Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung der Klägerin schon deshalb zulässig, weil der Oberste Gerichtshof bisher nur ausgesprochen hat, daß auch ein Händler, der von einem anderen in sittenwidriger Nachahmung hergestellte Waren trotz Kenntnis der verbotswidrigen Handlungsweise des Erzeugers bezieht und vertreibt, gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG verstößt. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung der Klägerin schon deshalb zulässig, weil der Oberste Gerichtshof bisher nur ausgesprochen hat, daß auch ein Händler, der von einem anderen in sittenwidriger Nachahmung hergestellte Waren trotz Kenntnis der verbotswidrigen Handlungsweise des Erzeugers bezieht und vertreibt, gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG verstößt. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Auch der Beklagte vermag nicht in Abrede zu stellen, daß der taiwanesische Produzent der Maschine "FV 320 T" die Maschine "FB-2" der Klägerin bewußt nachgebaut hat. Dem Produzenten fällt daher eine "vermeidbare Herkunftstäuschung" (Schönherr in ÖBl 1980, 70;
Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 541 ff Rz 450 ff zu § 1 dUWG;Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 541 ff Rz 450 ff zu Paragraph eins, dUWG;
ecolex 1991, 330; MR 1992, 120 uva) zur Last, zumal entgegen der Meinung des Beklagten die notwendige "Verkehrsbekanntheit" des nachgeahmten Produktes auch dann anzunehmen ist, wenn das Publikum das Erzeugnis (noch) nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnet. Die Sittenwidrigkeit der sklavischen Nachahmung liegt eben gerade darin, daß der Nachahmende ein im Verkehr bekanntes Produkt - mag es vom Publikum auch keinem bestimmten Erzeuger zugeordnet werden - auf eine solche Weise nachmacht, daß der Kaufinteressent annehmen kann, es handle sich bei diesem neuen Produkt um das ihm bereits bekannte, seinen besonderen Wünschen und Vorstellungen entsprechende Erzeugnis (ecolex 1991, 330; MR 1992, 120 mwN). Das Rekursgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte dem Tatsachenvorbringen der Klägerin über die wettbewerbliche Eigenart ihrer Maschine "FB-2" und deren Verkehrsbekanntheit in Österreich nicht entgegengetreten ist, weshalb dieses Vorbringen als zugestanden anzusehen ist (§ 267 ZPO). Zum "FB 320 T-Handbook" entspricht es im übrigen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß sittenwidrig handelt, wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen (SZ 53/35; ÖBl 1981, 8;ecolex 1991, 330; MR 1992, 120 uva) zur Last, zumal entgegen der Meinung des Beklagten die notwendige "Verkehrsbekanntheit" des nachgeahmten Produktes auch dann anzunehmen ist, wenn das Publikum das Erzeugnis (noch) nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnet. Die Sittenwidrigkeit der sklavischen Nachahmung liegt eben gerade darin, daß der Nachahmende ein im Verkehr bekanntes Produkt - mag es vom Publikum auch keinem bestimmten Erzeuger zugeordnet werden - auf eine solche Weise nachmacht, daß der Kaufinteressent annehmen kann, es handle sich bei diesem neuen Produkt um das ihm bereits bekannte, seinen besonderen Wünschen und Vorstellungen entsprechende Erzeugnis (ecolex 1991, 330; MR 1992, 120 mwN). Das Rekursgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte dem Tatsachenvorbringen der Klägerin über die wettbewerbliche Eigenart ihrer Maschine "FB-2" und deren Verkehrsbekanntheit in Österreich nicht entgegengetreten ist, weshalb dieses Vorbringen als zugestanden anzusehen ist (Paragraph 267, ZPO). Zum "FB 320 T-Handbook" entspricht es im übrigen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß sittenwidrig handelt, wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen (SZ 53/35; ÖBl 1981, 8;
ÖBl 1986, 152; ÖBl 1987, 95; ÖBl 1989, 138). Daß hier alle tatsächlichen Voraussetzungen dieses Tatbestandes der "unmittelbaren Leistungsübernahme" (SZ 53/35) vorliegen, zieht der Beklagte gar nicht in Zweifel; auf die Gefahr einer Irreführung kommt es dabei - anders als bei der "vermeidbaren Herkunftstäuschung" - nicht an (4 Ob 86/90).
