Rechtssatz RS0113214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113214
Entscheidungsdatum
18.01.2000
Rechtssatz
Wer nur durch Einsatz organisatorischer oder technischer Mittel an der von einem anderen vorgenommenen wettbewerbswidrigen Handlung beteiligt war, haftet für eine Rechtsverletzung dann nicht, wenn ihn selbst im konkreten Fall keine Prüfpflichten getroffen haben oder ihm die Erfüllung einer solchen Pflicht nach den Umständen überhaupt nicht oder nur eingeschränkt zumutbar war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113214
Dokumentnummer
JJR_20000118_OGH0002_0040OB00316_99W0000_001