Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Haftung eines Zeitungsvertriebsunternehmens im Fall des Vorwurfs eines sittenwidrigen Preisschleuderns gegen ein Zeitungsunternehmen, das Vertragspartner des Vertriebsunternehmens ist, fehlt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Beklagte vertritt den Standpunkt, das Unterlassungsgebot sei zu unbestimmt, wenn es der Beklagten verbiete, die von ihr vertriebene Druckschrift FORMAT dann abzugeben, wenn dessen Preis "unter dem sich bei üblicher Kalkulation ergebenden Preis" liege; auch übersehe das Rekursgericht in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte keine Einflussmöglichkeit auf die Preisgestaltung der von ihr vertriebenen Druckschriften habe und deren "bei üblicher Kalkulation sich ergebenden Preis" nicht kennen könne. Dazu ist zu erwägen:
Der erkennende Senat geht in stRsp davon aus, dass jeder Mitbewerber, soweit keine gesetzliche oder vertragliche Preisbindung besteht,
seine Ware so billig abgeben darf, wie er will (SZ 54/76 = EvBl
1981/236 = ÖBl 1981, 157 - Marktregelungsvertrag Ski mwN; MR 1986,
H6, 16 - Mobilheim). Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber ist daher grundsätzlich ein erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb (ÖBl 1977, 118 - 2000 S billiger als die Konkurrenz mwN; ÖBl 1978, 148 - Milch-Preisschleuderei) und nur unter besonderen Umständen sittenwidrig iSd § 1 UWG (SZ 54/76 = EvBl 1981/236 = ÖBl 1981, 157 - Marktregelungsvertrag Ski mwN; MR 1986, H6, 16 - Mobilheim). Solche besonderen Umstände wurden bejaht für den Fall des Preisschleuderns, also einer Preisherabsetzung auf einen Bruchteil der sich bei üblicher Kalkulation ergebenden Preises, wenn für diese Maßnahme keine sonstigen wirtschaftlichen Erwägungen des eigenen Geschäftsbetriebs maßgebend sind, sondern sie allein in dem Bestreben erfolgt, auf jeden Fall niedrigere Preise zu verlangen als der Mitbewerber (ÖBl 1978, 148 - Milch-Preisschleuderei; ÖBl 1980, 67 - Fotoartikel-Preisschleudern; MR 1986/6, 19 - Mobilheim; 4 Ob 258/97p). Der Einsatz des an sich einwandfreien Mittels der Preisunterbietung macht das Gesamtverhalten eines Wettbewerbers also erst bei Hinzutreten des verwerflichen Zwecks, den Mitbewerber zu schädigen oder zu vernichten, wettbewerbswidrig; im Zweifel ist aber davon auszugehen, dass es dem Unterbieter nur darauf ankam, den Mitbewerber zu überflügeln, womit die Folge seiner Verdrängung aus dem Markt verbunden sein kann, nicht aber dessen Vernichtung das Hauptziel der Unterbietung war (Baumbach/Hefermehl UWG21 UWG § 1 Rz 255). Gegen § 1 UWG verstößt auch die sogenannte Vernichtungs- oder Kampfpreisunterbietung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Marktteilnehmer darauf ausgeht, durch systematisches Unterbieten und ohne Rücksicht auf eigene Verluste seine Mitbewerber vom Markt zu verdrängen, um so freie Bahn für den eigenen Absatz zu gewinnen und dann später die Preise allein diktieren zu können (Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 33 Rz 54).H6, 16 - Mobilheim). Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber ist daher grundsätzlich ein erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb (ÖBl 1977, 118 - 2000 S billiger als die Konkurrenz mwN; ÖBl 1978, 148 - Milch-Preisschleuderei) und nur unter besonderen Umständen sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG (SZ 54/76 = EvBl 1981/236 = ÖBl 1981, 157 - Marktregelungsvertrag Ski mwN; MR 1986, H6, 16 - Mobilheim). Solche besonderen Umstände wurden bejaht für den Fall des Preisschleuderns, also einer Preisherabsetzung auf einen Bruchteil der sich bei üblicher Kalkulation ergebenden Preises, wenn für diese Maßnahme keine sonstigen wirtschaftlichen Erwägungen des eigenen Geschäftsbetriebs maßgebend sind, sondern sie allein in dem Bestreben erfolgt, auf jeden Fall niedrigere Preise