Die Revision des Beklagten ist unzulässig. An den die Zulässigkeit der Revision bejahenden Ausspruch des Berufungsgerichtes ist das Revisionsgericht nicht gebunden (§ 508a ZPO).Die Revision des Beklagten ist unzulässig. An den die Zulässigkeit der Revision bejahenden Ausspruch des Berufungsgerichtes ist das Revisionsgericht nicht gebunden (Paragraph 508 a, ZPO).
Zu den Ausführungen des Beklagten zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit ist grundsätzlich zu bemerken, dass eine Aktenwidrigkeit nicht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und irgendeinem vorhandenen Beweismittel (hier: Parteienaussage des Beklagten), sondern ausschließlich in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks und dessen Wiedergabe durch das Berufungsgericht besteht. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann nämlich nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden. Außerdem muss die Aktenwidrigkeit für das Urteil von wesentlicher Bedeutung sein (MGA, ZPO15 § 503 E 111 ff mwN).Zu den Ausführungen des Beklagten zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit ist grundsätzlich zu bemerken, dass eine Aktenwidrigkeit nicht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und irgendeinem vorhandenen Beweismittel (hier: Parteienaussage des Beklagten), sondern ausschließlich in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks und dessen Wiedergabe durch das Berufungsgericht besteht. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann nämlich nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden. Außerdem muss die Aktenwidrigkeit für das Urteil von wesentlicher Bedeutung sein (MGA, ZPO15 Paragraph 503, E 111 ff mwN).
Soweit sich der Beklagte mit seinen Ausführungen gegen die Feststellung des Erstgerichtes wendet, er habe Rudolf W***** den Entwurf des Schuldscheins übergeben und darüber mit ihm und dem Kläger gesprochen, bekämpft er ebenso wie mit seinen weiteren Ausführungen, diese Vereinbarung sei nicht in seiner Kanzlei geschrieben worden und er habe diese Vereinbarung überhaupt nie gesehen, in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes. Im Übrigen stehen diese Ausführungen des Beklagten teilweise im Widerspruch zu seinem eigenen Prozessvorbringen, wonach er bzw sein Konzipient den Schuldschein verfasst habe (vgl auch die diesbezügliche Außerstreitstellung in der mündlichen Berufungsverhandlung). Dass Rudolf W***** allein den Schuldschein beim Notar beglaubigt unterschrieben habe und das Originaldokument vom Notar an Rudolf W***** ausgefolgt worden sei, wurde vom Erstgericht ohnedies festgestellt. Die Frage, ob diese Urkunde in der vorliegenden Form verbücherungsfähig gewesen sei, ist nicht entscheidungswesentlich.Soweit sich der Beklagte mit seinen Ausführungen gegen die Feststellung des Erstgerichtes wendet, er habe Rudolf W***** den Entwurf des Schuldscheins übergeben und darüber mit ihm und dem Kläger gesprochen, bekämpft er ebenso wie mit seinen weiteren Ausführungen, diese Vereinbarung sei nicht in seiner Kanzlei geschrieben worden und er habe diese Vereinbarung überhaupt nie gesehen, in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes. Im Übrigen stehen diese Ausführungen des Beklagten teilweise im Widerspruch zu seinem eigenen Prozessvorbringen, wonach er bzw sein Konzipient den Schuldschein verfasst habe vergleiche auch die diesbezügliche Außerstreitstellung in der mündlichen Berufungsverhandlung). Dass Rudolf W***** allein den Schuldschein beim Notar beglaubigt unterschrieben habe und das Originaldokument vom Notar an Rudolf W***** ausgefolgt worden sei, wurde vom Erstgericht ohnedies festgestellt. Die Frage, ob diese Urkunde in der vorliegenden Form verbücherungsfähig gewesen sei, ist nicht entscheidungswesentlich.
