Revisionsrekurs und Revision der Beklagten sind zulässig, weil das Gericht zweiter Instanz von den Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist; die Rechtsmittel sind teilweise berechtigt.
1. Zum Rechtsschutzinteresse bei bestehendem Exekutionstitel
Aus der Erwägung, daß ein auf Unterlassung eng umrissener Eingriffe ganz bestimmter Art lautender Exekutionstitel vielfach wertlos ist, weil der Verpflichtete durch Eingriffe ähnlicher Art den gleichen Erfolg erwirken kann, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, daß eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes meist notwendig ist, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen. Eine Möglichkeit, Umgehungen zu verhindern, bestehe darin, die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner zu fassen und ihr damit einen breiteren Rahmen zu geben. Dabei müsse der Kern der Verletzungshandlung so erfaßt sein, daß unter den Schutzumfang des Unterlassungsanspruches nicht nur völlig gleichartige Handlungen, sondern auch alle anderen fallen, die diesen Kern der Verletzungshandlung unberührt lassen (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille). Bei Verstößen gegen das Zugabenverbot erachtet der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes schon deshalb für gerechtfertigt, weil es dem Unternehmer bei Auswahl der Zugabe im allgemeinen nicht so sehr auf die besondere Beschaffenheit der Ware, sondern auf ihren Wert ankommt und er das Verbot einer bestimmten Zugabe nur allzu leicht durch Verwendung einer anderen - nicht einmal ähnlichen - Ware als Zugabe umgehen könnte (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; ÖBl 1998, 250 - NEWS-Gewinnspiele). An dieser Rechtsprechung ist ungeachtet der Bedenken des Gerichts zweiter Instanz festzuhalten.Aus der Erwägung, daß ein auf Unterlassung eng umrissener Eingriffe ganz bestimmter Art lautender Exekutionstitel vielfach wertlos ist, weil der Verpflichtete durch Eingriffe ähnlicher Art den gleichen Erfolg erwirken kann, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, daß eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes meist notwendig ist, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen. Eine Möglichkeit, Umgehungen zu verhindern, bestehe darin, die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner zu fassen und ihr damit einen breiteren Rahmen zu geben. Dabei müsse der Kern der Verletzungshandlung so erfaßt sein, daß unter den Schutzumfang des Unterlassungsanspruches nicht nur völlig gleichartige Handlungen, sondern auch alle anderen fallen, die diesen Kern der Verletzungshandlung unberührt lassen (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille). Bei Verstößen gegen das Zugabenverbot erachtet der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes schon deshalb für gerechtfertigt, weil es dem Unternehmer bei Auswahl der Zugabe im allgemeinen nicht so sehr auf die besondere Beschaffenheit der Ware, sondern auf ihren Wert ankommt und er das Verbot einer bestimmten Zugabe nur allzu leicht durch Verwendung einer anderen - nicht einmal ähnlichen - Ware als Zugabe umgehen könnte (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; ÖBl 1998, 250 - NEWS-Gewinnspiele). An dieser Rechtsprechung ist ungeachtet der Bedenken des Gerichts zweiter Instanz festzuhalten.
Die Ankündigung, eine Autobahn-Vignette als Gratis-Beigabe zu einer Zeitung zu gewähren, ist in ihrem Kern der Ankündigung gleichzuhalten, als Gratis-Beigabe ein Handy samt Gebührengutschrift zu gewähren, bedeuten doch beide Ankündigungen das Versprechen der kostenlosen Zugabe einer wirtschaftlich werthaften Ware oder Leistung; auf die nähere Ausgestaltung der Gratisleistung kommt es im Zusammenhang des § 9a Abs 1 UWG regelmäßig nicht an. Ob eine Ware (Leistung) im Einzelfall als Zugabe iS dieser Bestimmung anzusehen ist, ist überdies zumeist eine Rechtsfrage, die schon auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag beurteilt werden kann; auf ein bestimmtes Tatsachenvorbringen, das nur in einem Impugnationsprozeß (ohne Beteiligung eines fachmännischen Laienrichters) beurteilt werden könnte, kommt es hingegen nur in seltenen Fällen an (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II).Die Ankündigung, eine Autobahn-Vignette als Gratis-Beigabe zu einer Zeitung zu gewähren, ist in ihrem Kern der Ankündigung gleichzuhalten, als Gratis-Beigabe ein Handy samt Gebührengutschrift zu gewähren, bedeuten doch beide Ankündigungen das Versprechen der kostenlosen Zugabe einer wirtschaftlich werthaften Ware oder Leistung; auf die nähere Ausgestaltung der Gratisleistung kommt es im Zusammenhang des Paragraph 9 a, Absatz eins, UWG regelmäßig nicht an. Ob eine Ware (Leistung) im Einzelfall als Zugabe iS dieser Bestimmung anzusehen ist, ist überdies zumeist eine Rechtsfrage, die schon auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag beurteilt werden kann; auf ein bestimmtes Tatsachenvorbringen, das nur in einem Impugnationsprozeß (ohne Beteiligung eines fachmännischen Laienrichters) beurteilt werden könnte, kommt es hingegen nur in seltenen Fällen an (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei).
