Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel ein Anfechtungsinteresse (Beschwer) voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu klären. Das Anfechtungsinteresse muss sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen; fällt es nach dem Einlangen des Rechtsmittels weg, dann ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO**2, Rz 9 Vor § 461 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel ein Anfechtungsinteresse (Beschwer) voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu klären. Das Anfechtungsinteresse muss sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen; fällt es nach dem Einlangen des Rechtsmittels weg, dann ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO**2, Rz 9 Vor Paragraph 461, mwN).
Der Oberste Gerichtshof änderte mit Beschluss vom 18. 1. 2000, 4 Ob 316/99w, im Verfahren 38 Cg 26/99f des Handelsgerichtes Wien die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin ab, dass der Antrag der nun betreibenden Partei auf Bewilligung einer einstweiligen Verfügung gegen die nun verpflichtete Partei abgewiesen wurde. Damit ist der Exekutionstitel, auf Grund dessen Unterlassungsexekution geführt wird, weggefallen. Das Anfechtungsinteresse der betreibenden Partei ist somit nachträglich weggefallen, was - unter Berücksichtigung der einleitend dargestellten Rechtslage - zur Rechtsmittelzurückweisung führen muss.
Gemäß § 78 EO, § 50 Abs 2 ZPO war auch auszusprechen, dass die betreibende Partei die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen hat. Gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO ist die Zwangsvollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, wenn der dieser zugrundeliegende Exekutionstitel - wie hier - durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt wurde. Eine solche Einstellung hat gemäß § 39 Abs 2 EO auf Antrag zu erfolgen. § 75 EO ordnet auch für den Fall der Einstellung des Exekutionsverfahrens gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO an, dass der betreibende Gläubiger keinen Anspruch auf Ersatz der gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Exekutionskosten hat. Wegen Wegfalls des Exekutionstitels kommt somit die Schaffung eines sich auf Exekutionskosten des betreibenden Gläubigers beziehenden Titels jedenfalls nicht mehr in Betracht; deshalb bedarf auch das hypothetische Ergebnis des außerordentlichen Revisionsrekurses, wäre das Anfechtungsinteresse nicht nach Einbringung des Rechtsmittels weggefallen, keiner Erörterung aus kostenrechtlichen Gründen (3 Ob 40/95; 3 Ob 62/95).Gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 50, Absatz 2, ZPO war auch auszusprechen, dass die betreibende Partei die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen hat. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO ist die Zwangsvollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, wenn der dieser zugrundeliegende Exekutionstitel - wie hier - durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt wurde. Eine solche Einstellung hat gemäß Paragraph 39, Absatz 2, EO auf Antrag zu erfolgen. Paragraph 75, EO ordnet auch für den Fall der Einstellung des Exekutionsverfahrens gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO an, dass der betreibende Gläubiger keinen Anspruch auf Ersatz der gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Exekutionskosten hat. Wegen Wegfalls des Exekutionstitels kommt somit die Schaffung eines sich auf Exekutionskosten des betreibenden Gläubigers beziehenden Titels jedenfalls nicht mehr in Betracht; deshalb bedarf auch das hypothetische Ergebnis des außerordentlichen Revisionsrekurses, wäre das Anfechtungsinteresse nicht nach Einbringung des Rechtsmittels weggefallen, keiner Erörterung aus kostenrechtlichen Gründen (3 Ob 40/95; 3 Ob 62/95).