Die Verpflichteten machen in ihren im Wesentlichen gleichlautenden außerordentlichen Revisionsrekursen als erhebliche Rechtsfragen geltend:
1.) Auch nach Auffassung des Rekursgerichts läge es vor allem am Viertverpflichteten als Geschäftsführer der erst- bis drittverpflichteten Parteien, entsprechende Schritte zu setzen, um das titelwidrige Verhalten zu beenden, dennoch habe es die über die erst- bis drittverpflichteten Parteien verhängten Geldstrafen im Vergleich zu den über den Viertverpflichteten verhängten Geldstrafen nicht verhältnismäßig herabgesetzt. Es fehle in der Rsp des Obersten Gerichtshofs eine gefestigte und begründete Stellungnahme, ob bei bloß untergeordnet Beteiligten im Verhältnis zum Hauptverantwortlichen mit verhältnismäßig geringfügigen Strafen das Auslangen zu finden sei.
Die Verpflichteten haben bereits in den Rekursen gegen die erstinstanzlichen Strafbeschlüsse geltend gemacht, eine gleichmäßig hohe Bestrafung aller Verpflichteten sei verfehlt, weil es sich bei den Erst- bis Drittverpflichteten bloß um untergeordnet Beteiligte handle und als „Hauptverantwortlicher" der Viertverpflichtete gelte. Die zweite Instanz hat sich in den angefochtenen Beschlüssen eingehend mit dieser Einwendung auseinandergesetzt; sie kam zum Schluss, grundsätzlich hätten alle vier verpflichteten Parteien die rechtliche Möglichkeit und den tatsächlichen Einfluss, ein titelkonformes Verhalten zu setzen bzw. die Aufrechterhaltung eines titelwidrigen Zustands zu beenden. Sicherlich läge es vor allem am Viertverpflichteten als Geschäftsführer der Gesellschaften, entsprechende Schritte zu setzen. Allerdings hätten auch die erstbis drittverpflichteten Parteien die Möglichkeit, im Wege ihrer gesellschaftsrechtlichen Willensbildung auf den Viertverpflichteten dahin Einfluss zu nehmen, die gegen alle vier verpflichteten Parteien wirkenden Exekutionstitel zu beachten. Es bestehe daher kein Anlass, die erst- bis drittverpflichteten Parteien bei der Strafbemessung milder zu behandeln und die Höhe der Strafen zu differenzieren. Dieser Argumentation setzen die Verpflichteten keine konkreten Einwände entgegen.
Zur Frage der Ausmessung von Geldstrafen gegen mehrere Verpflichtete hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach Stellung genommen (RIS-Justiz RS0112688), so gegen zwei Gesellschaften, deren eine
erheblich kapitalstärker ist (3 Ob 257/99m = SZ 72/153), und gegen
eine GmbH und deren Geschäftsführer (3 Ob 168/99y = SZ 72/94). Die Ausmessung der Geldstrafen im Einzelfall, bei der es immer auf die konkreten Umstände ankommt, wirft darüber hinaus grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf (RIS-Justiz RS0012388).
2.) Was die weiters relevierte Frage der Zulässigkeit der Verhängung von Strafen sowohl gegen das Organ als auch gegen die Gesellschaft anlangt, liegt bereits eine die Zulässigkeit der Mehrfachbestrafung bejahende Rsp des Obersten Gerichtshofs vor (3 Ob 168/99y = SZ 72/94 ua). Einer neuerlichen Auseinandersetzung mit ggt Lehrmeinungen bedarf es nicht mehr.
3.) Nach stRsp muss der betreibende Gläubiger das Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, konkret und schlüssig im Exekutionsantrag behaupten. Der Verpflichtete muss nämlich genau wissen, welches Zuwiderhandeln ihm vorgeworfen wird und so in der Lage sein, allenfalls seine Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben zu können (RIS-Justiz RS0000709).3.) Nach stRsp muss der betreibende Gläubiger das Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, konkret und schlüssig im Exekutionsantrag behaupten. Der Verpflichtete muss nämlich genau wissen, welches Zuwiderhandeln ihm vorgeworfen wird und so in der Lage sein, allenfalls seine Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO erheben zu können (RIS-Justiz RS0000709).
Die Beurteilung des Rekursgerichts, diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, stellt keinesfalls eine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall dar.
4.) Soweit die Verpflichteten schließlich wegen erfolgter Rückbauten der Verkaufsflächen die Verhängung einer geringeren Geldstrafe begehren, betrifft dies ebenfalls nur Umstände des Einzelfalls, auf die in den angefochtenen Beschlüssen des Rekursgerichts eingegangen wurde.