Das in dem im Parallelverfahren abgeschlossenen Vergleich enthaltene Unterlassungsgebot wird durch den unter "insbesondere" angeführten Beispielsfall nicht eingeschränkt, sondern nur verdeutlicht (ÖBl 1997, 222 - BILLA-Bons; 3 Ob 199/97d; 4 Ob 174/98m) und umfaßt daher auch den hier zu beurteilenden Verstoß gegen § 9a UWG. Berechtigte aus diesem Unterlassungsvergleich ist die Alleingesellschafterin der Erstklägerin; auf Grund dieser tatsächlichen Bindung ist aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß mit diesem Vergleich das schutzwürdige Interesse auch der Klägerin, Zugabenverstöße der Erst- und Zweitbeklagten hintanzuhalten, vollwertig gewahrt ist (vgl MR 1996, 37 - Casino-Gewinnspiel; WBl 1999, 42; 4 Ob 7/98b). Ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin gegenüber Erst- und Zweitbeklagter läßt sich aber - entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz - auch nicht mit dem Veröffentlichungsbegehren begründen: Der erkennende Senat hat schon wiederholt ausgesprochen, daß die Einrede des mangelnden Rechtsschutzinteresses wegen Vorhandenseins eines Exekutionstitels nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines ganz besonderen Interesses an einer Urteilsveröffentlichung in Frage kommen könnte, wofür jedenfalls der Kläger behauptungs- und beweispflichtig wäre (SZ 66/146 mwN). Die Klägerin hat hier nur vorgebracht, daß die im Parallelverfahren angebotene Veröffentlichung "unzureichend" sei; für die Annahme eines besonderen Ausnahmefalls besteht damit noch kein Anlaß. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus in diesem Zusammenhang auch der Charakter des Veröffentlichungsanspruchs als unselbständiger Nebenanspruch im Verhältnis zum Begehren auf Unterlassung (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 34 Rz 21 mit Nachweisen zur Rsp in FN 82): Kommt es (hier: infolge fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses) zu keiner Stattgebung in der Hauptsache, muß dies gleichermaßen auch auf einen damit verbundenen Nebenanspruch durchschlagen.Das in dem im Parallelverfahren abgeschlossenen Vergleich enthaltene Unterlassungsgebot wird durch den unter "insbesondere" angeführten Beispielsfall nicht eingeschränkt, sondern nur verdeutlicht (ÖBl 1997, 222 - BILLA-Bons; 3 Ob 199/97d; 4 Ob 174/98m) und umfaßt daher auch den hier zu beurteilenden Verstoß gegen Paragraph 9 a, UWG. Berechtigte aus diesem Unterlassungsvergleich ist die Alleingesellschafterin der Erstklägerin; auf Grund dieser tatsächlichen Bindung ist aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß mit diesem Vergleich das schutzwürdige Interesse auch der Klägerin, Zugabenverstöße der Erst- und Zweitbeklagten hintanzuhalten, vollwertig gewahrt ist vergleiche MR 1996, 37 - Casino-Gewinnspiel; WBl 1999, 42; 4 Ob 7/98b). Ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin gegenüber Erst- und Zweitbeklagter läßt sich aber - entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz - auch nicht mit dem Veröffentlichungsbegehren begründen: Der erkennende Senat hat schon wiederholt ausgesprochen, daß die Einrede des mangelnden Rechtsschutzinteresses wegen Vorhandenseins eines Exekutionstitels nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines ganz besonderen Interesses an einer Urteilsveröffentlichung in Frage kommen könnte, wofür jedenfalls der Kläger behauptungs- und beweispflichtig wäre (SZ 66/146 mwN). Die Klägerin hat hier nur vorgebracht, daß die im Parallelverfahren angebotene Veröffentlichung "unzureichend" sei; für die Annahme eines besonderen Ausnahmefalls besteht damit noch kein Anlaß. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus in diesem Zusammenhang auch der Charakter des Veröffentlichungsanspruchs als unselbständiger Nebenanspruch im Verhältnis zum Begehren auf Unterlassung (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 34, Rz 21 mit Nachweisen zur Rsp in FN 82): Kommt es (hier: infolge fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses) zu keiner Stattgebung in der Hauptsache, muß dies gleichermaßen auch auf einen damit verbundenen Nebenanspruch durchschlagen.
