Die vom Beklagten erstattete Revisionsbeantwortung ist verspätet. Die Mitteilung des Revisionsgerichtes, daß ihm die Beantwortung der Revision freistehe, wurde diesem am 17.5.1996 zugestellt. Entgegen dem Wortlaut des § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO wurde die am 14.6.1996 (sohin am letzten Tag der vierwöchigen Notfrist des § 507 Abs 2 ZPO) zur Post gegebene Revisionsbeantwortung nicht beim Revisionsgericht, sondern beim Erstgericht eingebracht, wo sie am 17.6.1996 einlangte und von dort am 19.6.1996 an den Obersten Gerichtshof weitergeleitet wurde, bei dem sie erst am 24.6.1996 - also nach Fristablauf - eingelangt ist. Eine unrichtige Adressierung schließt aber die Anwendung des § 89 GOG aus; in einem solchen Fall ist die Frist vielmehr nur dann gewahrt, wenn ungeachtet der unrichtigen Adressierung der Schriftsatz noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt (EvBl 1995/90 mwN; 10 Ob 1525/96 uva). Der Schriftsatz war daher als verspätet zurückzuweisen. Damit hat der Beklagte auch dessen Kosten (endgültig und nicht vom sonstigen Verfahrensausgang abhängig) selbst zu tragen (§ 40 ZPO).Die vom Beklagten erstattete Revisionsbeantwortung ist verspätet. Die Mitteilung des Revisionsgerichtes, daß ihm die Beantwortung der Revision freistehe, wurde diesem am 17.5.1996 zugestellt. Entgegen dem Wortlaut des Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO wurde die am 14.6.1996 (sohin am letzten Tag der vierwöchigen Notfrist des Paragraph 507, Absatz 2, ZPO) zur Post gegebene Revisionsbeantwortung nicht beim Revisionsgericht, sondern beim Erstgericht eingebracht, wo sie am 17.6.1996 einlangte und von dort am 19.6.1996 an den Obersten Gerichtshof weitergeleitet wurde, bei dem sie erst am 24.6.1996 - also nach Fristablauf - eingelangt ist. Eine unrichtige Adressierung schließt aber die Anwendung des Paragraph 89, GOG aus; in einem solchen Fall ist die Frist vielmehr nur dann gewahrt, wenn ungeachtet der unrichtigen Adressierung der Schriftsatz noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt (EvBl 1995/90 mwN; 10 Ob 1525/96 uva). Der Schriftsatz war daher als verspätet zurückzuweisen. Damit hat der Beklagte auch dessen Kosten (endgültig und nicht vom sonstigen Verfahrensausgang abhängig) selbst zu tragen (Paragraph 40, ZPO).
Die Revision ist zulässig, da das Berufungsgericht die Frage der Haftung des beklagten Rechtsanwaltes und Vertragserrichters unrichtig gelöst hat und die Entscheidung damit von einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt. Es ist auch - im Sinne des jedem Abänderungsantrag als minus immanenten Aufhebungsantrages (Fasching IV 64 Anm 9; MGA ZPO14 E 12 zu § 467) - berechtigt.Die Revision ist zulässig, da das Berufungsgericht die Frage der Haftung des beklagten Rechtsanwaltes und Vertragserrichters unrichtig gelöst hat und die Entscheidung damit von einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt. Es ist auch - im Sinne des jedem Abänderungsantrag als minus immanenten Aufhebungsantrages (Fasching römisch vier 64 Anmerkung 9; MGA ZPO14 E 12 zu Paragraph 467,) - berechtigt.
