Eine Entscheidung über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der betreibenden Partei, welche die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Strafbeschlusses anstrebt, kann derzeit noch nicht ergehen, weil noch nicht feststeht, ob der Oberste Gerichtshof funktionell zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 78 EO iVm § 528 ZPO zuständig ist (3 Ob 132/05s).Eine Entscheidung über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der betreibenden Partei, welche die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Strafbeschlusses anstrebt, kann derzeit noch nicht ergehen, weil noch nicht feststeht, ob der Oberste Gerichtshof funktionell zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, ZPO zuständig ist (3 Ob 132/05s).
Der pauschale Bewertungsausspruch widerspricht der zur Bewertung bei Strafbeschlüssen nach § 355 EO ergangenen Rsp des erkennenden Senats. Demnach ist zunächst festzuhalten, dass bei Rechtsmitteln gegen die Verhängung einer Geldstrafe (nicht nur dem Ausmaß nach) nicht die deren Höhe entsprechende Geldsumme Beschwerdegegenstand ist, sondern die Bestrafung an sich (3 Ob 172/83; 3 Ob 39/93; ebenso weitere Entscheidungen zu sonstigen Geldstrafen RIS-Justiz RS0004785), weshalb der Entscheidungsgegenstand nicht iSd § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ausschließlich in Geld besteht (3 Ob 39/93). Zudem ist jedenfalls bei gemeinsamer Entscheidung des Rekursgerichts über mehrere Strafanträge eine gesonderte Bewertung für jeden einzelnenDer pauschale Bewertungsausspruch widerspricht der zur Bewertung bei Strafbeschlüssen nach Paragraph 355, EO ergangenen Rsp des erkennenden Senats. Demnach ist zunächst festzuhalten, dass bei Rechtsmitteln gegen die Verhängung einer Geldstrafe (nicht nur dem Ausmaß nach) nicht die deren Höhe entsprechende Geldsumme Beschwerdegegenstand ist, sondern die Bestrafung an sich (3 Ob 172/83; 3 Ob 39/93; ebenso weitere Entscheidungen zu sonstigen Geldstrafen RIS-Justiz RS0004785), weshalb der Entscheidungsgegenstand nicht iSd Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ausschließlich in Geld besteht (3 Ob 39/93). Zudem ist jedenfalls bei gemeinsamer Entscheidung des Rekursgerichts über mehrere Strafanträge eine gesonderte Bewertung für jeden einzelnen
vorzunehmen (3 Ob 90, 91/95 = MR 1995, 236; 3 Ob 92/98w; 3 Ob 91/98y
= MR 1998, 350 [Korn]; 3 Ob 132/05s), jedenfalls soweit sie kein
gemeinsames Schicksal haben müssen. Auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Verpflichtete mit Impugnationsklage (nach § 36 EO) geltend machen kann, er habe nicht oder ohne Verschulden gegen den Titel verstoßen und diese Klage auch nur teilweise, also in Ansehung einzelner von mehreren mit Exekutions- oder nachfolgendem Strafantraggemeinsames Schicksal haben müssen. Auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Verpflichtete mit Impugnationsklage (nach Paragraph 36, EO) geltend machen kann, er habe nicht oder ohne Verschulden gegen den Titel verstoßen und diese Klage auch nur teilweise, also in Ansehung einzelner von mehreren mit Exekutions- oder nachfolgendem Strafantrag
geltend gemachter Verstöße erfolgreich sein kann (3 Ob 317/01s = SZ
2002/30 = JBl 2002, 805 u.a.; RIS-Justiz RS0116292), wurde auch
bereits ausgesprochen, dass die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses für jeden einzelnen Verstoß gesondert zu beurteilen, also etwa bei voller Bestätigung zu verneinen ist (3 Ob 195/04d; 3 Ob 151/05k = EFSlg 112.324). Daraus folgt, dass auch bei Ahndung mehrerer Verstöße mittels einer Entscheidung über einen Sammelstrafantrag eine gesonderte Bewertung für jeden einzelnen von der zweiten Instanz behandelten Verstoß erforderlich ist (3 Ob 151/05k), kann doch das Ergebnis für jede gesonderte Tathandlung unterschiedlich ausfallen (3 Ob 195/04d; 3 Ob 151/05k; 3 Ob 225/06v; ebenso nach der hier ebenfalls den Strafantrag teilweise abweisenden Rekursentscheidung). Im vorliegenden Fall kann aus dem - wie dargelegt an sich unzutreffend - pauschal vom Betrag der Geldstrafe ausgehenden Bewertungsausspruch nicht entnommen werden, dass für die einzelnen der verpflichteten Partei vorgeworfenen Verstöße, selbst wenn man davon ausginge, sie wögen nach Ansicht der zweiten Instanz gleich schwer, ein 20.000 EUR übersteigender Entscheidungsgegenstand vorläge. Dies wäre bei 30.000 EUR auch nicht der Fall, wenn man von nur vier (statt wie richtigerweise sieben) von ihr zu beurteilende Tathandlungen ausginge. Es kann auch nicht erkannt werden, dass eine in Ansehung der auch vom Rekursgericht bejahten Verstöße eine volle Bestätigung vorläge, kam es doch auch ausgehend von sieben Verstößen bei jedem dieser drei zu einer Strafminderung.
