Rechtssatz RS0120611
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120611
Entscheidungsdatum
10.07.2012
Rechtssatz
§ 3 Abs 2 Z 5 WTBG (vormals § 33 Abs 2 lit c WTBO) ist eine Schutznorm im Sinn des § 1311 ABGB. Sie dient auch dem Schutz der Parteien davor, dass sie nicht von Personen beraten werden, die im Hinblick auf ihre Ausbildung nicht dazu berufen sind.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, WTBG (vormals Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, WTBO) ist eine Schutznorm im Sinn des Paragraph 1311, ABGB. Sie dient auch dem Schutz der Parteien davor, dass sie nicht von Personen beraten werden, die im Hinblick auf ihre Ausbildung nicht dazu berufen sind.
Die Verfassung eines gesamten Vertragswerkes (hier: Gesellschaftsvertrag betreffend eine OEG), das auch allgemeine rechtliche Regelungen enthält, gehört nicht zur Beratung im Sinn des § 3 Abs 2 Z 5 WTBG.Die Verfassung eines gesamten Vertragswerkes (hier: Gesellschaftsvertrag betreffend eine OEG), das auch allgemeine rechtliche Regelungen enthält, gehört nicht zur Beratung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, WTBG.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 258/05z
Entscheidungstext OGH 08.03.2006 7 Ob 258/05z
- 6 Ob 124/10v
Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 124/10v
Vgl; nur: § 3 Abs 2 Z 5 WTBG (vormals § 33 Abs 2 lit c WTBO) ist eine Schutznorm im Sinn des § 1311 ABGB. (T1); Beisatz: Die Beratung über Unternehmensweitergaben und deren mietrechtlichen Folgen gehören zum Kernbereich des Berufsbildes eines Wirtschaftstreuhänders. (T2)
- 4 Ob 117/12b
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 117/12b
Vgl auch; Beisatz: Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit besteht dann, wenn diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120611
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2012
Dokumentnummer
JJR_20060308_OGH0002_0070OB00258_05Z0000_001