1.) Vorauszuschicken ist zunächst, daß das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung teilweise in widersprüchlicher Weise von den - mangels Behandlung der Beweisrüge des Beklagten unveränderten - Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes abgewichen ist. Aus den Feststellungen in Seite 5 des Ersturteils (AS 79), wonach "Frau K*****" meinte, ihr Bruder habe das [nämlich die Aufnahme einer grundbücherlichen Sicherstellung des Restkaufpreises im Vertragsentwurf] wahrscheinlich vergessen und werde es nachholen", sowie weiters, daß "Frau K***** dem Kläger [beim Unterschriftentermin bei Notar Dr. L***** am 29.10.1986] dem Kläger zusicherte, daß das [nämlich abermals die als fehlend bemängelte vertragliche Vereinbarung über eine Sicherstellung] nachgereicht werde", ist die vom Berufungsgericht für seine rechtliche Argumentation gezogene Schlußfolgerung, "das Verhalten von Frau K***** während und nach der Vertragserrichtung weise zweifelsfrei in Richtung der fehlenden Bereitschaft zu einem solchen Einverständnis [einer grundbücherlichen Sicherstellung]" hin, logisch nicht nachvollziehbar.
2.) Der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß der Beklagte als Rechtsanwalt einseitig von der Käuferseite (Schwester und Schwager des Beklagten) des zu errichtenden Liegenschaftskaufvertrages - im Rahmen einer "unentgeltlichen Familienleistung" (AS 45) - ausgesucht und beigezogen worden war, womit der Kläger (als Verkäufer) grundsätzlich einverstanden war. Nach den maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes reduzierte sich dabei der persönliche und direkte Kontakt zwischen den nunmehrigen Streitteilen auf ein einziges, in Gegenwart der Käuferin K***** (damals noch S*****) geführtes Telefonat, bei dem allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung weder verlangt noch sonstwie angedeutet wurde. Lediglich im Zuge der direkt mit den Käufern (ohne unmittelbare Beiziehung des Beklagten) geführten Gespräche drang der Kläger stets auf eine von diesen als "selbstverständlich" akzeptierte Forderungssicherstellung.
Zwar hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zunächst zutreffend darauf hingewiesen, daß die vom Erstgericht als Feststellung gezogene Schlußfolgerung, wonach "davon auszugehen ist, daß der Beklagte von seiner Schwester erfuhr, daß der Kläger eine Sicherstellung wünschte", im Lichte seiner Prozeßbehauptungen zu bewerten ist, jedoch daran anknüpfend unrichtig argumentiert: Daß der Kläger weder eine solche Behauptung aufgestellt habe noch sonst aus dem Akteninhalt Anhaltspunkte (Beweisergebnisse) hiefür vorlägen, ist nämlich unrichtig. Der Kläger hat vielmehr bereits in Seite 3, zweiter Absatz, seines Klageschriftsatzes ON 1 ausdrücklich vorgebracht, daß der Beklagte "trotz Aufforderung durch den Kläger für eine Sicherstellung des Restkaufpreises nicht Sorge getragen habe". Ob dies im Rahmen einer persönlich (telefonisch oder sonstwie) geschehenen Kontaktnahme des Klägers oder über die Schwester des Beklagten als Vertragspartnerin und jene Person, die den Vertragsverfasser genannt und dem Kläger (vorrangig aus Kostenersparnisgründen) anempfohlen hatte, geschehen ist, muß insoweit irrelevant bleiben. Diese - vom Beklagten in seiner Berufung (Punkt 2.5) ausdrücklich bekämpfte, vom Berufungsgericht jedoch aus rechtlichen Erwägungen inhaltlich unbehandelt gelassene - Feststellung ist damit nicht einmal eine überschießende, da sie jedenfalls in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes fiel (MGA ZPO14 E 15 zu § 266; AnwBl 1988, 167, 4 Ob 1512/96). Trifft sie zu, so hatte der Beklagte aber den Kläger anschließend nicht bloß über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses aufzuklären, wenn sich dieser - so die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes - ausdrücklich (und nochmals) an ihn gewandt hätte; vielmehr hätte der Beklagte als mit der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung (nach eigener Diktion von beiden beauftragter) Vertragsverfasser von sich aus für die rechtliche und tatsächliche Sicherheit sorgen müssen, dh sich zu vergewissern gehabt, ob der Kläger