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Entscheidung 4 Ob 117/12b×

Entscheidung 4 Ob 117/12b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob117/12b

Entscheidungsdatum

18.09.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. W***** M*****, gegen die beklagte Partei W***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner, Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 48.000 EUR), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. März 2012, GZ 1 R 51/12w-30, womit infolge Rekurses der klagenden und der beklagten Partei der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 8. Februar 2012, GZ 11 Cg 108/11m-24, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom 10. Juli 2012, 4 Ob 117/12b, wird dahin berichtigt, dass im Spruch der letzte Absatz (Kostenersatzpflicht im Rechtsmittelverfahren) richtig zu lauten hat:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 10.017,38 EUR (darin 956,73 EUR USt und 4.277 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 27,70 EUR (darin 4,62 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Das Erstgericht hat den Parteien die Entscheidungsausfertigungen abzufordern und die Berichtigung darauf ersichtlich zu machen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Irrtümlich wurden in der Kostenentscheidung die von der beklagten Partei im Rechtsmittel verzeichneten Kosten ihres Rekurses im ersten Rechtsgang vom 25. 8. 2011 (ON 5) nicht berücksichtigt. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß Paragraph 430, ZPO in Verbindung mit Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zu berichtigen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E102060

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0040OB00117.12B.0918.000

Im RIS seit

22.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012

Dokumentnummer

JJT_20120918_OGH0002_0040OB00117_12B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0026577 Rechtssatz 19.09.1994Zivilrecht
Wollte man jeden, der die Verletzungshandlung (oder einen Schaden) in irgendeiner Weise adäquat verursacht hat, als Täter ansehen, dann wären die Begriffe des Gehilfen oder Anstifters überflüssig; diese Personen müssten vielmehr - unabhängig von einem etwai …
RS0031329 Rechtssatz 18.05.1993Zivilrecht
"Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. Da der "Gehilfe" im Sinne des § 1301 ABGB eine adäquate Ursache für die Störungshandlungen eines anderen setzt, muss er auch die Tatbestände, die sein rechtswidriges Verhalten begründen, kennen, also Kenntni …
RS0077158 Rechtssatz 28.05.1991Zivilrecht
Ebenso wie im Wettbewerbsrecht und im Immaterialgüterrecht kann auch im Urheberrecht jeder, der die Rechtsverletzung begeht oder daran teilnimmt, in Anspruch genommen werden, sofern zwischen seinem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusa …
RS0078656 Rechtssatz 17.04.1984Zivilrecht
Bewußtes Verschließen vor der Kenntnis derjenigen Umstände, die das Verhalten objektiv wettbewerbswidrig erscheinen lassen, liegt vor, wenn sich ein Unternehmer, der Erzeugnisse auf den Markt bringt, die in ihrer ästhetischen Gestaltung mit dem Erzeugnissen …
RS0079386 Rechtssatz 12.07.1994Zivilrecht
Unter "Verleiten" wird nicht nur die erfolgreiche Anstiftung im strafrechtlichen Sinn, sondern jedes bewußte Hinwirken darauf verstanden, daß der andere einen Vertragsbruch begeht, mag auch der Widerstand, den er dabei findet, noch so gering sein.
RS0079391 Rechtssatz 16.06.1959Zivilrecht
Bewußtes, zu Wettbewerbszwecken vorgenommenes Verleiten eines anderen zum Vertragsbruch verstößt gegen § 1 UWG.
RS0079462 Rechtssatz 26.11.1974Zivilrecht
Für ein wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen - auch eines selbständig handelnden Dritten - hat jeder einzustehen, der den Wettbewerbsverstoß durch sein eigenes Verhalten fördert oder überhaupt erst ermöglicht hat (Autobussonderfahrten mit Werbeverans …
RS0079765 Rechtssatz 03.11.1960Zivilrecht
Auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen haften für Wettbewerbsverstöße.
RS0113215 Rechtssatz 18.01.2000Zivilrecht
Die Prüfungspflicht ist auf grobe und auffällige Wettbewerbsverstöße zu beschränken.
RS0114372 Rechtssatz 13.09.2000Zivilrecht
Das - für die Gehilfeneigenschaft wesentliche - Bewusstsein fehlt, wenn jemand die Störungshandlung, deren Förderung ihm vorgeworfen wird, nicht einmal in tatsächlicher Hinsicht gekannt hat und eine Prüfungspflicht auf allfällige Verstöße nicht in Frage kommt.
RS0120611 Rechtssatz 08.03.2006Zivilrecht
§ 3 Abs 2 Z 5 WTBG (vormals § 33 Abs 2 lit c WTBO) ist eine Schutznorm im Sinn des § 1311 ABGB. Sie dient auch dem Schutz der Parteien davor, dass sie nicht von Personen beraten werden, die im Hinblick auf ihre Ausbildung nicht dazu berufen sind. Die Verfas …
RS0124573 Rechtssatz 24.02.2009Zivilrecht
Beauftragt ein Produktionsunternehmen einen Verpackungshersteller mit der Erzeugung von Verpackungen, die mit dem Kennzeichen eines Dritten versehen werden sollen, so ist der Verpackungshersteller im Allgemeinen nicht verpflichtet, eine Erklärung des Dritte …