Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0078087×

Rechtssatz RS0078087

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078087

Geschäftszahl

4Ob344/78; 4Ob303/80; 4Ob258/97p; 4Ob316/99w; 4Ob83/00k

Entscheidungsdatum

12.04.2000

Rechtssatz

Ein Preisschleudern - also eine Preisherabsetzung auf einen Bruchteil des sich bei üblicher Kalkulation ergebenden Preises - muß als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG angesehen werden, wenn dafür keine sonstigen wirtschaftlichen Erwägungen des eigenen Geschäftsbetriebes maßgebend sind, sondern es allein in dem Bestreben erfolgt, auf jeden Fall das billigere Geschäft zu sein. Beweispflichtig dafür, daß für die Abgabe von Waren zu einem Schleuderpreis wirtschaftlich noch zu rechtfertigende Gründe des eigenen Betriebes maßgeblich waren, ist der "Preisschleuderer". (Wlaschek-Milchpreislizitation).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 344/78
    Entscheidungstext OGH 04.07.1978 4 Ob 344/78
    Veröff: ÖBl 1978,148
  • 4 Ob 303/80
    Entscheidungstext OGH 19.02.1980 4 Ob 303/80
    Beisatz: Canon-Hartlauer. (T1) Veröff: ÖBl 1980,67
  • 4 Ob 258/97p
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 258/97p
    Auch; Beisatz: Hier: Sachliche Gründe für das Anbieten von Inseratveröffentlichungen zu einem Fünftel des Normalpreises. (T2)
  • 4 Ob 316/99w
    Entscheidungstext OGH 18.01.2000 4 Ob 316/99w
    Auch; nur: Ein Preisschleudern - also eine Preisherabsetzung auf einen Bruchteil des sich bei üblicher Kalkulation ergebenden Preises - muß als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen werden, wenn dafür keine sonstigen wirtschaftlichen Erwägungen des eigenen Geschäftsbetriebes maßgebend sind, sondern es allein in dem Bestreben erfolgt, auf jeden Fall das billigere Geschäft zu sein. (T3)
  • 4 Ob 83/00k
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 83/00k
    Auch; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0078087

Dokumentnummer

JJR_19780704_OGH0002_0040OB00344_7800000_002