zu verlangen als der Mitbewerber (ÖBl 1978, 148 - Milch-Preisschleuderei; ÖBl 1980, 67 - Fotoartikel-Preisschleudern; MR 1986/6, 19 - Mobilheim; 4 Ob 258/97p). Der Einsatz des an sich einwandfreien Mittels der Preisunterbietung macht das Gesamtverhalten eines Wettbewerbers also erst bei Hinzutreten des verwerflichen Zwecks, den Mitbewerber zu schädigen oder zu vernichten, wettbewerbswidrig; im Zweifel ist aber davon auszugehen, dass es dem Unterbieter nur darauf ankam, den Mitbewerber zu überflügeln, womit die Folge seiner Verdrängung aus dem Markt verbunden sein kann, nicht aber dessen Vernichtung das Hauptziel der Unterbietung war (Baumbach/Hefermehl UWG21 UWG Paragraph eins, Rz 255). Gegen Paragraph eins, UWG verstößt auch die sogenannte Vernichtungs- oder Kampfpreisunterbietung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Marktteilnehmer darauf ausgeht, durch systematisches Unterbieten und ohne Rücksicht auf eigene Verluste seine Mitbewerber vom Markt zu verdrängen, um so freie Bahn für den eigenen Absatz zu gewinnen und dann später die Preise allein diktieren zu können (Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 33, Rz 54).
Hervorzuheben ist, dass sich der Sittenwidrigkeitsvorwurf nach der Rechtsprechung in beiden Fallgruppen nicht schon aus objektiven Umständen allein, sondern erst aus dem Hinzutreten einer bestimmten Willensrichtung des Handelnden ergibt (so auch die Rsp des EuGH zum Behinderungsmissbrauch durch Preisunterbieten als Bestandteil einer auf die Vernichtung von Mitbewerbern gerichteten Strategie: Nachweise bei Koppensteiner aaO § 18 Rz 14). Daran ist entgegen in der Lehre geäußerter Kritik festzuhalten. Koppensteiner (aaO § 33 Rz 55) hat Bedenken gegen die Einbeziehung innerer Haltungen in den Tatbestand unter dem Gesichtspunkt der Beweisbarkeit sowie dann, wenn die verpönte Willensrichtung nicht in den Urteilsspruch aufgenommen wird; er hält etwa den Verbotstatbestand einer Kampfpreisunterbietung schon dann für erfüllt, wenn ein Unternehmer mit überlegener Markt- oder Finanzkraft systematisch, also konstant über einen längeren Zeitraum hinweg zu Verlustpreisen verkauft. Dem ist entgegenzuhalten, dass schon der Begriff der Wettbewerbshandlung (unstrittig) eine subjektive Komponente, nämlich eine entsprechende Willensrichtung (Handeln in Wettbewerbsabsicht) enthält, die auch in den Urteilsspruch aufgenommen wird; dieses Erfordernis wird auch wegen damit allenfalls verbundener Beweisprobleme nicht als verzichtbar angesehen.Hervorzuheben ist, dass sich der Sittenwidrigkeitsvorwurf nach der Rechtsprechung in beiden Fallgruppen nicht schon aus objektiven Umständen allein, sondern erst aus dem Hinzutreten einer bestimmten Willensrichtung des Handelnden ergibt (so auch die Rsp des EuGH zum Behinderungsmissbrauch durch Preisunterbieten als Bestandteil einer auf die Vernichtung von Mitbewerbern gerichteten Strategie: Nachweise bei Koppensteiner aaO Paragraph 18, Rz 14). Daran ist entgegen in der Lehre geäußerter Kritik festzuhalten. Koppensteiner (aaO Paragraph 33, Rz 55) hat Bedenken gegen die Einbeziehung innerer Haltungen in den Tatbestand unter dem Gesichtspunkt der Beweisbarkeit sowie dann, wenn die verpönte Willensrichtung nicht in den Urteilsspruch aufgenommen wird; er hält etwa den Verbotstatbestand einer Kampfpreisunterbietung schon dann für erfüllt, wenn ein Unternehmer mit überlegener Markt- oder Finanzkraft systematisch, also konstant über einen längeren Zeitraum hinweg zu Verlustpreisen verkauft. Dem ist entgegenzuhalten, dass schon der Begriff der Wettbewerbshandlung (unstrittig) eine subjektive Komponente, nämlich eine entsprechende Willensrichtung (Handeln in Wettbewerbsabsicht) enthält, die auch in den Urteilsspruch aufgenommen wird; dieses Erfordernis wird auch wegen damit allenfalls verbundener Beweisprobleme nicht als verzichtbar angesehen.
