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Entscheidung 3 Ob 133/10w×

Entscheidung 3 Ob 133/10w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob133/10w

Entscheidungsdatum

11.11.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und den Hofrat Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Ruggenthaler Rechtsanwalts KG in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. M***** „Ö*****“ GmbH und 2. W***** F*****, beide vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Paragraph 355, EO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Mai 2010, GZ 46 R 631/09y-14, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. November 2009, GZ 68 E 4747/09m-4, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Den verpflichteten Parteien wurde mit einstweiliger Verfügung des Handelsgerichts Wien vom 17. Oktober 2008, AZ 19 Cg 144/08k, geboten, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen Leserzahlen bzw Reichweiten für die Tageszeitung „Ö*****“ zu behaupten, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die nicht erweislich zutreffen und/oder insofern irreführend unvollständig sind, als im Zusammenhang mit der Angabe solcher Daten keine entsprechende Quelle genannt und/oder diese nicht hinreichend definiert wird, insbesondere ohne Hinweis auf eine zugrunde liegende Studie oder Umfrage oder deren Erhebungszeitraum die Anzahl der Leser der Tageszeitung „Ö*****“ mit 1,3 Millionen anzugeben.

Die betreibende Partei beantragte die Bewilligung der Unterlassungsexekution mit dem wesentlichen Vorbringen, die verpflichteten Parteien - der Zweitverpflichtete sei Geschäftsführer der Erstverpflichteten und Herausgeber der genannten Tageszeitung - hätten auf der Titelseite einer Sonderbeilage der Ausgabe der genannten Tageszeitung vom 11. Juni 2009 gegen die einstweilige Verfügung verstoßen, indem sie veröffentlicht und verbreitet hätten: „1,7 Millionen Leser vertrauen jede Woche Ö*****“, und damit eine unrichtige Reichweitenbehauptung ohne jede Quellenangabe aufgestellt; weiters hätten sie in einer Sonderbeilage der Ausgabe der Tageszeitung vom 6. September 2009 die unter der Überschrift „Ein Danke an unsere 702.000 Leser“ geschrieben: „Wir begrüßen zu unserem 3. Geburtstag somit 170.000 neue Leser bei Ö*****“, was unrichtig sei und in beiden Aussagen einer Quellenangabe entbehrt habe; schließlich in der Ausgabe der Tageszeitung vom 4. Oktober 2010 unrichtig unter der Überschrift „Media-Analyse 08/09“ in einem Artikel mit der Überschrift „860.000 Leser für Ö*****“ und der Subunterschrift „In Wien bereits 25,6 Prozent Reichweite - jeder Vierte als Leser“ behauptet, bei den Unter-30-jährigen Wienern liege die Reichweite schon fast bei 30 Prozent, obwohl die Reichweite nur 24,9 % betrage.

Das Erstgericht bewilligte - nach Einholung einer Äußerung der verpflichteten Parteien zu den Strafzumessungsgründen gemäß Paragraph 358, Absatz 2, EO - wegen der drei Verstöße die Exekution gemäß Paragraph 355, EO und verhängte eine Geldstrafe von jeweils 6.000 EUR.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge; jenem der betreibenden Partei dagegen teilweise Folge und erhöhte die über die verpflichteten Parteien verhängte Geldstrafe auf jeweils 30.000 EUR; es bewertete den Entscheidungsgegenstand bei jedem einzelnen Verstoß mit 30.000 EUR übersteigend und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

1. Ein Verstoß gegen das Absorptionsprinzip (RIS-Justiz RS0013533), nach dem für den Fall der Behauptung mehrere Verstöße pro Antrag (und nicht mehr pro Strafverfügung: 3 Ob 187-199/93) nur eine Geldstrafe von höchstens 100.000 EUR verhängt werden darf (Paragraph 359, Absatz eins, EO), liegt nicht vor. Davon ist das Rekursgericht ebenso wenig abgewichen wie das Exekutionsgericht. Dass die zur Ermittlung der Strafhöhe angestellten Erwägungen offengelegt wurden, kann daran nichts ändern. Die Strafhöhe ist von der Anzahl der Verstöße beeinflusst; ein mehrfaches Zuwiderhandeln ist bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0013516 [T2]; RS0030819). Nur in diesem Sinn sind die Ausführungen des Rekursgerichts zur Strafhöhe zu verstehen. In Anbetracht des dreifachen Verstoßes gegen den Exekutionstitel ist darin eine dem Rekursgericht unterlaufene korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht erkennbar. Generell bilden Fragen der Strafbemessung im Hinblick auf deren Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen (stRsp, RIS-Justiz RS0012388 [T1]).