Auch mit den Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens versucht der Beklagte im Wesentlichen in unzulässiger Weise die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes zu bekämpfen, wonach der Schuldschein in seiner Kanzlei errichtet und sein Konzipient vom Kläger in einem Telefonat ausdrücklich gefragt wurde, ob die pfandrechtliche Sicherstellung des Darlehens bereits erfolgt sei. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird in den Revisionsausführungen des Beklagten jedenfalls nicht aufgezeigt.
Auch in den Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geht der Beklagte teilweise nicht vom festgestellten Sachverhalt bzw der in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgenommenen Außerstreitstellung aus, wenn er unterstellt, dass weder er noch sein Konzipient den Schuldschein verfasst habe. In der Formulierung eines Vertragstextes durch einen Rechtsanwalt oder einen für ihn als Erfüllungsgehilfen (§ 1313a ABGB) tätig gewordenen Rechtsanwaltsanwärter ist entgegen der Ansicht des Beklagten die Übernahme eines Geschäftes und nicht bloß die Erteilung eines aus Gefälligkeit erteilten Rates zu erblicken, zumal auch eine Unentgeltlichkeit der Errichtung des Schuldscheines nicht festgestellt werden konnte. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, dass Rechtsanwälte und Notare, wenn und insoweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig werden, die Interessen beider Teile wahrzunehmen haben, selbst wenn sie im Übrigen nur die Bevollmächtigten eines Teiles sind. Wer ein solches Geschäft übernimmt, tritt somit auch gegenüber dem Partner des Vertragsteiles, der seine Dienste ausdrücklich erbittet oder in Anspruch nimmt, in ein Verpflichtungsverhältnis, denn er erweckt durch seine Handlungsweise den Anschein und das Vertrauen, dass er bei der Ausführung des Geschäftes bedacht sein werde, beide Teile vor Nachteilen zu schützen und für ihre rechtliche Sicherheit zu sorgen. Belehrungs- und Aufklärungspflichten treffen den als Vertragserrichter einschreitenden Rechtsanwalt daher allen Vertragspartnern gegenüber (Harrer in Schwimann, ABGB2 § 1300 Rz 17; Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1299 Rz 18 jeweils mwN; RIS-Justiz RS0026380 uva). Allerdings darf die Pflicht zur Beratung und Belehrung nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0026349). Wie weit nun die Aufklärungs- und Belehrungspflicht jeweils reicht, hängt von den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles ab und bedeutet - wenn sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Rahmen dieser Rechtsprechung hält - keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0023549 [T16]; 7 Ob 302/03t; 8 Ob 174/01y; 4 Ob 184/01 ua).Auch in den Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geht der Beklagte teilweise nicht vom festgestellten Sachverhalt bzw der in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgenommenen Außerstreitstellung aus, wenn er unterstellt, dass weder er noch sein Konzipient den Schuldschein verfasst habe. In der Formulierung eines Vertragstextes durch einen Rechtsanwalt oder einen für ihn als Erfüllungsgehilfen (Paragraph 1313 a, ABGB) tätig gewordenen Rechtsanwaltsanwärter ist entgegen der Ansicht des Beklagten die Übernahme eines Geschäftes und nicht bloß die Erteilung eines aus Gefälligkeit erteilten Rates zu erblicken, zumal auch eine Unentgeltlichkeit der Errichtung des Schuldscheines nicht festgestellt werden konnte. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, dass Rechtsanwälte und Notare, wenn und insoweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig werden, die Interessen beider Teile wahrzunehmen haben, selbst wenn sie im Übrigen nur die Bevollmächtigten eines Teiles sind. Wer ein solches Geschäft übernimmt, tritt somit auch gegenüber dem Partner des Vertragsteiles, der seine Dienste ausdrücklich erbittet oder in Anspruch nimmt, in ein Verpflichtungsverhältnis, denn er erweckt durch seine Handlungsweise den Anschein und das Vertrauen, dass er bei der Ausführung des Geschäftes bedacht sein werde, beide Teile vor Nachteilen zu schützen und für ihre rechtliche Sicherheit zu sorgen. Belehrungs- und Aufklärungspflichten treffen den als Vertragserrichter einschreitenden Rechtsanwalt daher allen Vertragspartnern gegenüber (Harrer in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1300, Rz 17; Reischauer in Rummel, ABGB2 Paragraph 1299, Rz 18 jeweils mwN; RIS-Justiz RS0026380 uva). Allerdings darf die Pflicht zur Beratung und Belehrung nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0026349). Wie weit nun die Aufklärungs- und Belehrungspflicht jeweils reicht, hängt von den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles ab und bedeutet - wenn sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Rahmen dieser Rechtsprechung hält - keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0023549 [T16]; 7 Ob 302/03t; 8 Ob 174/01y; 4 Ob 184/01 ua).