Nach Lehre und stRsp richtet sich der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nicht nur gegen den unmittelbaren Täter (Störer), also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht und auf deren maßgeblichen Willen sie beruht, sondern auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers (ÖBl 1996, 122 - Gratisflugreisen II mwN; Koppensteiner aaO § 34 Rz 42 mit Judikaturnachweisen in FN 162). Nach der jüngeren Rsp des erkennenden Senats (4 Ob 169/99b = RdW 1999, 717; 4 Ob 276/99p) genügt dabei nicht, dass ein eigenverantwortlich handelnder Dritter willentlich und adäquat kausal in irgendeiner Weise an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. In die Störerhaftung werden neben dem unmittelbaren Täter, der die rechtswidrige Nutzungshandlung selbst begangen hat, vielmehr nur solche Dritte einbezogen, die gegen eine sie treffende Pflicht zur Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen verstoßen haben. Wer hingegen nur durch Einsatz organisatorischer oder technischer Mittel an der von einem anderen vorgenommenen wettbewerbswidrigen Handlung beteiligt war, haftet für eine Rechtsverletzung dann nicht, wenn ihn selbst im konkreten Fall keine Prüfpflichten getroffen haben oder ihm die Erfüllung einer solchen Pflicht nach den Umständen überhaupt nicht oder nur eingeschränkt zumutbar war (Haedicke, Die Haftung für mittelbare Urheber- und Wettbewerbsrechtsverletzungen, GRUR 1999, 397 ff, 402; BGH in GRUR 1999, 418 = WRP 1999, 211 - Möbelklassiker mwN; vgl auch die bei Baumbach/Hefermehl aaO Einl Rz 327ff angeführten Beispiele aus der dRsp). Diese Prüfungspflicht ist mit dem BGH (GRUR 1999, 418 = WRP 1999, 211 - Möbelklassiker mwN) auf grobe und auffällige Wettbewerbsverstöße zu beschränken.Nach Lehre und stRsp richtet sich der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nicht nur gegen den unmittelbaren Täter (Störer), also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht und auf deren maßgeblichen Willen sie beruht, sondern auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers (ÖBl 1996, 122 - Gratisflugreisen römisch zwei mwN; Koppensteiner aaO Paragraph 34, Rz 42 mit Judikaturnachweisen in FN 162). Nach der jüngeren Rsp des erkennenden Senats (4 Ob 169/99b = RdW 1999, 717; 4 Ob 276/99p) genügt dabei nicht, dass ein eigenverantwortlich handelnder Dritter willentlich und adäquat kausal in irgendeiner Weise an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. In die Störerhaftung werden neben dem unmittelbaren Täter, der die rechtswidrige Nutzungshandlung selbst begangen hat, vielmehr nur solche Dritte einbezogen, die gegen eine sie treffende Pflicht zur Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen verstoßen haben. Wer hingegen nur durch Einsatz organisatorischer oder technischer Mittel an der von einem anderen vorgenommenen wettbewerbswidrigen Handlung beteiligt war, haftet für eine Rechtsverletzung dann nicht, wenn ihn selbst im konkreten Fall keine Prüfpflichten getroffen haben oder ihm die Erfüllung einer solchen Pflicht nach den Umständen überhaupt nicht oder nur eingeschränkt zumutbar war (Haedicke, Die Haftung für mittelbare Urheber- und Wettbewerbsrechtsverletzungen, GRUR 1999, 397 ff, 402; BGH in GRUR 1999, 418 = WRP 1999, 211 - Möbelklassiker mwN; vergleiche auch die bei Baumbach/Hefermehl aaO Einl Rz 327ff angeführten Beispiele aus der dRsp). Diese Prüfungspflicht ist mit dem BGH (GRUR 1999, 418 = WRP 1999, 211 - Möbelklassiker mwN) auf grobe und auffällige Wettbewerbsverstöße zu beschränken.