Für diese Wettbewerbsverstöße des Erzeugers der beanstandeten Maschine und der dazugehörigen Betriebsanleitung in englischer Sprache hat nach ständiger Rechtsprechung auch der Beklagte als Händler einzustehen, wenn ihm die verbotswidrige Handlungsweise des Herstellers zum Zeitpunkt des Warenbezuges bekannt war (ÖBl 1961, 46; ÖBl 1981, 98, 115 und 154; ÖBl 1983, 74; ÖBl 1985, 24 ua). Für den Zeitpunkt der Kenntnis des Händlers von der wettbewerbswidrigen Handlungsweise des Erzeugers der Ware trifft den Kläger die Behauptungs- und Beweis(Bescheinigungs-)last; hingegen ist es Sache des Beklagten, zu behaupten und zu beweisen (bescheinigen), daß er ungeachtet dieser Kenntnis ausnahmsweise berechtigt war, den Eingriffsgegenstand zu verkaufen, weil er ihn bereits vor dem Zeitpunkt der Kenntnis von der wettbewerbswidrigen Handlungsweise des Erzeugers erworben hat (SZ 58/136). Da aber der Klägerin im vorliegenden Fall nicht einmal die Bescheinigung gelungen ist, daß der Beklagte überhaupt vor Zustellung der Klage positive Kenntnis von der wettbewerbswidrigen Handlungsweise des taiwanesischen Maschinenproduzenten hatte, hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall auch nicht mehr von der Frage ab, ob die vom BGH jüngst (GRUR 1992, 448) abgelehnte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach dem Händler eine erst nachträgliche Schlechtgläubigkeit (in Ansehung bereits gutgläubig erworbener Ware) nicht schadet, in dieser Form aufrecht erhalten werden kann. Das Rekursgericht hat aber zutreffend erkannt, daß der subjektiven Kenntnis des Verletzers von denjenigen Umständen, die sein Verhalten objektiv wettbewerbswidrig erscheinen lassen, nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Fall gleichzustellen ist, daß sich der Verletzer dieser Kenntnis bewußt verschließt oder entzieht (Baumbach-Hefermehl aaO 147 Rz 127 Einl UWG und 553, Rz 473 zu § 1 dUWG; BGH in GRUR 1992, 448 mwN). Wenngleich das vom Obersten Gerichtshof bisher nur in Fällen ausgesprochen wurde, die den Nachahmer selbst betrafen (ÖBl 1984, 95; ÖBl 1986, 97), gilt doch der Satz, daß derjenige, der sich der Kenntnis einer erheblichen Tatsache bewußt verschließt oder entzieht, dem Kennenden gleichsteht, allgemein, also auch für den Hädnler, der sich etwa beim Erwerb und Import einer Ware, insbesondere aus dem Fernen Osten, der ihm wettbewerbsrechtlich obliegenden Prüfung entzieht, ob deren Ausgestaltung eine betriebliche Verwechslungsgefahr begründet bzw ob damit nicht das geschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder in erheblichen Teilen glatt übernommen wurde.Für diese Wettbewerbsverstöße des Erzeugers der beanstandeten Maschine und der dazugehörigen Betriebsanleitung in englischer Sprache hat nach ständiger Rechtsprechung auch der Beklagte als Händler einzustehen, wenn ihm die verbotswidrige Handlungsweise des Herstellers zum Zeitpunkt des Warenbezuges bekannt war (ÖBl 1961, 46; ÖBl 1981, 98, 115 und 154; ÖBl 1983, 74; ÖBl 1985, 24 ua). Für den Zeitpunkt der Kenntnis des Händlers von der wettbewerbswidrigen Handlungsweise des Erzeugers der Ware trifft den Kläger die Behauptungs- und Beweis(Bescheinigungs-)last; hingegen ist es Sache des Beklagten, zu behaupten und zu beweisen (bescheinigen), daß er ungeachtet dieser Kenntnis ausnahmsweise berechtigt war, den Eingriffsgegenstand zu verkaufen, weil er ihn bereits vor dem Zeitpunkt der Kenntnis von der wettbewerbswidrigen Handlungsweise des Erzeugers erworben hat (SZ 58/136). Da aber der Klägerin im vorliegenden Fall nicht einmal die Bescheinigung gelungen ist, daß der Beklagte überhaupt vor Zustellung der Klage positive Kenntnis von der wettbewerbswidrigen Handlungsweise des taiwanesischen Maschinenproduzenten hatte, hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall auch nicht mehr von der Frage ab, ob die vom BGH jüngst (GRUR 1992, 448) abgelehnte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach dem Händler eine erst nachträgliche Schlechtgläubigkeit (in Ansehung bereits gutgläubig erworbener Ware) nicht schadet, in dieser Form aufrecht erhalten werden kann. Das Rekursgericht hat aber zutreffend erkannt, daß der subjektiven Kenntnis des Verletzers von denjenigen Umständen, die sein Verhalten objektiv wettbewerbswidrig erscheinen lassen, nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Fall gleichzustellen ist, daß sich der Verletzer dieser Kenntnis bewußt verschließt oder entzieht (Baumbach-Hefermehl aaO 147 Rz 127 Einl UWG und 553, Rz 473 zu Paragraph eins, dUWG; BGH in GRUR 1992, 448 mwN). Wenngleich das vom Obersten Gerichtshof bisher nur in Fällen ausgesprochen wurde, die den Nachahmer selbst betrafen (ÖBl 1984, 95; ÖBl 1986, 97), gilt doch der Satz, daß derjenige, der sich der Kenntnis einer erheblichen Tatsache bewußt verschließt oder entzieht, dem Kennenden gleichsteht, allgemein, also auch für den Hädnler, der sich etwa beim Erwerb und Import einer Ware, insbesondere aus dem Fernen Osten, der ihm wettbewerbsrechtlich obliegenden Prüfung entzieht, ob deren Ausgestaltung eine betriebliche Verwechslungsgefahr begründet bzw ob damit nicht das geschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder in erheblichen Teilen glatt übernommen wurde.
Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht ergänzend als bescheinigt angenommen, daß sich der Beklagte schon beim Import der Maschine samt Gebrauchsanweisung aus Taiwan bewußt der Kenntnis jener Umstände verschlossen hat, die die wettbewerbswidrige Handlungsweise des Produzenten begründen. Soweit der Beklagte diese ergänzende Bescheinigungsannahme des Rekursgerichtes zur subjektiven Tatseite bekämpft, übersieht er, daß der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist; er muß daher von jenem Sachverhalt ausgehen, den das Rekursgericht als bescheinigt angenommen hat (SZ 54/76; ÖBl 1987, 21; ÖBl 1990, 100 uva; zuletzt etwa ÖBl 1992, 60). Eine Überprüfung der Beweiswürdigung der zweiten Instanz ist dem Obersten Gerichtshof jedenfalls verwehrt (ÖBl 1992, 60 mwN).
Da somit auch ein Händler, der von einem anderen in sittenwidriger Nachahmung eines fremden Erzeugnisses hergestellte Waren bezieht und vertreibt, auch dann gegen § 1 UWG verstößt, wenn er sich der Kenntnis der verbotswidrigen Handlungsweise des Herstellers bewußt verschließt oder entzieht, ist die beantragte einstweilige Verfügung zu Recht erlassen worden. Ist demnach der Unterlassungsanspruch schon auf Grund des § 1 UWG zu bejahen, dann hängt die Entscheidung nicht mehr von der Beantwortung der Frage ab, ob und wie weit die Klägerin vom Lichtbildhersteller alleinige Verwertungsrechte an den auch im "FV 320 T-Handbook" aufscheinenden Fotografien erworben hat (§ 74 Abs 1 und 2 UrhG) und ob insoweit der Unterlassungsanspruch auch aus § 81 UrhG abgeleitet werden kann. Daß die Wiederholungsgefahr trotz des einmaligen Verstoßes nicht weggefallen ist, hat das Rekursgericht schon deshalb zutreffend erkannt, weil der Beklagte auch noch im Provisorialverfahren den Standpunkt vertreten hat, er sei zu der beanstandeten Vorgangsweise berechtigt gewesen.Da somit auch ein Händler, der von einem anderen in sittenwidriger Nachahmung eines fremden Erzeugnisses hergestellte Waren bezieht und vertreibt, auch dann gegen Paragraph eins, UWG verstößt, wenn er sich der Kenntnis der verbotswidrigen Handlungsweise des Herstellers bewußt verschließt oder entzieht, ist die beantragte einstweilige Verfügung zu Recht erlassen worden. Ist demnach der Unterlassungsanspruch schon auf Grund des Paragraph eins, UWG zu bejahen, dann hängt die Entscheidung nicht mehr von der Beantwortung der Frage ab, ob und wie weit die Klägerin vom Lichtbildhersteller alleinige Verwertungsrechte an den auch im "FV 320 T-Handbook" aufscheinenden Fotografien erworben hat (Paragraph 74, Absatz eins und 2 UrhG) und ob insoweit der Unterlassungsanspruch auch aus Paragraph 81, UrhG abgeleitet werden kann. Daß die Wiederholungsgefahr trotz des einmaligen Verstoßes nicht weggefallen ist, hat das Rekursgericht schon deshalb zutreffend erkannt, weil der Beklagte auch noch im Provisorialverfahren den Standpunkt vertreten hat, er sei zu der beanstandeten Vorgangsweise berechtigt gewesen.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Kostenausspruch beruht in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung des Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 2 EO und §§ 40, 50 und 52 ZPO.Der Kostenausspruch beruht in Ansehung der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO und Paragraphen 40, 50 und 52 ZPO.