Rechtssatz RS0113215
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113215
Entscheidungsdatum
10.07.2012
Rechtssatz
Die Prüfungspflicht ist auf grobe und auffällige Wettbewerbsverstöße zu beschränken.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 316/99w
Entscheidungstext OGH 18.01.2000 4 Ob 316/99w
- 4 Ob 140/06a
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 140/06a
Beisatz: Hier: Keine Prüfpflicht des beklagten Optikers, der einer Hörgeräteakustikerin eine Tätigkeit in seinen Geschäftsräumen gestattet, die nur nach vorheriger Anzeige einer Betriebsstätte an diesem Standort zulässig gewesen wäre, ob diese Anzeige (neuerlich) erstattet wurde. (T1)
- 17 Ob 34/08m
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 17 Ob 34/08m
Beisatz: Im Regelfall darf ein Unternehmer darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner die gelieferte Ware oder die erbrachten Dienstleistungen nicht für rechtswidrige Zwecke verwenden wird. (T2)
- 4 Ob 117/12b
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 117/12b
Beis wie T2; Beisatz: Daher ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, Nachforschungen darüber anzustellen, ob dies tatsächlich zutrifft oder nicht. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113215
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2012
Dokumentnummer
JJR_20000118_OGH0002_0040OB00316_99W0000_002