als Verkäufer tatsächlich den Vertrag auch ohne die gewünschten Sicherstellungen akzeptieren werde oder nicht. Dies umsomehr, als ihm als Vertragsverfasser die Tatsache bekannt war, daß die Hälfte des vereinbarten Kaufpreises (also immerhin S 1,000.000,-- wertgesichert und teilweise auch zinsenmäßig valorisiert) in mehrjährigen Monatsraten zu entrichten war, und der überwiegende Teil des Gesamtkaufpreises überhaupt nur aus Fremdmitteln von seiner Schwester bzw deren Mann aufgebracht werden konnte.Zwar hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zunächst zutreffend darauf hingewiesen, daß die vom Erstgericht als Feststellung gezogene Schlußfolgerung, wonach "davon auszugehen ist, daß der Beklagte von seiner Schwester erfuhr, daß der Kläger eine Sicherstellung wünschte", im Lichte seiner Prozeßbehauptungen zu bewerten ist, jedoch daran anknüpfend unrichtig argumentiert: Daß der Kläger weder eine solche Behauptung aufgestellt habe noch sonst aus dem Akteninhalt Anhaltspunkte (Beweisergebnisse) hiefür vorlägen, ist nämlich unrichtig. Der Kläger hat vielmehr bereits in Seite 3, zweiter Absatz, seines Klageschriftsatzes ON 1 ausdrücklich vorgebracht, daß der Beklagte "trotz Aufforderung durch den Kläger für eine Sicherstellung des Restkaufpreises nicht Sorge getragen habe". Ob dies im Rahmen einer persönlich (telefonisch oder sonstwie) geschehenen Kontaktnahme des Klägers oder über die Schwester des Beklagten als Vertragspartnerin und jene Person, die den Vertragsverfasser genannt und dem Kläger (vorrangig aus Kostenersparnisgründen) anempfohlen hatte, geschehen ist, muß insoweit irrelevant bleiben. Diese - vom Beklagten in seiner Berufung (Punkt 2.5) ausdrücklich bekämpfte, vom Berufungsgericht jedoch aus rechtlichen Erwägungen inhaltlich unbehandelt gelassene - Feststellung ist damit nicht einmal eine überschießende, da sie jedenfalls in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes fiel (MGA ZPO14 E 15 zu Paragraph 266,; AnwBl 1988, 167, 4 Ob 1512/96). Trifft sie zu, so hatte der Beklagte aber den Kläger anschließend nicht bloß über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses aufzuklären, wenn sich dieser - so die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes - ausdrücklich (und nochmals) an ihn gewandt hätte; vielmehr hätte der Beklagte als mit der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung (nach eigener Diktion von beiden beauftragter) Vertragsverfasser von sich aus für die rechtliche und tatsächliche Sicherheit sorgen müssen, dh sich zu vergewissern gehabt, ob der Kläger als Verkäufer tatsächlich den Vertrag auch ohne die gewünschten Sicherstellungen akzeptieren werde oder nicht. Dies umsomehr, als ihm als Vertragsverfasser die Tatsache bekannt war, daß die Hälfte des vereinbarten Kaufpreises (also immerhin S 1,000.000,-- wertgesichert und teilweise auch zinsenmäßig valorisiert) in mehrjährigen Monatsraten zu entrichten war, und der überwiegende Teil des Gesamtkaufpreises überhaupt nur aus Fremdmitteln von seiner Schwester bzw deren Mann aufgebracht werden konnte.
Schon aus der Diktion des Vertrages kann daher der Argumentation des Beklagten, es habe sich hiebei bloß um ein unverbindliches "Muster" im Rahmen einer "unentgeltlichen Familienleistung" gehandelt, nicht gefolgt werden. Wenn aber ein Rechtsanwalt - wie hier - bei der Errichtung und Abwicklung eines solchen Vertrages für beide Vertragspartner tätig wird, hat er auch die Interessen beider Teile wahrzunehmen, selbst wenn er im übrigen nur der Bevollmächtigte eines Teiles ist (NZ 1970, 104, NZ 1971, 76, SZ 43/221). Ein berufsmäßiger Vertragsverfasser und Parteienvertreter muß in der Regel auch mit der Möglichkeit einer ungünstigen Entwicklung der Wirtschaftslage des anderen Vertragspartners rechnen und seine Tätigkeit in Wahrung der beiderseitigen Parteiinteressen darauf abstellen (6 Ob 593/87, 9 Ob 1737/91). Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Beklagte allenfalls schon damals (er vertrat jedenfalls von Anfang an die Käufer als Verpflichtete im Zwangsversteigerungsverfahren) über die finanziellen Schwierigkeiten der Käufer informiert war.