2. Schon die (rechtskräftige) einstweilige Verfügung, die den Exekutionstitel bildet, stützt sich gegenüber dem Zweitverpflichteten darauf, dass er einerseits (alleinvertretungsbefugter) Geschäftsführer der Erstverpflichteten und andererseits Herausgeber der fraglichen Tageszeitung sei. Dem entsprechen die Behauptungen im Exekutionsantrag. Damit und durch das ausdrückliche Vorbringen, auch der Zweitverpflichtete sei für die beanstandeten Äußerungen in den genannten Funktionen verantwortlich, wird ein Verstoß auch des Zweitverpflichteten gegen das Verbot hinreichend konkret behauptet vergleiche 3 Ob 168/99y = SZ 72/194; 3 Ob 72/05t). Auf die entsprechend Paragraph 358, Absatz 2, EO nur zu den Strafzumessungsgründen freigestellte Äußerung kann im Zusammenhang mit der Frage des behaupteten Verstoßes durch den Zweitverpflichteten nicht Bedacht genommen werden. Umso weniger kann es darauf ankommen, ob die betreibende Partei einem solchen unzulässigen Vorbringen widersprach. Dass der Zweitverpflichtete den als Zuwiderhandlung behaupteten Sachverhalt nicht (oder nicht schuldhaft) verwirklicht habe, kann er nicht im Rekursverfahren geltend machen (RIS-Justiz RS0116292; RS0107694).

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Schlagworte

Exekutionsrecht,

Textnummer

E95604

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00133.10W.1111.000

Im RIS seit

02.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20101111_OGH0002_0030OB00133_10W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012388 Rechtssatz 29.09.1993Zivilrecht
Welche Geldstrafe im Einzelfall tatsächlich zu verhängen ist, kommt immer auf die konkreten Umstände an.
RS0013516 Rechtssatz 20.10.1993Zivilrecht
Wegen aller Zuwiderhandlungen, die an einem Tag begangen wurden, kann selbst dann, wenn mehrere Strafanträge gestellt wurden, nur eine Strafe verhängt werden.
RS0013533 Rechtssatz 24.11.1993Zivilrecht
Es gilt zwar auch nach der Neufassung des § 359 Abs 1 EO durch die WGN 1989 das Absorptionsprinzip, für jeden berechtigten Strafantrag ist aber eine Geldstrafe zu verhängen.
RS0030819 Rechtssatz 20.10.1993Zivilrecht
Ein mehrfaches Zuwiderhandeln ist bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen.
RS0041371 Rechtssatz 13.10.1983Zivilrecht
In den Fällen in denen ein für die Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit notwendiger Ausspruch in der anzufechtenden oder angefochtenen Entscheidung fehlt, hat das Gericht zweiter Instanz in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO diesen nachzutragen.
RS0079520 Rechtssatz 06.06.1978Zivilrecht
Die Verpflichtung von zwei Geschäftsführern, wettbewerbswidrige Ankündigungen zu unterlassen, hat nicht in einem Gesamtschuldverhältnis oder in einem Gesamthandschuldverhältnis ihren Ursprung. Beide haften daher jeder für sich für die gegenständliche Unterl …
RS0107694 Rechtssatz 23.04.1997Zivilrecht
Der Verpflichtete kann die Aufhebung eines Strafbeschlusses mit Impugnationsklage unter anderem dann erreichen, wenn er im Prozess dartut, ein Unterlassungsgebot ohne jedes Verschulden verletzt zu haben (so schon SZ 68/151).
RS0109501 Rechtssatz 24.03.1998Zivilrecht
Hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen das vom Berufungsgericht nach dem 31. Dezember 1997 gefasste Urteil rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für …
RS0116292 Rechtssatz 27.02.2002Zivilrecht
Der Impugnationsklage gegen eine Unterlassungsexekution ist soweit stattzugeben, als der Verpflichtete die der Exekutionsbewilligung beziehungsweise Strafbeschlüssen zugrunde liegenden titelwidrigen Verhaltensweisen nicht realisierte, also die betreibende P …
RS0120039 Rechtssatz 30.06.2005Zivilrecht
Der Entscheidungsgegenstand bei der Unterlassungsexekution besteht nicht in einem Geldbetrag. Im Fall der gemeinsamen Entscheidung über mehrere Strafanträge hat das Gericht zweiter Instanz nach § 355 EO den Entscheidungsgegenstand für jede einzelne gesonder …