Richtig ist zwar der Hinweis des Gerichts zweiter Instanz, daß ein Vergleich, welcher über eine besondere Streitigkeit geschlossen worden ist, sich nicht auf andere Fälle erstreckt (§ 1389 erster Satz ABGB). Haben die Vergleichsparteien aber (wie hier im Parallelverfahren) einen Vergleich geschlossen, unter dessen Unterlassungsgebot nach seiner weiten Formulierung jeglicher Verstoß gegen das Zugabeverbot in Verbindung mit einem Zeitungsverkauf fällt, so kommt es auf die Absicht der Parteien bei der Beurteilung, ob ein Begehren schon vom Vergleich umfaßt ist, nicht an. In Ansehung der Erst- und Zweitbeklagten waren deshalb die abweisenden Entscheidungen des Erstgerichts wiederherzustellen.Richtig ist zwar der Hinweis des Gerichts zweiter Instanz, daß ein Vergleich, welcher über eine besondere Streitigkeit geschlossen worden ist, sich nicht auf andere Fälle erstreckt (Paragraph 1389, erster Satz ABGB). Haben die Vergleichsparteien aber (wie hier im Parallelverfahren) einen Vergleich geschlossen, unter dessen Unterlassungsgebot nach seiner weiten Formulierung jeglicher Verstoß gegen das Zugabeverbot in Verbindung mit einem Zeitungsverkauf fällt, so kommt es auf die Absicht der Parteien bei der Beurteilung, ob ein Begehren schon vom Vergleich umfaßt ist, nicht an. In Ansehung der Erst- und Zweitbeklagten waren deshalb die abweisenden Entscheidungen des Erstgerichts wiederherzustellen.
2. Zur Haftung der Vertriebsgesellschaft
Nach Lehre und stRsp richtet sich der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nicht nur gegen den unmittelbaren Täter (Störer), also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht und auf deren maßgeblichen Willen sie beruht, sondern auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers (ÖBl 1996, 122 - Gratisflugreisen II mwN; Koppensteiner aaO § 34 Rz 42 mit Judikaturnachweisen in FN 162). Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte und eigene Prüfungspflichten verletzt hat (so zur wettbewerbs- und urheberrechtlichen Störerhaftung bei vergleichbarer Rechtslage Bundesgerichtshof in GRUR 1999, 418 - Möbelklassiker mwN).Nach Lehre und stRsp richtet sich der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nicht nur gegen den unmittelbaren Täter (Störer), also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht und auf deren maßgeblichen Willen sie beruht, sondern auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers (ÖBl 1996, 122 - Gratisflugreisen römisch zwei mwN; Koppensteiner aaO Paragraph 34, Rz 42 mit Judikaturnachweisen in FN 162). Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte und eigene Prüfungspflichten verletzt hat (so zur wettbewerbs- und urheberrechtlichen Störerhaftung bei vergleichbarer Rechtslage Bundesgerichtshof in GRUR 1999, 418 - Möbelklassiker mwN).
Dritt- und Viertbeklagte haben durch den Vertrieb der Zeitungsausgabe mit der beanstandeten Ankündigung willentlich und adäquat kausal zur wettbewerbswidrigen Ankündigung der Erstbeklagten beigetragen. Die wettbewerbswidrige Zugabenankündigung ist als unschwer zu erkennender - weil auf dem Titelblatt erfolgter - Verstoß gegen § 9a Abs 1 UWG zu beurteilen; er hätte den Geschäftsführern der Dritt- und Viertbeklagter jedenfalls auch dann auffallen müssen, wenn man ihre Prüfungspflicht auf grobe und auffällige Wettbewerbsverstöße beschränkte (so Bundesgerichtshof aaO); auch ist zu unterstellen, daß ihnen schon in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Erst- und Zweitbeklagten die beanstandete Werbeaktion für Neuabonnenten bei gehöriger Sorgfalt hätte bekannt sein müssen. Auf Grund ihrer doppelten Organstellung in Verlags- und Vertriebsgesellschaft hätten sie den Wettbewerbsverstoß auch abstellen können. An der grundsätzlichen Haftung der Dritt- und Viertbeklagten für die wettbewerbswidrige Ankündigung in der von ihnen vertriebenen Zeitung ist demnach nicht zu zweifeln.Dritt- und Viertbeklagte haben durch den Vertrieb der Zeitungsausgabe mit der beanstandeten Ankündigung willentlich und adäquat kausal zur wettbewerbswidrigen Ankündigung der Erstbeklagten beigetragen. Die wettbewerbswidrige Zugabenankündigung ist als unschwer zu erkennender - weil auf dem Titelblatt erfolgter - Verstoß gegen Paragraph 9 a, Absatz eins, UWG zu beurteilen; er hätte den Geschäftsführern der Dritt- und Viertbeklagter jedenfalls auch dann auffallen müssen, wenn man ihre Prüfungspflicht auf grobe und auffällige Wettbewerbsverstöße beschränkte (so Bundesgerichtshof aaO); auch ist zu unterstellen, daß ihnen schon in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Erst- und Zweitbeklagten die beanstandete Werbeaktion für Neuabonnenten bei gehöriger Sorgfalt hätte bekannt sein müssen. Auf Grund ihrer doppelten Organstellung in Verlags- und Vertriebsgesellschaft hätten sie den Wettbewerbsverstoß auch abstellen können. An der grundsätzlichen Haftung der Dritt- und Viertbeklagten für die wettbewerbswidrige Ankündigung in der von ihnen vertriebenen Zeitung ist demnach nicht zu zweifeln.