3.) In Übereinstimmung mit dem Erstgericht erachtet der erkennende Senat einen Sorgfaltsverstoß des beklagten Anwaltes sohin darin, daß er bei der gegebenen Sach- und Rechtslage dem Kläger weder eine (ausdrückliche) Aufklärung darüber zuteil werden ließ, daß es schon auf Grund der zur Leistungserfüllung der Käufer erforderlichen Fremdfinanzierung in Verbindung mit der sich über viele Jahre erstreckenden Ratenvereinbarung bezüglich des Kaufpreisrestes einer grundbücherlichen Sicherstellung dieses Kaufpreisanteiles durchaus bedürfe, noch daß er - sollte er über seine Schwester von diesem ausdrücklichen Wunsch des Verkäufers tatsächlich Kenntnis erlangt haben - diesem auch sogleich nachkam und entsprach. Insoweit durfte der Kläger, selbst wenn der Beklagte nur der Bevollmächtigte des anderen Vetragsteiles war, darauf vertrauen, daß dieser jedenfalls in sorgfältiger Wahrung auch seiner Interessen unparteiisch (also nicht bloß einseitig zugunsten seiner Verwandten) agieren werde (vgl NZ 1987, 284 = WBl 1987, 243 sowie 6 Ob 593/87), dies umsomehr, als er nach den Feststellungen des Erstgerichtes dem Kläger anläßlich des Kontakttelefonates sogar ausdrücklich abriet, jemand anderen zu konsultieren, welche Tatsachenfeststellung allerdings in der Berufung ebenfalls bekämpft wurde. Als juristischer Laie konnte und durfte der Kläger mit Recht annehmen, daß er bezüglich seines Rechtsgeschäftes mit den Angehörigen des Beklagten, welches über deren Wunsch statt von dem dem Kläger vertrauten Notar über die Kanzlei des seine Dienste am Telefon anbietenden Beklagten abgewickelt werden sollte, in einer Weise auch beraten werde, die ihn vor Schäden bewahrt. Wie wenig sorgsam der Beklagte indes bei Erfüllung dieses Auftrages vorging, zeigt sich schon darin, daß sowohl der Kaufgegenstand als auch die bücherliche Aufsandungserklärung korrigiert und einem Nachtrag zum Kaufvertrag zugeführt werden mußten (siehe Beilage A). Sicherlich stand es dem Kläger zu, von einer Sicherstellung des Restkaufpreises auf der Liegenschaft abzusehen; dies hätte jedoch nach dem Gesagten einer vorangehenden entsprechenden Belehrung und Beratung bedurft. Lediglich wenn der Kläger nach einer solchen auf das ihm zustehende Recht einer Besicherung ausdrücklich verzichtet hätte, könnte er gegenüber dem Beklagten nicht den Vorwurf erheben, er habe seine Interessen nicht wahrgenommen. Davon ist hier jedoch schon auf Grund der (vom Beklagten in seiner Berufung unbekämpft gelassenen) Feststellung, daß er dann den Kaufvertrag überhaupt nicht abgeschlossen bzw unterfertigt hätte (S 5 unten des Ersturteils = AS 79), ohnedies nicht auszugehen.3.) In Übereinstimmung mit dem Erstgericht erachtet der erkennende Senat einen Sorgfaltsverstoß des beklagten Anwaltes sohin darin, daß er bei der gegebenen Sach- und Rechtslage dem Kläger weder eine (ausdrückliche) Aufklärung darüber zuteil werden ließ, daß es schon auf Grund der zur Leistungserfüllung der Käufer erforderlichen Fremdfinanzierung in Verbindung mit der sich über viele Jahre erstreckenden Ratenvereinbarung bezüglich des Kaufpreisrestes einer grundbücherlichen Sicherstellung dieses Kaufpreisanteiles durchaus bedürfe, noch daß er - sollte er über seine Schwester von diesem ausdrücklichen Wunsch des Verkäufers tatsächlich Kenntnis erlangt haben - diesem auch sogleich nachkam und entsprach. Insoweit durfte der Kläger, selbst wenn der Beklagte nur der Bevollmächtigte des anderen