Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil der vom Rekursgericht gebilligte Unterlassungstitel von den Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Fassung von Unterlassungsgeboten abweicht; er ist auch teilweise berechtigt.
Wie schon das Rekursgericht im Einklang mit der stRsp des Obersten Gerichtshofes ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen im Sinne des § 78 UrhG verletzt wurden, darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. Dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (MR 1995, 143 - Haider-Fan mwN; JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 - Ernestine K. uva). Der erste Schritt gilt daher der Prüfung, ob im Einzelfall überhaupt ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten vorliegt, das verletzt sein könnte. Bei Bejahung dieses Interesses ist in einem zweiten Schritt die Interessenlage auf beiden Seiten - also auch auf der Seite des Veröffentlichers - zu beurteilen, aus deren Abwägung sich ergibt, ob die Geheimhaltungsinteressen den Vorrang haben und damit zu "berechtigten Interessen" werden (MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters; JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 - Ernestine K.).Wie schon das Rekursgericht im Einklang mit der stRsp des Obersten Gerichtshofes ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen im Sinne des Paragraph 78, UrhG verletzt wurden, darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. Dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (MR 1995, 143 - Haider-Fan mwN; JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 - Ernestine K. uva). Der erste Schritt gilt daher der Prüfung, ob im Einzelfall überhaupt ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten vorliegt, das verletzt sein könnte. Bei Bejahung dieses Interesses ist in einem zweiten Schritt die Interessenlage auf beiden Seiten - also auch auf der Seite des Veröffentlichers - zu beurteilen, aus deren Abwägung sich ergibt, ob die Geheimhaltungsinteressen den Vorrang haben und damit zu "berechtigten Interessen" werden (MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters; JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 - Ernestine K.).
Die Beklagte vermengt in ihrem Revisionsrekurs diese beiden Prüfungsschritte, wenn sie die Meinung vertritt, der Kläger sei im Einzelfall bereits deshalb nicht objektiv als schutzwürdig anzusehen, weil er sich selbst durch Verfassen von Bekennerbriefen zum "Trittbrettfahrer" einer spektakulären Verbrechensserie gemacht habe, weshalb er die daraus resultierenden Nachteile einer negativen Publizität "aus seiner eigenen Ingerenz" zu gewärtigen habe. Mag der Kläger nämlich auch der Autor - inhaltlich unrichtiger - Bekennerbriefe sein, ist ihm deshalb grundsätzlich noch nicht ein schutzwürdiges Interesse dahin abzusprechen, daß sein Lichtbild nicht im Zusammenhang mit einem Begleittext veröffentlicht wird, in dem er in die Nähe der Mittäterschaft an den Briefbombenattentaten gerückt wird, solange eine solche Mittäterschaft weder bewiesen ist noch ein ausreichender Verdacht in diese Richtung besteht. Der Unwertgehalt des Verfassens unrichtiger Bekennerbriefe kann nämlich dem Unwertgehalt der Beteiligung an Briefbombenattentaten nicht gleichgehalten werden, und die unrichtige Selbstbezichtigung eines Verbrechens führt noch nicht per se zum Verlust schutzwürdiger Interessen im Sinne des § 78 UrhG.Die Beklagte vermengt in ihrem Revisionsrekurs diese beiden Prüfungsschritte, wenn sie die Meinung vertritt, der Kläger sei im Einzelfall bereits deshalb nicht objektiv als schutzwürdig anzusehen, weil er sich selbst durch Verfassen von Bekennerbriefen zum "Trittbrettfahrer" einer spektakulären Verbrechensserie gemacht habe, weshalb er die daraus resultierenden Nachteile einer negativen Publizität "aus seiner eigenen Ingerenz" zu gewärtigen habe. Mag der Kläger nämlich auch der Autor - inhaltlich unrichtiger - Bekennerbriefe sein, ist ihm deshalb grundsätzlich noch nicht ein schutzwürdiges Interesse dahin abzusprechen, daß sein Lichtbild nicht im Zusammenhang mit einem Begleittext veröffentlicht wird, in dem er in die Nähe der Mittäterschaft an den Briefbombenattentaten gerückt wird, solange eine solche Mittäterschaft weder bewiesen ist noch ein ausreichender Verdacht in diese Richtung besteht. Der Unwertgehalt des Verfassens unrichtiger Bekennerbriefe kann nämlich dem Unwertgehalt der Beteiligung an Briefbombenattentaten nicht gleichgehalten werden, und die unrichtige Selbstbezichtigung eines Verbrechens führt noch nicht per se zum Verlust schutzwürdiger Interessen im Sinne des Paragraph 78, UrhG.