Das Gericht zweiter Instanz wird demnach eine gesonderte Bewertung seines Entscheidungsgegenstands für jeden einzelnen Verstoß in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO (stRsp, 3 Ob 151/05k u.v.a.; RIS-Justiz RS0041371) nachzutragen haben und dabei auch die bisher offenbar nicht berücksichtigten (und in seiner Entscheidung auch an keiner Stelle gesondert angeführten) weiteren zwei Verstöße durch Verteilen und Auflegen einer Studie über metabolische Effekte bei einer Tagung an zwei Tagen zu berücksichtigen haben. Insgesamt waren somit sechs Verstöße durch Verteilen und Auflegen von drei Schriften an jeweils zwei Tagen Gegenstand der Rekursentscheidung. Der von der betreibenden Partei zeitlich nicht näher konkretisierte Verstoß durch das weitere Aufstellen von Werbebehauptungen in einer in der 21. Kalenderwoche 2006 erschienenen Fachzeitschrift ist als siebenter gesondert zu bewerten.Das Gericht zweiter Instanz wird demnach eine gesonderte Bewertung seines Entscheidungsgegenstands für jeden einzelnen Verstoß in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 423, ZPO (stRsp, 3 Ob 151/05k u.v.a.; RIS-Justiz RS0041371) nachzutragen haben und dabei auch die bisher offenbar nicht berücksichtigten (und in seiner Entscheidung auch an keiner Stelle gesondert angeführten) weiteren zwei Verstöße durch Verteilen und Auflegen einer Studie über metabolische Effekte bei einer Tagung an zwei Tagen zu berücksichtigen haben. Insgesamt waren somit sechs Verstöße durch Verteilen und Auflegen von drei Schriften an jeweils zwei Tagen Gegenstand der Rekursentscheidung. Der von der betreibenden Partei zeitlich nicht näher konkretisierte Verstoß durch das weitere Aufstellen von Werbebehauptungen in einer in der 21. Kalenderwoche 2006 erschienenen Fachzeitschrift ist als siebenter gesondert zu bewerten.
Je nach dem Ergebnis der Bewertung wird das Rechtsmittel der betreibenden Partei - allenfalls nach einem Verbesserungsversuch (RIS-Justiz RS0109501) - in der Folge iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO als Abänderungsantrag vom Gericht zweiter Instanz zu behandeln oder - falls dieses in der Tat als außerordentlicher Revisionsrekurs zu werten ist - nach § 78 EO iVm § 528 Abs 3, § 507b Abs 3 ZPO wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein (3 Ob 151/05k).Je nach dem Ergebnis der Bewertung wird das Rechtsmittel der betreibenden Partei - allenfalls nach einem Verbesserungsversuch (RIS-Justiz RS0109501) - in der Folge iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 508, ZPO als Abänderungsantrag vom Gericht zweiter Instanz zu behandeln oder - falls dieses in der Tat als außerordentlicher Revisionsrekurs zu werten ist - nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 3,, Paragraph 507 b, Absatz 3, ZPO wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein (3 Ob 151/05k).