Rechtssatz RS0078656
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078656
Entscheidungsdatum
24.08.2017
Rechtssatz
Bewußtes Verschließen vor der Kenntnis derjenigen Umstände, die das Verhalten objektiv wettbewerbswidrig erscheinen lassen, liegt vor, wenn sich ein Unternehmer, der Erzeugnisse auf den Markt bringt, die in ihrer ästhetischen Gestaltung mit dem Erzeugnissen eines Mitbewerbers nahezu völlig übereinstimmen, bewußt der ihm wettbewerbsrechtlich obliegenden Prüfung entzieht, ob die Ausgestaltung seiner Erzeugnisse eine betriebliche Verwechslungsgefahr begründet.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 331/83
Entscheidungstext OGH 17.04.1984 4 Ob 331/83
Veröff: ÖBl 1984,95
- 4 Ob 342/85
Entscheidungstext OGH 04.02.1986 4 Ob 342/85
nur: Bewußtes Verschließen vor der Kenntnis derjenigen Umstände, die das Verhalten objektiv wettbewerbswidrig erscheinen lassen, liegt vor, wenn sich ein Unternehmer, bewußt der ihm wettbewerbsrechtlich obliegenden Prüfung entzieht, ob die Ausgestaltung seiner Erzeugnisse eine betriebliche Verwechslungsgefahr begründet. (T1)
Beisatz: Who's Who (T2)
Veröff: ÖBl 1986,97
- 4 Ob 81/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 81/92
nur T1; Beisatz: Dies gilt auch für den Händler, der sich etwa beim Erwerb und Import einer Ware, der ihm wettbewerbsrechtlich obliegenden Prüfung entzieht, ob deren Ausgestaltung eine betriebliche Verwechslungsgefahr begründet bzw ob damit nicht das geschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder in erheblichen Teilen glatt übernommen wurde. (T3)
Veröff: MR 1993,30
- 4 Ob 1019/94
Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 1019/94
Beisatz: Dies ist der subjektiven Kenntnis des Verletzers von denjenigen Umständen, die sein Verhalten objektiv rechtswidrig erscheinen lassen, gleichzustellen. (T4)
- 4 Ob 117/12b
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 117/12b
Vgl; Beisatz: Hier: Gehilfenhaftung. (T5)
- 4 Ob 66/17k
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 66/17k
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078656
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017
Dokumentnummer
JJR_19840417_OGH0002_0040OB00331_8300000_002