Es verbleibt somit auch im vorliegenden Fall in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob allenfalls ein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse der Beklagten besteht, wobei nach der zitierten jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Senates (so auch MR 1998, 126 - Ing. P. [Korn]; zuletzt 4 Ob 127/98z und 4 Ob 96/98s) dabei auch die im Mediengesetz, insbesondere in dessen § 7 a, zum Ausdruck gekommenen Wertungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen sind. Danach sollte der jedenfalls geschützte Bereich auf solche strafbaren Handlungen beschränkt werden, die mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind, die also nach der Begriffsbestimmung des § 17 StGB Vergehen sind. Dabei kommt es nicht allein auf die strafrechtliche Wertung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes an; daß jemand einer gerichtlich strafbaren Handlung "verdächtig" iS des § 7a Abs 1 Z 2 MedienG ist, setzt nämlich nicht voraus, daß der Betroffene bereits behördlich verfolgt wird (MR 1998, 126 - Ing.P. [Korn]). Daraus ist aber für die Beklagte nichts zu gewinnen:Es verbleibt somit auch im vorliegenden Fall in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob allenfalls ein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse der Beklagten besteht, wobei nach der zitierten jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Senates (so auch MR 1998, 126 - Ing. P. [Korn]; zuletzt 4 Ob 127/98z und 4 Ob 96/98s) dabei auch die im Mediengesetz, insbesondere in dessen Paragraph 7, a, zum Ausdruck gekommenen Wertungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen sind. Danach sollte der jedenfalls geschützte Bereich auf solche strafbaren Handlungen beschränkt werden, die mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind, die also nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 17, StGB Vergehen sind. Dabei kommt es nicht allein auf die strafrechtliche Wertung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes an; daß jemand einer gerichtlich strafbaren Handlung "verdächtig" iS des Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2, MedienG ist, setzt nämlich nicht voraus, daß der Betroffene bereits behördlich verfolgt wird (MR 1998, 126 - Ing.P. [Korn]). Daraus ist aber für die Beklagte nichts zu gewinnen:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erfolgte die beanstandete Veröffentlichung am 9. 6. 1997; in diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger zwar in Untersuchungshaft, doch wurden gegen ihn damals Voruntersuchungen nur wegen des Verdachtes der Vergehen des Landzwangs und der gefährlichen Drohung (§§ 107 und 275 StGB) geführt. Maßgeblicher Zeitpunkt in der Frage der Interessenabwägung ist jener der Veröffentlichung. Daß damals massive objektive und konkrete Verdachtsgründe dafür vorgelegen wären, der Kläger sei (auch) Mittäter der Briefbomben-Attentäter, hat die Beklagte nicht einmal behauptet; dies ist auch nicht bescheinigt. Daß zu einem späteren Zeitpunkt die Voruntersuchungen gegen den Kläger auch auf den Verdacht der Beteiligung an Verbrechen ausgeweitet wurde, spielt demnach in diesem Zusammenhang keine Rolle.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erfolgte die beanstandete Veröffentlichung am 9. 6. 1997; in diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger zwar in Untersuchungshaft, doch wurden gegen ihn damals Voruntersuchungen nur wegen des Verdachtes der Vergehen des Landzwangs und der gefährlichen Drohung (Paragraphen 107 und 275 StGB) geführt. Maßgeblicher Zeitpunkt in der Frage der Interessenabwägung ist jener der Veröffentlichung. Daß damals massive objektive und konkrete Verdachtsgründe dafür vorgelegen wären, der Kläger sei (auch) Mittäter der Briefbomben-Attentäter, hat die Beklagte nicht einmal behauptet; dies ist auch nicht bescheinigt. Daß zu einem späteren Zeitpunkt die Voruntersuchungen gegen den Kläger auch auf den Verdacht der Beteiligung an Verbrechen ausgeweitet wurde, spielt demnach in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Korn hat jüngst (MR 1998, 128f) in einer Entscheidungsbesprechung die zitierte Rsp des erkennenden Senates zur Kriminalberichterstattung als "undifferenziert" und dem Prüfmodell des § 7a MedG widersprechend bezeichnet und die Ansicht vertreten, daß auch in Fällen, in denen jemand nur im Verdacht eines Vergehens stehe, ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an einer identifizierenden Berichterstattung bestehen könne (in diesem Sinne wohl auch Hanusch, Kommentar zum MedienG, Rz 16 zu § 7a). Auf diese Kritik muß im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht eingegangen werden, weil die Bildberichterstattung der Beklagten ja nicht den (möglicherweise zutreffenden) Eindruck hervorrief, beim Kläger handle es sich um den Verfasser unrichtiger Bekennerbriefe, sondern ihn als Mittäter in den Dunstkreis von Briefbombenattentätern gestellt hat, wofür - jedenfalls im Zeitpunkt der Veröffentlichung - keine ausreichenden Verdachtsmomente vorlagen. Die Vorinstanzen haben deshalb zutreffend ein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse der Beklagten verneint.Korn hat jüngst (MR 1998, 128f) in einer Entscheidungsbesprechung die zitierte Rsp des erkennenden Senates zur Kriminalberichterstattung als "undifferenziert" und dem Prüfmodell des Paragraph 7 a, MedG widersprechend bezeichnet und die Ansicht vertreten, daß auch in Fällen, in denen jemand nur im Verdacht eines Vergehens stehe, ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an einer identifizierenden Berichterstattung bestehen könne (in diesem Sinne wohl auch Hanusch, Kommentar zum MedienG, Rz 16 zu Paragraph 7 a,). Auf diese Kritik muß im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht eingegangen werden, weil die Bildberichterstattung der Beklagten ja nicht den (möglicherweise zutreffenden) Eindruck hervorrief, beim Kläger handle es sich um den Verfasser unrichtiger Bekennerbriefe, sondern ihn als Mittäter in den Dunstkreis von Briefbombenattentätern gestellt hat, wofür - jedenfalls im Zeitpunkt der Veröffentlichung - keine ausreichenden Verdachtsmomente vorlagen. Die Vorinstanzen haben deshalb zutreffend ein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse der Beklagten verneint.