Entgegen der Auffassung der Beklagten werden die Unterlassungsbegehren in Klage und Sicherungsantrag nicht überschritten, sondern nur verdeutlicht, wenn anstatt des begehrten Verbotes, "beim Vertrieb ... anzukündigen", Dritt- und Viertbeklagter verboten wird, die Zeitung mit der beanstandeten Ankündigung zu vertreiben. Das Gericht zweiter Instanz hat sich bei der Neufassung des Urteilsspruchs im Rahmen des von der Klägerin Gewollten und damit innerhalb der von § 405 ZPO gezogenen Grenzen gehalten (4 Ob 102/98y). Die Rechtsmittelwerber machen aber zutreffend geltend, daß das gegen sie ergangene Unterlassungsgebot zu weit gefaßt ist. Tatbestandsmäßig im Sinne des § 1 UWG handelt nämlich nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur, wer Handlungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes vornimmt. Wenn auch bei im Zeitungsverlagsgeschäft tätigen juristischen Personen Handeln ohne Wettbewerbsabsicht kaum vorstellbar ist, darf ein Unterlassungstitel doch nur in dem vom Gesetz gebotenen Umfang erlassen werden; ein ohne diese Einschränkung erlassenes generelles Verbot gewährte dem Verletzten andernfalls einen vom gesetzlichen Verbot nicht gedeckten Schutz (ÖBl 1999, 95 - PKW-Jahres-Vignette). Hinsichtlich Dritt- und Viertbeklagter war deshalb die angefochtene Entscheidung - mit Ausnahme der aufgezeigten Einschränkung - zu bestätigen.Entgegen der Auffassung der Beklagten werden die Unterlassungsbegehren in Klage und Sicherungsantrag nicht überschritten, sondern nur verdeutlicht, wenn anstatt des begehrten Verbotes, "beim Vertrieb ... anzukündigen", Dritt- und Viertbeklagter verboten wird, die Zeitung mit der beanstandeten Ankündigung zu vertreiben. Das Gericht zweiter Instanz hat sich bei der Neufassung des Urteilsspruchs im Rahmen des von der Klägerin Gewollten und damit innerhalb der von Paragraph 405, ZPO gezogenen Grenzen gehalten (4 Ob 102/98y). Die Rechtsmittelwerber machen aber zutreffend geltend, daß das gegen sie ergangene Unterlassungsgebot zu weit gefaßt ist. Tatbestandsmäßig im Sinne des Paragraph eins, UWG handelt nämlich nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur, wer Handlungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes vornimmt. Wenn auch bei im Zeitungsverlagsgeschäft tätigen juristischen Personen Handeln ohne Wettbewerbsabsicht kaum vorstellbar ist, darf ein Unterlassungstitel doch nur in dem vom Gesetz gebotenen Umfang erlassen werden; ein ohne diese Einschränkung erlassenes generelles Verbot gewährte dem Verletzten andernfalls einen vom gesetzlichen Verbot nicht gedeckten Schutz (ÖBl 1999, 95 - PKW-Jahres-Vignette). Hinsichtlich Dritt- und Viertbeklagter war deshalb die angefochtene Entscheidung - mit Ausnahme der aufgezeigten Einschränkung - zu bestätigen.
Im Provisorialverfahren beruht die Entscheidung über die Kosten der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Erst- und Zweitbeklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm 50 ZPO. Im Hauptverfahren ist die gegenüber Erst- und Zweitbeklagter unterliegende Klägerin zum Kostenersatz gem § 41 Abs 1 ZPO verpflichtet, erhält aber ihrerseits ihren halben Verfahrensaufwand von Dritt- und Viertbeklagter ersetzt.Im Provisorialverfahren beruht die Entscheidung über die Kosten der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Erst- und Zweitbeklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit 50 ZPO. Im Hauptverfahren ist die gegenüber Erst- und Zweitbeklagter unterliegende Klägerin zum Kostenersatz gem Paragraph 41, Absatz eins, ZPO verpflichtet, erhält aber ihrerseits ihren halben Verfahrensaufwand von Dritt- und Viertbeklagter ersetzt.