Vetragsteiles war, darauf vertrauen, daß dieser jedenfalls in sorgfältiger Wahrung auch seiner Interessen unparteiisch (also nicht bloß einseitig zugunsten seiner Verwandten) agieren werde vergleiche NZ 1987, 284 = WBl 1987, 243 sowie 6 Ob 593/87), dies umsomehr, als er nach den Feststellungen des Erstgerichtes dem Kläger anläßlich des Kontakttelefonates sogar ausdrücklich abriet, jemand anderen zu konsultieren, welche Tatsachenfeststellung allerdings in der Berufung ebenfalls bekämpft wurde. Als juristischer Laie konnte und durfte der Kläger mit Recht annehmen, daß er bezüglich seines Rechtsgeschäftes mit den Angehörigen des Beklagten, welches über deren Wunsch statt von dem dem Kläger vertrauten Notar über die Kanzlei des seine Dienste am Telefon anbietenden Beklagten abgewickelt werden sollte, in einer Weise auch beraten werde, die ihn vor Schäden bewahrt. Wie wenig sorgsam der Beklagte indes bei Erfüllung dieses Auftrages vorging, zeigt sich schon darin, daß sowohl der Kaufgegenstand als auch die bücherliche Aufsandungserklärung korrigiert und einem Nachtrag zum Kaufvertrag zugeführt werden mußten (siehe Beilage A). Sicherlich stand es dem Kläger zu, von einer Sicherstellung des Restkaufpreises auf der Liegenschaft abzusehen; dies hätte jedoch nach dem Gesagten einer vorangehenden entsprechenden Belehrung und Beratung bedurft. Lediglich wenn der Kläger nach einer solchen auf das ihm zustehende Recht einer Besicherung ausdrücklich verzichtet hätte, könnte er gegenüber dem Beklagten nicht den Vorwurf erheben, er habe seine Interessen nicht wahrgenommen. Davon ist hier jedoch schon auf Grund der (vom Beklagten in seiner Berufung unbekämpft gelassenen) Feststellung, daß er dann den Kaufvertrag überhaupt nicht abgeschlossen bzw unterfertigt hätte (S 5 unten des Ersturteils = AS 79), ohnedies nicht auszugehen.
4.) Da die Geschäftsbesorgungsleistung des Beklagten damit mangelhaft und fehlerbehaftet war, so ist er hiefür auch gemäß §§ 1009, 1010, 1012, 1299 ABGB zum Schadenersatz verpflichtet (7 Ob 612/93 mwN). Hierin ist auch keine Überspannung des nach § 1299 ABGB geforderten Sorgfaltsmaßstabes zu erblicken. Daß dieser Sorgfaltsverstoß für den vom Kläger behaupteten Schadenseintritt auch kausal war (wofür grundsätzlich den Kläger die Beweislast träfe: vgl jüngst 1 Ob 2029/96f ebenfalls im Zusammenhang mit einem Schadensfall aus unvollständiger anwaltlicher Beratung), ist - ausgehend von den insoweit ebenfalls vom Beklagten gänzlich unbekämpft gelassenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes - nicht weiter zu bezweifeln. Schon in der Entscheidung 7 Ob 77/55 hatte der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß es "allgemein üblich ist, daß der Kaufpreis, der in Raten abzustatten ist, auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt wird, ... um den Verkäufer vor Schaden zu bewahren". Daß den Beklagten die Haftung nach § 1299 ABGB nur bei grober Fahrlässigkeit träfe, wie in der letzten Streitverhandlung eingewendet, entbehrt jeder Rechtsgrundlage.4.) Da die Geschäftsbesorgungsleistung des Beklagten damit mangelhaft und fehlerbehaftet war, so ist er hiefür auch gemäß Paragraphen 1009, 1010, 1012, 1299, ABGB zum Schadenersatz verpflichtet (7 Ob 612/93 mwN). Hierin ist auch keine Überspannung des nach Paragraph 1299, ABGB geforderten Sorgfaltsmaßstabes zu erblicken. Daß dieser Sorgfaltsverstoß für den vom Kläger behaupteten Schadenseintritt auch kausal