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach der Beklagte aufgrund der vorliegenden konkreten Umstände die ihn gegenüber dem Kläger treffende Belehrungs- und Aufklärungspflichten schuldhaft verletzt habe, weil er mit den Vertragsparteien bei dem Gespräch anlässlich der Übergabe des in seiner Kanzlei verfassten Schuldscheines nicht erörtert habe, was es mit der in dieser Vereinbarung enthaltenen grundbücherlichen Sicherstellung auf sich habe, ob sie der Darlehensgeber wünsche oder nicht, und gegebenenfalls welche grundbuchsrechtlichen Formerfordernisse zu beachten seien und wer sich darum - insbesondere durch Verfassen und Einbringen des Grundbuchsgesuches unter Vorlage der Originalurkunde - kümmern soll, steht mit diesen in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen in Einklang. Soweit der Beklagte nunmehr sinngemäß geltend macht, er habe die Notwendigkeit einer solchen Aufklärung nicht für gegeben erachtet, weil es sich bei Rudolf W***** um einen Immobilienmakler und beim Kläger um einen erfahrenen Grundstückshändler handle, handelt es sich dabei um im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerungen. Es wäre dem Kläger zweifellos zugestanden, entgegen dem Vertragsinhalt von einer grundbücherlichen Sicherstellung des Darlehens abzusehen; dies hätte jedoch nach dem Gesagten einer vorangehenden entsprechenden Belehrung und Aufklärung bedurft (10 Ob 2063/96x). Die Beurteilung des Berufungsgerichtes ist aber vor allem auch deshalb nicht zu beanstanden, weil, wie ebenfalls bereits das Berufungsgericht aufgezeigt hat, der Konzipient des Beklagten auf die nach Vertragsunterfertigung erfolgte Anfrage des Klägers wegen der Verpfändung lediglich auf die noch nicht stattgefundene Verbücherung des Eigentumsrechtes für Rudolf W***** und auf ein abgewiesenes Grundbuchsgesuch verwiesen hat, anstatt den Kläger darauf hinzuweisen, dass er sich um die Verbücherung seines Pfandrechtes selbst zu kümmern habe, da er hiezu der Anwaltskanzlei des Beklagten keinen Auftrag erteilt habe, und eine Verbücherung auch deshalb nicht erfolgen könne, weil die Kanzlei des Beklagten nicht im Besitz der dafür benötigten Originalurkunde sei. Auch die Richtigkeit der weiteren Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, durch diesen Hinweis des Konzipienten auf das Verbücherungshindernis des noch nicht einverleibten Eigentumsrechtes des Rudolf W***** und auf ein abgewiesenes Grundbuchsgesuch sei der Kläger jedenfalls in dem Glauben belassen worden, der Konzipient als Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten sei ohnedies um die Verbücherung seines Pfandrechtes und um die Beseitigung der dem entgegenstehenden Hindernisse bemüht, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Hat daher das Berufungsgericht bei dieser Sachlage eine Sorgfaltsverletzung des beklagten Rechtsanwaltes bzw seines Konzipienten, für den der Beklagte nach § 1313a ABGB haftet, bejaht, kann darin keine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung erblickt werden. Der weiters zur Begründung der Haftung des Beklagten herangezogene Vorwurf, der Schuldschein weise überdies einen Fehler (Verwechslung von Darlehensgeber und Darlehensnehmer) auf, der eine Verbücherung verhindert hätte, ist daher nicht mehr entscheidungsrelevant.Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach der Beklagte aufgrund der vorliegenden konkreten Umstände die ihn gegenüber dem Kläger treffende Belehrungs- und Aufklärungspflichten schuldhaft verletzt habe, weil er mit den Vertragsparteien bei dem Gespräch anlässlich der Übergabe des in seiner Kanzlei verfassten Schuldscheines nicht erörtert habe, was es mit der in dieser Vereinbarung enthaltenen grundbücherlichen Sicherstellung auf sich habe, ob sie der Darlehensgeber wünsche oder nicht, und gegebenenfalls welche grundbuchsrechtlichen Formerfordernisse zu beachten seien und wer sich darum - insbesondere durch Verfassen und Einbringen des Grundbuchsgesuches unter Vorlage der Originalurkunde - kümmern soll, steht mit diesen in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen in Einklang. Soweit der Beklagte nunmehr sinngemäß geltend macht, er habe die Notwendigkeit einer solchen Aufklärung nicht für gegeben erachtet, weil es sich bei Rudolf W***** um einen Immobilienmakler und beim Kläger um einen erfahrenen Grundstückshändler handle, handelt es sich dabei um im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerungen. Es wäre dem Kläger zweifellos zugestanden, entgegen dem Vertragsinhalt von einer grundbücherlichen Sicherstellung des Darlehens abzusehen; dies hätte jedoch nach dem Gesagten einer vorangehenden entsprechenden Belehrung und Aufklärung bedurft (10 Ob 2063/96x). Die Beurteilung des Berufungsgerichtes ist aber vor allem auch deshalb nicht zu beanstanden, weil, wie ebenfalls bereits das Berufungsgericht aufgezeigt hat, der Konzipient des Beklagten auf die nach Vertragsunterfertigung erfolgte Anfrage des Klägers wegen der Verpfändung lediglich auf die noch nicht stattgefundene Verbücherung des Eigentumsrechtes für Rudolf W***** und auf ein abgewiesenes Grundbuchsgesuch verwiesen hat, anstatt den Kläger darauf hinzuweisen, dass er sich um die Verbücherung seines Pfandrechtes selbst zu kümmern habe, da er hiezu der Anwaltskanzlei des Beklagten keinen Auftrag erteilt habe, und eine Verbücherung auch deshalb nicht erfolgen könne, weil die Kanzlei des Beklagten nicht im Besitz der dafür benötigten Originalurkunde sei. Auch die Richtigkeit der weiteren Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, durch diesen Hinweis des Konzipienten auf das Verbücherungshindernis des noch nicht einverleibten Eigentumsrechtes des Rudolf W***** und auf ein abgewiesenes Grundbuchsgesuch sei der Kläger jedenfalls in dem Glauben belassen worden, der Konzipient als Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten sei ohnedies um die Verbücherung seines Pfandrechtes und um die Beseitigung der dem entgegenstehenden Hindernisse bemüht, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Hat daher das Berufungsgericht bei dieser Sachlage eine Sorgfaltsverletzung des beklagten Rechtsanwaltes bzw seines Konzipienten, für den der Beklagte nach Paragraph 1313 a, ABGB haftet, bejaht, kann darin keine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung erblickt werden. Der weiters zur Begründung der Haftung des Beklagten herangezogene Vorwurf, der Schuldschein weise überdies einen Fehler (Verwechslung von Darlehensgeber und Darlehensnehmer) auf, der eine Verbücherung verhindert hätte, ist daher nicht mehr entscheidungsrelevant.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen.