Rechtssatz RS0079520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079520
Geschäftszahl
4Ob337/78; 4Ob344/80; 4Ob364/80; 3Ob168/99y (3Ob169/99w; 3Ob170/99t; 3Ob241/99h); 3Ob133/10w
Entscheidungsdatum
11.11.2010
Rechtssatz
Die Verpflichtung von zwei Geschäftsführern, wettbewerbswidrige Ankündigungen zu unterlassen, hat nicht in einem Gesamtschuldverhältnis oder in einem Gesamthandschuldverhältnis ihren Ursprung. Beide haften daher jeder für sich für die gegenständliche Unterlassung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 337/78
Entscheidungstext OGH 06.06.1978 4 Ob 337/78
Veröff: SZ 51/76 = ÖBl 1978,154
- 4 Ob 344/80
Entscheidungstext OGH 03.06.1980 4 Ob 344/80
Vgl auch; Beisatz: Gesellschaft und Geschäftsführer (T1) Beisatz: Modernes Wohnen (T2) Veröff: ÖBl 1981,21
- 4 Ob 364/80
Entscheidungstext OGH 23.09.1980 4 Ob 364/80
Auch; Beisatz: Elektro Quelle ist billiger (T3)
- 3 Ob 168/99y
Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 168/99y
Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Das Exekutionsgericht hat hier bei der Verhängung von Geldstrafen davon auszugehen, dass gegen jeden Verpflichteten ein Exekutionstitel vorliegt, der ihm unabhängig vom Verhalten des anderen Verpflichteten ein bestimmtes Verhalten verbietet. Die beiden Verpflichteten gelten schon deshalb nicht als "ein Verpflichteter". (T4) Beisatz: Wenn nach dem für das Exekutionsgericht allein maßgeblichen Exekutionstitel keine solidarische Verpflichtung besteht, kann das Exekutionsgericht nicht in Abgehen von diesem Titel nur eine gemeinsame Strafe gegen mehrere Verpflichtete verhängen. (T5) Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung von Liebscher, Doppelbestrafung durch den OGH, ecolex 1999, 102. (T6); Veröff: SZ 72/194
- 3 Ob 133/10w
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 133/10w
Ähnlich; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079520
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19780606_OGH0002_0040OB00337_7800000_005