Berechtigt ist aber der - schon in zweiter Instanz erhobene - Einwand der Beklagten, daß der Spruch der einstweiligen Verfügung zu weit gefaßt ist. Das Unterlassungsgebot hat sich immer an der konkreten Verletzungshandlung zu orientieren, weil der Kläger nur Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen hat, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder drohend bevorstehen (stRsp ua ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrillen ua). Die in der Rechtsprechung zur Fassung von Unterlassungsgeboten ganz allgemein aufgestellten Grundsätze gelten auch für Unterlassungsgebote nach § 78 UrhG (stRsp ua MR 1995, 229 - Janusgesicht mwN). Dabei gilt, daß das Anführen von Beispielsfällen unter "insbesondere" das Unterlassungsgebot nur verdeutlicht, nicht aber einschränkt (MR 1996, 249 mwN).Berechtigt ist aber der - schon in zweiter Instanz erhobene - Einwand der Beklagten, daß der Spruch der einstweiligen Verfügung zu weit gefaßt ist. Das Unterlassungsgebot hat sich immer an der konkreten Verletzungshandlung zu orientieren, weil der Kläger nur Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen hat, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder drohend bevorstehen (stRsp ua ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrillen ua). Die in der Rechtsprechung zur Fassung von Unterlassungsgeboten ganz allgemein aufgestellten Grundsätze gelten auch für Unterlassungsgebote nach Paragraph 78, UrhG (stRsp ua MR 1995, 229 - Janusgesicht mwN). Dabei gilt, daß das Anführen von Beispielsfällen unter "insbesondere" das Unterlassungsgebot nur verdeutlicht, nicht aber einschränkt (MR 1996, 249 mwN).
Die Vorinstanzen haben der Beklagten geboten, "... die Veröffentlichung von Personenbildnissen des Klägers ohne dessen Zustimmung in einer dessen Interessen beeinträchtigenden Art und Weise zu unterlassen, insbesondere ...". Dieses Unterlassungsgebot ist zu allgemein gefaßt; es orientiert sich nicht an der konkreten Verletzungshandlung (vgl. 4 Ob 95/98v). Der Beklagten kann nur verboten werden, das Bildnis des Klägers im Rahmen einer Berichterstattung über Briefbomben-Attentate im Zusammenhang mit einer Verdächtigung des Klägers als Mittäter zu veröffentlichen.Die Vorinstanzen haben der Beklagten geboten, "... die Veröffentlichung von Personenbildnissen des Klägers ohne dessen Zustimmung in einer dessen Interessen beeinträchtigenden Art und Weise zu unterlassen, insbesondere ...". Dieses Unterlassungsgebot ist zu allgemein gefaßt; es orientiert sich nicht an der konkreten Verletzungshandlung vergleiche 4 Ob 95/98v). Der Beklagten kann nur verboten werden, das Bildnis des Klägers im Rahmen einer Berichterstattung über Briefbomben-Attentate im Zusammenhang mit einer Verdächtigung des Klägers als Mittäter zu veröffentlichen.
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Der Kläger hat den Sicherungsantrag zu weit gefaßt; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen jeweils mit 50% zu bewerten (4 Ob 95/98v).Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, ZPO. Der Kläger hat den Sicherungsantrag zu weit gefaßt; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen jeweils mit 50% zu bewerten (4 Ob 95/98v).
Die Revisionsrekursbeantwortung des früheren Klagevertreters Dr.Sunder-Plassmann langte erst nach jener der derzeitigen Klagevertreterin bei Gericht ein und war nach dem Grundsatz der Einmaligkeit von Rechtsmittelschriftsätzen zurückzuweisen.