach dem 31. Dezember 1997 gefasste Urteil rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für …
RS0116292 Rechtssatz 27.02.2002Zivilrecht
Der Impugnationsklage gegen eine Unterlassungsexekution ist soweit stattzugeben, als der Verpflichtete die der Exekutionsbewilligung beziehungsweise Strafbeschlüssen zugrunde liegenden titelwidrigen Verhaltensweisen nicht realisierte, also die betreibende P …
RS0120039 Rechtssatz 30.06.2005Zivilrecht
Der Entscheidungsgegenstand bei der Unterlassungsexekution besteht nicht in einem Geldbetrag. Im Fall der gemeinsamen Entscheidung über mehrere Strafanträge hat das Gericht zweiter Instanz nach § 355 EO den Entscheidungsgegenstand für jede einzelne gesonder …