Entscheidungsgründe:
Mit Vertrag vom 13.März 1986 kaufte der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, Anteile einer Liegenschaft, mit welchen das Wohnungseigentum an einer näher bezeichneten Wohnung verbunden sein sollte, um den Preis von 1,8 Mio S. Diesen Kaufvertrag hatte der Beklagte verfaßt.
Mit Schreiben vom 24.April 1986 forderte der Beklagte den Kläger auf, die vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern vorgeschriebene Grunderwerbssteuer im Betrag von S 144.000,-- zu bezahlen. Der Kläger überwies diesen Betrag am 28.Mai 1986. Auch das vom Beklagten für die Vertragserrichtung in Rechnung gestellte Honorar von S 57.445,-- beglich der Kläger. Die Wohnung wurde von ihm aus- und umgebaut, eingerichtet und auch bewohnt. Zeitweilig wurde sie vermietet. Nachdem der Verkäufer den Kaufvertrag bei der Grundverkehrsbehörde angezeigt hatte, wurde diesem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt, was dessen Rückabwicklung zur Folge hatte.
Der Kläger begehrte die Verurteilung des Beklagten zum Ersatz des insgesamt mit S 446.148,20 s.A. bezifferten Schadens, weil ihn dieser über die Risken des Vertrags nicht ausreichend aufgeklärt habe. Der Beklagte habe zwar erklärt, der bücherliche Eigentumserwerb sei für Ausländer angesichts der Grundverkehrsbeschränkungen schwierig, er habe aber dennoch vorgeschlagen, den Kaufvertrag zu errichten und dem Finanzamt anzuzeigen. Die Vorlage an die Grundverkehrsbehörde habe er für „derzeit nicht sinnvoll“ erachtet, weil mit einer Genehmigung nicht zu rechnen sei; dem Kläger könne aber „außerbücherliches Eigentum“ verschafft werden. Insbesondere habe es der Beklagte unterlassen, den Kläger über sämtliche Schwierigkeiten und Gefahren sowie dessen rechtliche Stellung nach Unterfertigung des Vertrags aufzuklären. Er hafte daher für alle aus dem Abschluß des Vertrags, insbesondere auch aus dessen Rückabwicklung entstandenen Schäden. Im einzelnen fordere er den Ersatz folgender Schäden:
1. Die Wohnungseinrichtung sei speziell für die Eigentumswohnung angeschafft worden und könne anderweitig nicht mehr verwendet werden; unter Bedachtnahme auf den Abzug neu für alt und den Umstand, daß Gegenstände teilweise doch verkäuflich sein könnten, seien 50 % des Neuwerts, also S 134.000,--, zu veranschlagen.
2. Der Kläger habe im Zuge der Rückabwicklung des Kaufvertrags Käufer für die Wohnung gesucht; an Inseratskosten seien ihm S 6.148,-- aufgelaufen.
3. Für die Schätzung der Liegenschaft und der vom Kläger getätigten Aufwendungen seien Gutachtenskosten im Betrage von S 9.366,-- aufgelaufen.
4. Einem Rechtsanwalt habe er für dessen Bemühungen um die Rückzahlung der Grunderwerbssteuer ein Honorar von S 20.000,-- bezahlt.
5. Für die Bemühungen eines anderen Rechtsanwalts bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags habe er ein Honorar von S 139.189,20 begleichen müssen.
6. Das dem Beklagten für die Errichtung des Kaufvertrags bezahlte Honorar von S 57.445,-- sei eine rückzahlbare Nichtschuld.
7. Der Kläger habe schließlich einen Zinsenschaden von S 80.000,-- erlitten, weil er die noch nicht fällig gewesene Grunderwerbssteuer über Aufforderung durch den Beklagten bereits am 28.Mai 1986 bezahlt habe, die Rückerstattung des Betrags von S 144.000,-- aber erst am 29.Dezember 1994 erfolgt sei.
