Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 8 Abs 2 RAO ist die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten den Rechtsanwälten vorbehalten, deren Vertretungsrecht sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich erstreckt. Der Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte umfasst nur die „berufsmäßige", also regelmäßige und auf Gewinn gerichtete Parteienvertretung. Unberührt bleiben hiedurch - gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 RAO - die Berufsbefugnisse der anderen freien Berufe, also der Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker. Darüber hinaus wird im § 8 Abs 3 RAO demonstrativ aufgezählt, welche anderen einschlägigen Befugnisse und Wirkungsbereiche durch den Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte jedenfalls nicht berührt werden, weil es sich dabei um keine „berufsmäßige" Parteienvertretung im Sinne des Abs 2 handelt. Zu der umfassenden Parteienvertretung im Sinne des § 8 Abs 1 und 2 RAO gehört neben dem Beratungsrecht auch - wie sich schon aus der älteren Vorschrift des § 1 lit b WinkelschreiberV und aus Art IX Abs 1 Z 4 EGVG ergibt - das berufsmäßige (gewerbsmäßige) Verfassen von Rechtsurkunden oder gerichtlichen Anträgen und Eingaben für Parteien sowie das Erteilen einschlägiger Auskünfte, all dies für den Gebrauch vor inländischen Behörden (4 Ob 69/92 mwN).Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, RAO ist die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten den Rechtsanwälten vorbehalten, deren Vertretungsrecht sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich erstreckt. Der Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte umfasst nur die „berufsmäßige", also regelmäßige und auf Gewinn gerichtete Parteienvertretung. Unberührt bleiben hiedurch - gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Satz 2 RAO - die Berufsbefugnisse der anderen freien Berufe, also der Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker. Darüber hinaus wird im Paragraph 8, Absatz 3, RAO demonstrativ aufgezählt, welche anderen einschlägigen Befugnisse und Wirkungsbereiche durch den Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte jedenfalls nicht berührt werden, weil es sich dabei um keine „berufsmäßige" Parteienvertretung im Sinne des Absatz 2, handelt. Zu der umfassenden Parteienvertretung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins und 2 RAO gehört neben dem Beratungsrecht auch - wie sich schon aus der älteren Vorschrift des Paragraph eins, Litera b, WinkelschreiberV und aus Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG ergibt - das berufsmäßige (gewerbsmäßige) Verfassen von Rechtsurkunden oder gerichtlichen Anträgen und Eingaben für Parteien sowie das Erteilen einschlägiger Auskünfte, all dies für den Gebrauch vor inländischen Behörden (4 Ob 69/92 mwN).
Auch den Notaren steht gemäß § 5 Abs 1 NO das Recht zu, Privaturkunden zu verfassen und Parteien außerbehördlich und in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen zu vertreten. Zu prüfen ist also, ob sich die Befugnisse der Wirtschaftstreuhänder nach dem damals in Geltung gestandenen § 33 Abs 2 lit c WTBO im Bereich der Gesellschaftsvertragsverfassung mit den zitierten Bestimmungen der RAO und der NO überschnitten haben. Gemäß dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Geltung gestandenen § 33 Abs 2 lit c WTBO kommt den Steuerberatern neben den in §§ 31 und 32 WTBO genannten Befugnissen noch die Berechtigung zu, die Beratung in Rechtsangelegenheiten vorzunehmen, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen. Im vorliegenden Fall wurde an den Sohn des Beklagten die Frage gestellt, auf welche Weise der Kläger seinen Befähigungsnachweis zum Betrieb des Gasthauses Robert R***** zur Verfügung stellen könnte. Mit diesem Auftrag steht die Errichtung eines Gesellschaftsvertrages über eine OEG nicht in unmittelbarem Zusammenhang, enthält doch ein Gesellschaftsvertrag zwar einzelne Aspekte, die von den in §§ 31, 32 WTBO genannten spezifischen Tätigkeiten des Steuerberaters