war (wofür grundsätzlich den Kläger die Beweislast träfe: vergleiche jüngst 1 Ob 2029/96f ebenfalls im Zusammenhang mit einem Schadensfall aus unvollständiger anwaltlicher Beratung), ist - ausgehend von den insoweit ebenfalls vom Beklagten gänzlich unbekämpft gelassenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes - nicht weiter zu bezweifeln. Schon in der Entscheidung 7 Ob 77/55 hatte der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß es "allgemein üblich ist, daß der Kaufpreis, der in Raten abzustatten ist, auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt wird, ... um den Verkäufer vor Schaden zu bewahren". Daß den Beklagten die Haftung nach Paragraph 1299, ABGB nur bei grober Fahrlässigkeit träfe, wie in der letzten Streitverhandlung eingewendet, entbehrt jeder Rechtsgrundlage.
5.) Auch für eine sonstige "Culpakompensation" oder "Schadensminderungsverletzung" durch den Kläger liegen (jedenfalls nach derzeitiger Aktenlage) keine Anhaltspunkte vor. Daß sich der Kläger auf die Aussage seiner Vertragspartnerin, die vertragliche grundbuchsmäßige Absicherung werde "nachgeholt", verlassen hat, ohne diese noch besonders beim Beklagten direkt einzufordern, kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen; handelte es sich bei seiner Vertragspartnerin doch immerhin um die Schwester des Genannten, welche auch die Kontaktnahme hergestellt hatte, sodaß er als juristischer Laie durchaus davon ausgehen konnte, daß sie auch diesen von ihm stets als unverzichtbar erklärten Punkt im Sinne der getroffenen Absprachen abredegemäß weiterleiten werde. Dies gilt sowohl für den Zeitpunkt des erhaltenen Vertragsentwurfes als auch der Unterfertigung beim Notar bezüglich der dort urgierten und ausdrücklich versprochenen Zusatzvereinbarung. Insoweit kann sich der Beklagte somit nicht auf sein unentgeltliches und bloß einseitiges Mandat zur Schwester berufen.
6.) Da sich das Berufungsgericht - geleitet von der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht - mit der im Berufungsschriftsatz des Beklagten enthaltenen ausführlichen Beweisrüge nicht auseinandergesetzt hat, ist eine Abänderung im Sinne einer (vom Revisionswerber beantragten) Wiederherstellung des erstinstanzlichen Zwischenurteils dem Obersten Gerichtshof nicht möglich. Vielmehr war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung nach Befassung und Behandlung der Beweisrüge aufzutragen. Bei der neuerlichen rechtlichen Beurteilung wird hiebei auf die vorstehenden Ausführungen des erkennenden Senates gemäß § 511 Abs 1 ZPO Bedacht zu nehmen sein.6.) Da sich das Berufungsgericht - geleitet von der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht - mit der im Berufungsschriftsatz des Beklagten enthaltenen ausführlichen Beweisrüge nicht auseinandergesetzt hat, ist eine Abänderung im Sinne einer (vom Revisionswerber beantragten) Wiederherstellung des erstinstanzlichen Zwischenurteils dem Obersten Gerichtshof nicht möglich. Vielmehr war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung nach Befassung und Behandlung der Beweisrüge aufzutragen. Bei der neuerlichen rechtlichen Beurteilung wird hiebei auf die vorstehenden Ausführungen des erkennenden Senates gemäß Paragraph 511, Absatz eins, ZPO Bedacht zu nehmen sein.
6.) Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens ist im § 52 ZPO begründet.6.) Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens ist im Paragraph 52, ZPO begründet.