Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien ist gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
1. Ein Verstoß gegen das Absorptionsprinzip (RIS-Justiz RS0013533), nach dem für den Fall der Behauptung mehrere Verstöße pro Antrag (und nicht mehr pro Strafverfügung: 3 Ob 187-199/93) nur eine Geldstrafe von höchstens 100.000 EUR verhängt werden darf (§ 359 Abs 1 EO), liegt nicht vor. Davon ist das Rekursgericht ebenso wenig abgewichen wie das Exekutionsgericht. Dass die zur Ermittlung der Strafhöhe angestellten Erwägungen offengelegt wurden, kann daran nichts ändern. Die Strafhöhe ist von der Anzahl der Verstöße beeinflusst; ein mehrfaches Zuwiderhandeln ist bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0013516 [T2]; RS0030819). Nur in diesem Sinn sind die Ausführungen des Rekursgerichts zur Strafhöhe zu verstehen. In Anbetracht des dreifachen Verstoßes gegen den Exekutionstitel ist darin eine dem Rekursgericht unterlaufene korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht erkennbar. Generell bilden Fragen der Strafbemessung im Hinblick auf deren Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen (stRsp, RIS-Justiz RS0012388 [T1]).1. Ein Verstoß gegen das Absorptionsprinzip (RIS-Justiz RS0013533), nach dem für den Fall der Behauptung mehrere Verstöße pro Antrag (und nicht mehr pro Strafverfügung: 3 Ob 187-199/93) nur eine Geldstrafe von höchstens 100.000 EUR verhängt werden darf (Paragraph 359, Absatz eins, EO), liegt nicht vor. Davon ist das Rekursgericht ebenso wenig abgewichen wie das Exekutionsgericht. Dass die zur Ermittlung der Strafhöhe angestellten Erwägungen offengelegt wurden, kann daran nichts ändern. Die Strafhöhe ist von der Anzahl der Verstöße beeinflusst; ein mehrfaches Zuwiderhandeln ist bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0013516 [T2]; RS0030819). Nur in diesem Sinn sind die Ausführungen des Rekursgerichts zur Strafhöhe zu verstehen. In Anbetracht des dreifachen Verstoßes gegen den Exekutionstitel ist darin eine dem Rekursgericht unterlaufene korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht erkennbar. Generell bilden Fragen der Strafbemessung im Hinblick auf deren Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen (stRsp, RIS-Justiz RS0012388 [T1]).
2. Schon die (rechtskräftige) einstweilige Verfügung, die den Exekutionstitel bildet, stützt sich gegenüber dem Zweitverpflichteten darauf, dass er einerseits (alleinvertretungsbefugter) Geschäftsführer der Erstverpflichteten und andererseits Herausgeber der fraglichen Tageszeitung sei. Dem entsprechen die Behauptungen im Exekutionsantrag. Damit und durch das ausdrückliche Vorbringen, auch der Zweitverpflichtete sei für die beanstandeten Äußerungen in den genannten Funktionen verantwortlich, wird ein Verstoß auch des Zweitverpflichteten gegen das Verbot hinreichend konkret behauptet (vgl 3 Ob 168/99y = SZ 72/194; 3 Ob 72/05t). Auf die entsprechend § 358 Abs 2 EO nur zu den Strafzumessungsgründen freigestellte Äußerung kann im Zusammenhang mit der Frage des behaupteten Verstoßes durch den Zweitverpflichteten nicht Bedacht genommen werden. Umso weniger kann es darauf ankommen, ob die betreibende Partei einem solchen unzulässigen Vorbringen widersprach. Dass der Zweitverpflichtete den als Zuwiderhandlung behaupteten Sachverhalt nicht (oder nicht schuldhaft) verwirklicht habe, kann er nicht im Rekursverfahren geltend machen (RIS-Justiz RS0116292; RS0107694).2. Schon die (rechtskräftige) einstweilige Verfügung, die den Exekutionstitel bildet, stützt sich gegenüber dem Zweitverpflichteten darauf, dass er einerseits (alleinvertretungsbefugter) Geschäftsführer der Erstverpflichteten und andererseits Herausgeber der fraglichen Tageszeitung sei. Dem entsprechen die Behauptungen im Exekutionsantrag. Damit und durch das ausdrückliche Vorbringen, auch der Zweitverpflichtete sei für die beanstandeten Äußerungen in den genannten Funktionen verantwortlich, wird ein Verstoß auch des Zweitverpflichteten gegen das Verbot hinreichend konkret behauptet vergleiche 3 Ob 168/99y = SZ 72/194; 3 Ob 72/05t). Auf die entsprechend Paragraph 358, Absatz 2, EO nur zu den Strafzumessungsgründen freigestellte Äußerung kann im Zusammenhang mit der Frage des behaupteten Verstoßes durch den Zweitverpflichteten nicht Bedacht genommen werden. Umso weniger kann es darauf ankommen, ob die betreibende Partei einem solchen unzulässigen Vorbringen widersprach. Dass der Zweitverpflichtete den als Zuwiderhandlung behaupteten Sachverhalt nicht (oder nicht schuldhaft) verwirklicht habe, kann er nicht im Rekursverfahren geltend machen (RIS-Justiz RS0116292; RS0107694).
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 78 EO iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).