umfasst sind, doch ist das Gesamtvertragswerk allgemein rechtlicher Natur. Aufgrund des geforderten unmittelbaren Zusammenhangs mit den wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten ergibt sich, dass die Beratung in Rechtsangelegenheiten auf diese Teilaspekte eines Vertrages beschränkt sind. Dem Steuerberater wird insoweit die Beratung in rechtlicher Hinsicht zugestanden, nicht jedoch die gesamte Vertragserrichtung. Der Wirtschaftstreuhänder kann entsprechende Textteile eines Vertrages entwerfen und Formulierungen vorschlagen, aber die alleinige Verfassung eines zu jeder anstehenden Frage detailliert ausformulierten Gesamtvertrages, der auch andere, allgemeine rechtliche Regelungen trifft, gehört nicht zur Beratung im Sinne des § 33 Abs 2 lit c WTBO (in diesem Sinn auch Walter, Der Umfang der Berechtigung von Wirtschaftstreuhändern zur Beratung in Rechtsangelegenheiten, NZ 1983, 33 und die dort zitierte deutsche Rechtsprechung). Der Sohn des Beklagten, dessen Handeln nach § 1313a ABGB dem Beklagten zuzurechnen ist, hat seine Befugnisse durch Errichtung des gesamten Gesellschaftsvertrages, der von den Gesellschaftern der OEG bloß unterfertigt wurde (und ebenso durch das Verfassen der Firmenbucheingaben zur Eintragung der Gesellschaft [Bernbacher/Haase/Herneth/Klement/Trojer WTBG § 3 Rz 6, 7]) überschritten.Auch den Notaren steht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NO das Recht zu, Privaturkunden zu verfassen und Parteien außerbehördlich und in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen zu vertreten. Zu prüfen ist also, ob sich die Befugnisse der Wirtschaftstreuhänder nach dem damals in Geltung gestandenen Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, WTBO im Bereich der Gesellschaftsvertragsverfassung mit den zitierten Bestimmungen der RAO und der NO überschnitten haben. Gemäß dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Geltung gestandenen Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, WTBO kommt den Steuerberatern neben den in Paragraphen 31 und 32 WTBO genannten Befugnissen noch die Berechtigung zu, die Beratung in Rechtsangelegenheiten vorzunehmen, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen. Im vorliegenden Fall wurde an den Sohn des Beklagten die Frage gestellt, auf welche Weise der Kläger seinen Befähigungsnachweis zum Betrieb des Gasthauses Robert R***** zur Verfügung stellen könnte. Mit diesem Auftrag steht die Errichtung eines Gesellschaftsvertrages über eine OEG nicht in unmittelbarem Zusammenhang, enthält doch ein Gesellschaftsvertrag zwar einzelne Aspekte, die von den in Paragraphen 31, 32, WTBO genannten spezifischen Tätigkeiten des Steuerberaters umfasst sind, doch ist das Gesamtvertragswerk allgemein rechtlicher Natur. Aufgrund des geforderten unmittelbaren Zusammenhangs mit den wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten ergibt sich, dass die Beratung in Rechtsangelegenheiten auf diese Teilaspekte eines Vertrages beschränkt sind. Dem Steuerberater wird insoweit die Beratung in rechtlicher Hinsicht zugestanden, nicht jedoch die gesamte Vertragserrichtung. Der Wirtschaftstreuhänder kann entsprechende Textteile eines Vertrages entwerfen und Formulierungen vorschlagen, aber die alleinige Verfassung eines zu jeder anstehenden Frage detailliert ausformulierten Gesamtvertrages, der auch andere, allgemeine rechtliche Regelungen trifft, gehört nicht zur Beratung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, WTBO (in diesem Sinn auch Walter, Der Umfang der Berechtigung von Wirtschaftstreuhändern zur Beratung in Rechtsangelegenheiten, NZ 1983, 33 und die dort zitierte deutsche Rechtsprechung). Der Sohn des Beklagten, dessen Handeln nach Paragraph 1313 a, ABGB dem Beklagten zuzurechnen ist, hat seine Befugnisse durch Errichtung des gesamten Gesellschaftsvertrages, der von den Gesellschaftern der OEG bloß unterfertigt wurde (und ebenso durch das Verfassen der Firmenbucheingaben zur Eintragung der Gesellschaft [Bernbacher/Haase/Herneth/Klement/Trojer WTBG Paragraph 3, Rz 6, 7]) überschritten.
