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Entscheidung 3 Ob 54/07y×

Entscheidung 3 Ob 54/07y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob54/07y

Entscheidungsdatum

28.06.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Paragraph 36, EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. Jänner 2007, GZ 46 R 809/06w-12, womit das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 3. Juli 2006, GZ 13 C 4/05h-9, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Ergänzung seines Bewertungsausspruchs übermittelt.

Text

Begründung:

Die Impugnationsklage richtet sich gegen eine Exekutionsbewilligung nach Paragraph 355, EO, die auf zwei Verstöße der nunmehr klagenden Partei gegen den Exekutionstitel gegründet war, und zwar je einem an einem bestimmten Tag auf deren Website und in einem von ihr an einem anderen Tag versandten „Folder".

Das Berufungsgericht bestätigte das klageabweisende Urteil erster Instanz und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Eine Entscheidung über die „außerordentliche" Revision der klagenden Partei, welche die Klageabweisung anstrebt, kann derzeit noch nicht ergehen, weil noch nicht feststeht, ob der Oberste Gerichtshof funktionell zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach Paragraph 528, ZPO zuständig ist (3 Ob 132/05s; 3 Ob 192/06s). Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung 3 Ob 192/06s ausführte, widerspricht ein pauschaler Bewertungsausspruch bei Strafbeschlüssen nach Paragraph 355, EO der Rsp des erkennenden Senats. Beschwerdegegenstand ist die Bestrafung an sich (3 Ob 172/83; 3 Ob 39/93; ebenso weitere Entscheidungen zu sonstigen Geldstrafen RIS-Justiz RS0004785), weshalb der Entscheidungsgegenstand nicht iSd Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ausschließlich in Geld besteht (3 Ob 39/93). Jedenfalls bei gemeinsamer Entscheidung des Rekursgerichts über mehrere Strafanträge ist eine gesonderte Bewertung für jeden

einzelnen vorzunehmen (3 Ob 90, 91/95 = MR 1995, 236; 3 Ob 92/98w; 3

Ob 91/98y = MR 1998, 350 [Korn]; 3 Ob 132/05s), jedenfalls soweit sie

kein gemeinsames Schicksal haben müssen. Auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Verpflichtete mit Impugnationsklage (nach Paragraph 36, EO) geltend machen kann, er habe nicht oder ohne Verschulden gegen den Titel verstoßen und diese Klage auch nur teilweise, also in Ansehung einzelner von mehreren mit Exekutions- oder nachfolgendem Strafantrag

geltend gemachter Verstöße erfolgreich sein kann (3 Ob 317/01s = SZ

2002/30 = JBl 2002, 805 u.a.; RIS-Justiz RS0116292), wurde auch

bereits ausgesprochen, dass die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses für jeden einzelnen Verstoß gesondert zu beurteilen, also etwa bei voller Bestätigung zu verneinen ist (3 Ob 195/04d; 3 Ob 151/05k). Daraus folgt, dass auch bei Ahndung mehrerer Verstöße mittels einer Entscheidung über einen Sammelstrafantrag eine gesonderte Bewertung für jeden einzelnen von der zweiten Instanz behandelten Verstoß erforderlich ist (3 Ob 151/05k), kann doch das Ergebnis für jede gesonderte Tathandlung unterschiedlich ausfallen (3 Ob 192/06s mwN). Es liegt auf der Hand, dass bei Entscheidung über zwei Verstöße in einem Exekutionsbewilligungsbeschluss dasselbe gilt, desgleichen aber auch Prozess über die auf die Unzulässigerklärung der Exekution abzielende Klage nach Paragraph 36, EO.

Im vorliegenden Fall kann aus dem Bewertungsausspruch des Berufungsgericht nicht entnommen werden, dass für die beiden Verstöße gegen den Exekutionstitel wegen derer der beklagten Partei die Exekution bewilligt wurde, jeweils ein 20.000 EUR übersteigender Entscheidungsgegenstand vorläge.

Das Gericht zweiter Instanz wird demnach eine gesonderte Bewertung seines Entscheidungsgegenstands für jeden einzelnen Verstoß in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 423, ZPO (stRsp, 3 Ob 151/05k uva; RIS-Justiz RS0041371) nachzutragen haben. Dabei wird davon auszugehen sein, dass nur der Verstoß durch den Internetauftritt der klagenden Partei an einem konkretisierten Tag Gegenstand sowohl der Exekutionsbewilligung als auch dem entsprechend des angefochtenen Urteils war.

Je nach dem Ergebnis der Bewertung wird das Rechtsmittel der betreibenden Partei - allenfalls nach einem Verbesserungsversuch (RIS-Justiz RS0109501) - in der Folge iSd Paragraph 508, ZPO als Abänderungsantrag vom Gericht zweiter Instanz zu behandeln oder - falls dieses in der Tat als außerordentliche Revision zu werten ist - nach Paragraph 507 b, Absatz 3, ZPO wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein (3 Ob 151/05k; 3 Ob 192/06s).

Anmerkung

E84584 3Ob54.07y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00054.07Y.0628.000

Dokumentnummer

JJT_20070628_OGH0002_0030OB00054_07Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004662 Rechtssatz 09.07.1986Zivilrecht
Anders als im Wettbewerbsprozess, wo durch die Rechtsanwendung im Einzelfall allgemeine Richtlinien gewonnen werden können, geht die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes festgestelltes Verhalten des Verpflichteten noch vom Exekutionstitel erfasst wird, …
RS0041371 Rechtssatz 13.10.1983Zivilrecht
In den Fällen in denen ein für die Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit notwendiger Ausspruch in der anzufechtenden oder angefochtenen Entscheidung fehlt, hat das Gericht zweiter Instanz in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO diesen nachzutragen.
RS0042078 Rechtssatz 30.08.1962Zivilrecht
Ein bloß bedingt gestellter Antrag auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung ist als nicht gestellt zu betrachten.
RS0042118 Rechtssatz 11.05.1993Zivilrecht
Entscheidet das Berufungsgericht trotz Antrages auf Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung, begründet dies die Nichtigkeit der Entscheidung.
RS0042208 Rechtssatz 02.12.1925Zivilrecht
Erledigung der Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entgegen einem Antrag auf mündliche Verhandlung begründet Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO. Die Nichtigkeit kann aber unbeachtet bleiben, wenn sie den Revisionswerber nicht beschwert.
RS0079139 Rechtssatz 22.03.1994Zivilrecht
Entscheidend kann auch sein, wie der Werbende seine Warenkombination anbietet. Der Eindruck, den eine Werbung beim Publikum hervorruft, kann nämlich auch entscheidend dadurch beeinflusst werden, in welcher Weise die Leistung dem Käufer angeboten, angekündig …
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RS0116292 Rechtssatz 27.02.2002Zivilrecht
Der Impugnationsklage gegen eine Unterlassungsexekution ist soweit stattzugeben, als der Verpflichtete die der Exekutionsbewilligung beziehungsweise Strafbeschlüssen zugrunde liegenden titelwidrigen Verhaltensweisen nicht realisierte, also die betreibende P …
RS0120039 Rechtssatz 30.06.2005Zivilrecht
Der Entscheidungsgegenstand bei der Unterlassungsexekution besteht nicht in einem Geldbetrag. Im Fall der gemeinsamen Entscheidung über mehrere Strafanträge hat das Gericht zweiter Instanz nach § 355 EO den Entscheidungsgegenstand für jede einzelne gesonder …