Rechtssatz RS0078087
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078087
Geschäftszahl
4Ob344/78; 4Ob303/80; 4Ob258/97p; 4Ob316/99w; 4Ob83/00k
Entscheidungsdatum
12.04.2000
Rechtssatz
Ein Preisschleudern - also eine Preisherabsetzung auf einen Bruchteil des sich bei üblicher Kalkulation ergebenden Preises - muß als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen werden, wenn dafür keine sonstigen wirtschaftlichen Erwägungen des eigenen Geschäftsbetriebes maßgebend sind, sondern es allein in dem Bestreben erfolgt, auf jeden Fall das billigere Geschäft zu sein. Beweispflichtig dafür, daß für die Abgabe von Waren zu einem Schleuderpreis wirtschaftlich noch zu rechtfertigende Gründe des eigenen Betriebes maßgeblich waren, ist der "Preisschleuderer". (Wlaschek-Milchpreislizitation).Ein Preisschleudern - also eine Preisherabsetzung auf einen Bruchteil des sich bei üblicher Kalkulation ergebenden Preises - muß als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG angesehen werden, wenn dafür keine sonstigen wirtschaftlichen Erwägungen des eigenen Geschäftsbetriebes maßgebend sind, sondern es allein in dem Bestreben erfolgt, auf jeden Fall das billigere Geschäft zu sein. Beweispflichtig dafür, daß für die Abgabe von Waren zu einem Schleuderpreis wirtschaftlich noch zu rechtfertigende Gründe des eigenen Betriebes maßgeblich waren, ist der "Preisschleuderer". (Wlaschek-Milchpreislizitation).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 344/78
Entscheidungstext OGH 04.07.1978 4 Ob 344/78
Veröff: ÖBl 1978,148
- 4 Ob 303/80
Entscheidungstext OGH 19.02.1980 4 Ob 303/80
Beisatz: Canon-Hartlauer. (T1) Veröff: ÖBl 1980,67
- 4 Ob 258/97p
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 258/97p
Auch; Beisatz: Hier: Sachliche Gründe für das Anbieten von Inseratveröffentlichungen zu einem Fünftel des Normalpreises. (T2)
- 4 Ob 316/99w
Entscheidungstext OGH 18.01.2000 4 Ob 316/99w
Auch; nur: Ein Preisschleudern - also eine Preisherabsetzung auf einen Bruchteil des sich bei üblicher Kalkulation ergebenden Preises - muß als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen werden, wenn dafür keine sonstigen wirtschaftlichen Erwägungen des eigenen Geschäftsbetriebes maßgebend sind, sondern es allein in dem Bestreben erfolgt, auf jeden Fall das billigere Geschäft zu sein. (T3)
- 4 Ob 83/00k
Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 83/00k
Auch; nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0078087
Dokumentnummer
JJR_19780704_OGH0002_0040OB00344_7800000_002