Beschreibt eine gesetzliche Bestimmung gebotenes oder verbotenes Verhalten genau und ergibt sich daraus, dass sie gerade den Schutz bestimmter Interessen im Auge hat, so liegt ein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB vor (RIS-Justiz RS0027367). Schutzgesetze sind abstrakte Gefährdungsverbote, die bestimmte Personen oder Personengruppen vor Verletzungen ihrer Rechtsgüter schützen sollen (RIS-Justiz RS0027710). Die übertretene Vorschrift muss gerade auch den Zweck verfolgen, den Geschädigten vor eingetretenen (Vermögens-)Nachteilen zu schützen (1 Ob 30/99i). Wird ein Schutzgesetz verletzt und tritt ein Schaden ein, so ist zu prüfen, ob gerade dieser Schaden durch das Schutzgesetz hätte verhindert werden sollen (RIS-Justiz RS0008775, RS0027553). Dieser Rechtswidrigkeitszusammenhang muss gegeben sein (vgl 4 Ob 236/02p). Die formale Übertretung einer Norm allein genügt nicht, es muss immer auch ihrem Schutzzweck zuwider gehandelt werden (RIS-Justiz RS0022933).Beschreibt eine gesetzliche Bestimmung gebotenes oder verbotenes Verhalten genau und ergibt sich daraus, dass sie gerade den Schutz bestimmter Interessen im Auge hat, so liegt ein Schutzgesetz im Sinn des Paragraph 1311, ABGB vor (RIS-Justiz RS0027367). Schutzgesetze sind abstrakte Gefährdungsverbote, die bestimmte Personen oder Personengruppen vor Verletzungen ihrer Rechtsgüter schützen sollen (RIS-Justiz RS0027710). Die übertretene Vorschrift muss gerade auch den Zweck verfolgen, den Geschädigten vor eingetretenen (Vermögens-)Nachteilen zu schützen (1 Ob 30/99i). Wird ein Schutzgesetz verletzt und tritt ein Schaden ein, so ist zu prüfen, ob gerade dieser Schaden durch das Schutzgesetz hätte verhindert werden sollen (RIS-Justiz RS0008775, RS0027553). Dieser Rechtswidrigkeitszusammenhang muss gegeben sein vergleiche 4 Ob 236/02p). Die formale Übertretung einer Norm allein genügt nicht, es muss immer auch ihrem Schutzzweck zuwider gehandelt werden (RIS-Justiz RS0022933).
Die hier zu beurteilende Norm (§ 33 Abs 2 lit c WTBO bzw nun § 3 Abs 2 Z 5 WTBG in Abgrenzung zu den einschlägigen Bestimmungen für Rechtsanwälte und Notare) bezwecken einerseits einen Berufsschutz für Rechtsanwälte und Notare, andererseits aber - und das ist entscheidend - auch den Schutz der Parteien davor, dass sie von Personen beraten werden, die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf ihre Ausbildung dazu nicht berufen sind (vgl VwGH, 27. 6. 2002, 99/10/0124; Konecny in Fasching/Konecny², Art IV EGZPO, Rz 58). Damit ist § 33 Abs 2 lit c WTBO ein Schutzgesetz zugunsten der Rechtsuchenden. Schäden, die der Rechtsuchende deshalb erleidet, weil ein Unbefugter als Vertragsverfasser agiert, liegen im Rechtswidrigkeitszusammenhang.Die hier zu beurteilende Norm (Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, WTBO bzw nun Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, WTBG in Abgrenzung zu den einschlägigen Bestimmungen für Rechtsanwälte und Notare) bezwecken einerseits einen Berufsschutz für Rechtsanwälte und Notare, andererseits aber - und das ist entscheidend - auch den Schutz der Parteien davor, dass sie von Personen beraten werden, die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf ihre Ausbildung dazu nicht berufen sind vergleiche VwGH, 27. 6. 2002, 99/10/0124; Konecny in Fasching/Konecny², Artikel römisch vier, EGZPO, Rz 58). Damit ist Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, WTBO ein Schutzgesetz zugunsten der Rechtsuchenden. Schäden, die der Rechtsuchende deshalb erleidet, weil ein Unbefugter als Vertragsverfasser agiert, liegen im Rechtswidrigkeitszusammenhang.