Die Vorinstanzen haben für bescheinigt gehalten, dass der Verkaufspreis von FORMAT in Höhe von 5 S pro Heft "kalkulatorisch durch nichts zu rechtfertigen" sei und das Preisverhalten von FORMAT darauf gerichtet sei, profil vom Markt zu verdrängen und zu vernichten. Selbst wenn man dieses Beweisergebnis (ungeachtet des Fehlens jeglicher Grundlagen hiefür in Form einer nachvollziehbaren Kostenrechnung) für ausreichend hielte, der Verlegerin von FORMAT wettbewerbswidriges Verhalten anzulasten, ist damit im Verfahren gegen die Beklagte als selbständiges Vertriebsunternehmen noch nichts gewonnen. Unterstellt man nämlich der Verlegerin von FORMAT, einen nicht kostendeckenden Schleuderpreis allein in dem Bestreben festgesetzt zu haben, auf jeden Fall niedrigere Preise zu verlangen als die klagende Mitbewerberin, oder eine Kampfpreisunterbietung allein in der Absicht zu unternehmen, die Klägerin zu vernichten, dann trägt die Beklagte zwar durch den Vertrieb der Zeitungsausgabe willentlich und adäquat kausal zum wettbewerbswidrigen Handeln der Verlegerin als ihrer Vertriebspartnerin bei. Die Wettbewerbswidrigkeit deren Handelns ist aber für die Beklagte - sowohl was die objektiven, als auch was die subjektiven Tatbestandselemente betrifft - nicht ohne weiteres erkennbar.
Dass die Beklagte Einblick in die Kostenrechnung ihrer Auftraggeberin sowie Kenntnis der mit der Preisgestaltung verfolgten Absichten und Strategien ihrer Auftraggeberin gehabt hätte, ist weder bescheinigt, noch wurde solches behauptet. Auch kann nach dem maßgeblichen Sachverhalt nicht unterstellt werden, den zuständigen Organen der Beklagten hätten eine unter den Gestehungskosten der Zeitschrift liegende Preiskalkulation für FORMAT sowie die subjektiven Absichten der Verlegerin im Preiskampf mit der Konkurrenz bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein müssen. Im Zweifel ist - aus der allein maßgeblichen Sicht der Beklagten - nicht auszuschließen, dass die Verlegerin für ihre Preisgestaltung sachliche Gründe hatte, nämlich das Bemühen, ihre neue Zeitschrift auf dem Markt zu etablieren. Ein grober Verstoß gegen Prüfpflichten beim Vertrieb von Zeitschriften kann der Beklagten somit nicht vorgeworfen werden. Sie haftet daher schon aus diesem Grund nicht als Mittäterin oder Gehilfin für Wettbewerbsverstöße der Verlegerin, ohne dass noch näher zu prüfen war, inwieweit die Beklagte als reine Vertriebsgesellschaft den Wettbewerbsverstoß ihrer Vertragspartnerin hätte abstellen können bzw ob und unter welchen Voraussetzungen sie allenfalls zum Abbruch ihrer Geschäftsbeziehung zur Verlegerin verpflichtet gewesen wäre.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben und der Sicherungsantrag zur Gänze abzuweisen; auf die von der Beklagten weiters aufgeworfene Frage der Bestimmtheit des Titels kommt es damit nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 41 Abs 1 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO. Als Bemessungsgrundlage war im Rechtsmittelverfahren mangels anderer Anhaltspunkte vom halben Streitwert auszugehen (MR 1991, 35 - Aktionsverband; 4 Ob 22/99k uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Als Bemessungsgrundlage war im Rechtsmittelverfahren mangels anderer Anhaltspunkte vom halben Streitwert auszugehen (MR 1991, 35 - Aktionsverband; 4 Ob 22/99k uva).