Bei Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 1311 ABGB) hat der Geschädigte die Verletzung der Schutznorm und den Eintritt des Schadens und dessen Höhe zu beweisen. Wegen der Vermutung der Kausalität der Pflichtwidrigkeit bedarf es hingegen von seiner Seite keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhanges. Steht die Übertretung des Schutzgesetzes fest, so kann sich der Ersatzpflichtige von seiner Haftung nur dadurch befreien, dass er mangelndes Verschulden nachweist oder die Kausalität der Pflichtverletzung ernstlich zweifelhaft macht (1 Ob 127/04i, 1 Ob 14/03w, RIS-Justiz RS0027640, RS0022800 ua).Bei Verletzung eines Schutzgesetzes (Paragraph 1311, ABGB) hat der Geschädigte die Verletzung der Schutznorm und den Eintritt des Schadens und dessen Höhe zu beweisen. Wegen der Vermutung der Kausalität der Pflichtwidrigkeit bedarf es hingegen von seiner Seite keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhanges. Steht die Übertretung des Schutzgesetzes fest, so kann sich der Ersatzpflichtige von seiner Haftung nur dadurch befreien, dass er mangelndes Verschulden nachweist oder die Kausalität der Pflichtverletzung ernstlich zweifelhaft macht (1 Ob 127/04i, 1 Ob 14/03w, RIS-Justiz RS0027640, RS0022800 ua).
Ausgehend von den Feststellungen (und vom Vorbringen des Beklagten) ist hier zugrundezulegen, dass der Kläger seinen Befähigungsnachweis Robert R***** „zur Verfügung stellen" wollte, damit dieser den Gastgewerbebetrieb von der Mutter pachten und führen konnte. Laut Punkt VIII des vom Sohn des Beklagten vorbereiteten Gesellschaftsvertrages sollte der Kläger weder am Gewinn noch am Verlust noch an den stillen Reserven der Gesellschaft beteiligt sein. Der Sohn des Beklagten hatte mit dem Kläger nur insofern Kontakt, als dieser zur Vertragsunterfertigung erschien, ihm der Vertrag vorgelesen und ihm erklärt wurde, dass er persönlich haftender Gesellschafter werde. Der Beklagte selbst verweist nochmals in seiner Revision auf diese Rechtsbelehrung und vertritt die Ansicht, dass diese ordnungsgemäß und ausreichend sei und auch von einem Rechtsanwalt oder Notar keine andere Erklärung zu erwarten gewesen sei. Er negiert - worauf ihn schon das Berufungsgericht hingewiesen hat - seine Beweislast wie oben dargelegt. Er hat sein fehlendes Verschulden nachzuweisen oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft zu machen. Dies ist dem Beklagten nicht gelungen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Sohn des Beklagten die Bestimmungen über die Abgrenzung seiner beruflichen Befugnisse gegenüber jenen der Rechtsanwälte und Notare nicht bekannt gewesen waren oder zumindest nicht bekannt gewesen sein mussten. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Vertragsverfasser alle Parteien eines Vertrages umfassend beraten, auch wenn nur einer davon seine Dienste ausdrücklich erbittet oder in Anspruch nimmt (10 Ob 47/05t, 7 Ob 302/03t; RIS-Justiz RS0026419). Der Vertragsverfasser hat den Parteien eine vollständige Rechtsbelehrung zu erteilen und insbesondere auf Bedenken gegen ein beabsichtigtes Geschäft aufmerksam zu machen, bevor er den Vertrag für die Parteien verbindlich festlegt (RIS-Justiz RS0026419). Der Sohn des Beklagten hat zwar dem Kläger den vorbereiteten Vertragstext erläutert, ihn aber nicht über alle Möglichkeiten aufgeklärt, die es gibt, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Der Beklagte behauptete nicht einmal, dass sein Sohn den Kläger auf die Möglichkeit der Gründung einer GmbH aufmerksam gemacht habe, wodurch eine persönliche Haftung des Klägers hätte vermieden werden können, wenn er auch im Sinne des § 39 Abs 2 GewO entweder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehören oder mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sein hätte müssen. Es wurde auch nicht behauptet und bewiesen, dass der Beklagte den Kläger darüber informierte, dass bei einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach § 9 Abs 3 GewO entweder ein persönlich haftender Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb Beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt werden kann. Die Vor- und Nachteile der einen und der anderen Gesellschafsform wären aber mit dem Kläger zu erörtern und abzuwägen gewesen. Der Beklagte hat weiters nicht behauptet und bewiesen, dass er den Kläger ausdrücklich zumindest auf den Widerspruch hinwies, der sich schon aus Punkt VIII des Gesellschaftsvertrages (der Kläger ist [intern] am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nicht beteiligt) und der persönlichen Haftung als Gesellschafter nach außen ergibt. Das Wissen des Klienten, was der Begriff „persönliche Haftung" im Allgemeinen bedeutet, ersetzt die dargelegte umfassende Beratung nicht. Mag zwar die Gründung einer OEG einem Wunsch des Klägers entgegengekommen sein, so stand sie zum Wunsch, an Verlusten nicht beteiligt zu sein, in Widerspruch. Der Sohn des Beklagten hat über die Vor- und Nachteile der theoretisch möglichen Lösungen nicht aufgeklärt und auch keine Sorge für eine Absicherung einer eventuellen Haftung nach außen (etwa durch eine Pfandbestellung oder eine Bankgarantie) getragen. Der Beklagte hat keine Umstände bewiesen, aus denen geschlossen werden könnte, dem Kläger wären derartige Belehrungen auch von einem Rechtsanwalt oder Notar nicht erteilt worden und er hätte trotz dieser Belehrungen und in Kenntnis aller sonstigen Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung und Absicherung gegen drohende Haftungsfolgen dennoch den vom Sohn des Beklagten vorbereiteten Vertrag unterfertigt. Für die Behauptung, dass eine Absicherung der intern vereinbarten Haftungsfreiheit des Klägers nicht notwendig oder nicht möglich gewesen wäre, fehlt ebenfalls jeglicher Beweis. Da der Kläger die Verletzung eines Schutzgesetzes und den Eintritt des Schadens bewiesen hat, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass den Beklagten die Haftung für die geltend gemachten Schäden trifft. Der Beklagte konnte auch nicht beweisen, dass der Schaden der Höhe nach ohne Übertretung der Schutznorm in gleicher Weise eingetreten wäre, insbesondere, dass der Kläger sich auch im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung nicht um die wirtschaftlichen Belange des Betriebes gekümmert hätte.Ausgehend von den Feststellungen (und vom Vorbringen des Beklagten) ist hier zugrundezulegen, dass der Kläger seinen Befähigungsnachweis Robert R***** „zur Verfügung stellen" wollte, damit dieser den Gastgewerbebetrieb von der Mutter pachten und führen konnte. Laut Punkt römisch acht des vom Sohn des Beklagten vorbereiteten Gesellschaftsvertrages sollte der Kläger weder am Gewinn noch am Verlust noch an den stillen Reserven der Gesellschaft beteiligt sein. Der Sohn des Beklagten hatte mit dem Kläger nur insofern Kontakt, als dieser zur Vertragsunterfertigung erschien, ihm der Vertrag vorgelesen und ihm erklärt wurde, dass er persönlich haftender Gesellschafter werde. Der Beklagte selbst verweist nochmals in seiner Revision auf diese Rechtsbelehrung und vertritt die Ansicht, dass diese ordnungsgemäß und ausreichend sei und auch von einem Rechtsanwalt oder Notar keine andere Erklärung zu erwarten gewesen sei. Er negiert - worauf ihn schon das Berufungsgericht hingewiesen hat - seine Beweislast wie oben dargelegt. Er hat sein fehlendes Verschulden nachzuweisen oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft zu machen. Dies ist dem Beklagten nicht gelungen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Sohn des Beklagten die Bestimmungen über die Abgrenzung seiner beruflichen Befugnisse gegenüber jenen der Rechtsanwälte und Notare nicht bekannt gewesen waren oder zumindest nicht bekannt gewesen sein mussten. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Vertragsverfasser alle Parteien eines Vertrages umfassend beraten, auch wenn nur einer davon seine Dienste ausdrücklich erbittet oder in Anspruch nimmt (10 Ob 47/05t, 7 Ob 302/03t; RIS-Justiz RS0026419). Der Vertragsverfasser hat den Parteien eine vollständige Rechtsbelehrung zu erteilen und insbesondere auf Bedenken gegen ein beabsichtigtes Geschäft aufmerksam zu machen, bevor er den Vertrag für die Parteien verbindlich festlegt (RIS-Justiz RS0026419). Der Sohn des Beklagten hat zwar dem Kläger den vorbereiteten Vertragstext erläutert, ihn aber nicht über alle Möglichkeiten aufgeklärt, die es gibt, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Der Beklagte behauptete nicht einmal, dass sein Sohn den Kläger auf die Möglichkeit der Gründung einer GmbH aufmerksam gemacht habe, wodurch eine persönliche Haftung des Klägers hätte vermieden werden können, wenn er auch im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, GewO entweder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehören oder mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sein hätte müssen. Es wurde auch nicht behauptet und bewiesen, dass der Beklagte den Kläger darüber informierte, dass bei einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Paragraph 9, Absatz 3, GewO entweder ein persönlich haftender Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb Beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt werden kann. Die Vor- und Nachteile der einen und der anderen Gesellschafsform wären aber mit dem Kläger zu erörtern und abzuwägen gewesen. Der Beklagte hat weiters nicht behauptet und bewiesen, dass er den Kläger ausdrücklich zumindest auf den Widerspruch hinwies, der sich schon aus Punkt römisch acht des Gesellschaftsvertrages (der Kläger ist [intern] am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nicht beteiligt) und der persönlichen Haftung als Gesellschafter nach außen ergibt. Das Wissen des Klienten, was der Begriff „persönliche Haftung" im Allgemeinen bedeutet, ersetzt die dargelegte umfassende Beratung nicht. Mag zwar die Gründung einer OEG einem Wunsch des Klägers entgegengekommen sein, so stand sie zum Wunsch, an Verlusten nicht beteiligt zu sein, in Widerspruch. Der Sohn des Beklagten hat über die Vor- und Nachteile der theoretisch möglichen Lösungen nicht aufgeklärt und auch keine Sorge für eine Absicherung einer eventuellen Haftung nach außen (etwa durch eine Pfandbestellung oder eine Bankgarantie) getragen. Der Beklagte hat keine Umstände bewiesen, aus denen geschlossen werden könnte, dem Kläger wären derartige Belehrungen auch von einem Rechtsanwalt oder Notar nicht erteilt worden und er hätte trotz dieser Belehrungen und in Kenntnis aller sonstigen Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung und Absicherung gegen drohende Haftungsfolgen dennoch den vom Sohn des Beklagten vorbereiteten Vertrag unterfertigt. Für die Behauptung, dass eine Absicherung der intern vereinbarten Haftungsfreiheit des Klägers nicht notwendig oder nicht möglich gewesen wäre, fehlt ebenfalls jeglicher Beweis. Da der Kläger die Verletzung eines Schutzgesetzes und den Eintritt des Schadens bewiesen hat, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass den Beklagten die Haftung für die geltend gemachten Schäden trifft. Der Beklagte konnte auch nicht beweisen, dass der Schaden der Höhe nach ohne Übertretung der Schutznorm in gleicher Weise eingetreten wäre, insbesondere, dass der Kläger sich auch im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung nicht um die wirtschaftlichen Belange des Betriebes gekümmert hätte.
Im Übrigen war dem Sohn des Beklagten auf Grund der Vorgaben der Parteien bekannt, dass der Kläger nur seinen Befähigungsnachweis „zur Verfügung stellen" sollte, sich jedoch in keiner Weise um den Geschäftsbetrieb kümmern werde. Dieses, letztlich vom Vertragserrichter mangels weiterer Aufklärung akzeptierte Verhalten des Klägers kann ihm nun nicht als Mitverschulden angelastet werden. Es war daher der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.