Der Beklagte wendete insbesondere ein, der Verkäufer habe mit dem Kläger über den Kauf schon vor Inanspruchnahme der anwaltlichen Tätigkeit des Beklagten Einigkeit erzielt. Die Vertragsteile hätten gewußt, daß es wegen der Verbücherung des Vertrags Schwierigkeiten geben werde, auf die sie auch aufmerksam gemacht worden seien. Sie seien davon ausgegangen, daß eine Erleichterung der Grundverkehrsbeschränkungen eintreten werde, weshalb man zunächst nur das wirtschaftliche Ergebnis des Kaufvertrags habe herbeiführen wollen. Dies sei auch im Vertrag zum Ausdruck gekommen. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kaufvertrag der Grundverkehrsbehörde vorzulegen. Eine solche Vorlage hätten die Vertragsteile zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigt. Der Kläger habe das mit dem Kaufvertrag verbundene Risiko bewußt in Kauf genommen. Aufgrund von Streitigkeiten zwischen den Ehegattinnen der Vertragsteile sei der Vertrag vom Verkäufer bei der Grundverkehrsbehörde schließlich doch angezeigt worden, um die vertraglichen Beziehungen mit dem Kläger zu beenden. Der Kläger habe die Rückabwicklung provoziert und den Schaden daher selbst zu tragen; zumindest aber falle ihm ein erhebliches Mitverschulden zur Last. Der Kläger habe im Wege der Rückabwicklung 4,5 Mio S erhalten, also keinen Schaden erlitten; er sei im Gegenteil bereichert. Die Bezahlung der Grunderwerbssteuer sei zu Recht erfolgt. Der Wert der Einrichtungsgegenstände sei nach wie vor zur Gänze erhalten geblieben. In Ansehung der nicht entfernbaren Investitionen sei dem Kläger eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht vorzuwerfen, weil er sich diese hätte ablösen lassen müssen. Ganz allgemein sei dem eingetretenen Schaden die Nutzung der Wohnung durch den Kläger im Weg der Vorteilsanrechnung gegenüberzustellen. Das Honorar für die Rückabwicklungsbemühungen sei überhöht.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von S 251.796,60 samt 4 % Zinsen seit 11.Februar 1994 und wies das Mehrbegehren von S 194.351,60 samt 4 % Zinsen seit 23.September 1992 sowie von 4 % aus S 251.796,60 für die Zeit vom 23.September 1992 bis 10.Februar 1994 ab.
Es stellte - über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus - noch fest, die Vertragsteile seien sich über den Erwerb der Wohnung einig geworden, noch ehe sie den Beklagten mit der Errichtung des Kaufvertrags beauftragt hätten. Sie hätten gewußt, daß es für einen deutschen Staatsangehörigen beim Erwerb einer solchen Wohnung Probleme gebe. Es sei auch erörtert worden, daß der Kläger als deutscher Staatsangehöriger „keine Möglichkeit“ habe, „ins Grundbuch zu kommen“. Über die Konsequenzen daraus sei nicht „großartig geredet“ worden, vielmehr habe man besprochen, daß die Ehegattin des Klägers versuchen werde, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen, um danach grundbücherliche Eigentümerin zu werden. Es sei im Beisein des Beklagten darüber gesprochen worden, daß es für den Kläger ein Risiko bedeute, wenn er nicht grundbücherlicher Eigentümer sei. Über das Ausmaß dieses Risikos, insbesondere was dem Kläger tatsächlich „blühen“ könne, sei aber nicht ausführlich gesprochen worden, der Beklagte habe den Kläger hierüber nicht belehrt. Es sei dem Kläger „zu keiner Zeit klar“ gewesen, daß er, sei alles bezahlt, zwar „Eigentümer“ sei, aber eine bücherliche Eintragung auf lange Zeit nicht in Frage komme. Der Beklagte habe dem Kläger in Aussicht gestellt, daß die grundbücherliche Eintragung „irgendwann“ erfolgen könne; dem Kläger sei es gleichgültig gewesen, ob die Eintragung in fünf oder in zehn Jahren erfolgen werde. Der Kläger habe gewußt, daß der Kaufvertrag nicht der Gesetzeslage entspreche, er sei aber über die daraus resultierenden Folgen nicht in aller Schärfe informiert gewesen. Im Vertrag sei festgehalten, daß der Verkäufer einverstanden sei, wenn der Käufer die grundbücherliche Durchführung des Vertrags verzögere und daher der Verkäufer selbst auf „einen unbestimmten Zeitraum“ nach außen hin noch bücherlicher Eigentümer bleibe. Zwischen den Streitteilen sei vereinbart gewesen, daß der Vertrag der Grundverkehrsbehörde erst vorgelegt werde, bis die grundbücherliche Durchführung statthaft sein werde. Der Beklagte habe den Kläger zur Zahlung der Grunderwerbssteuer mit dem Bemerken aufgefordert, die Vorschreibung entspreche dem Gesetz und gehe in Ordnung. Am 28.August 1991 habe der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt beim Finanzamt die Rückzahlung der Grunderwerbssteuer beantragt, dieser Antrag sei indes mit dem Hinweis darauf, daß der seinerzeitige Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei, abgewiesen worden. Für seine Tätigkeit habe dieser Rechtsanwalt ein Honorar von S 20.000,-- verlangt und erhalten. Infolge der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung sei dem Kläger klar gewesen, daß er die Wohnung nicht weiter behalten könne. Er habe allerdings nach wie vor die Auffassung vertreten, Eigentümer der Wohnung zu sein und diese selbst verkaufen zu können. Zu diesem Zweck habe er von Mai bis Oktober 1991 entsprechende Inserate in verschiedenen Zeitungen schalten lassen, wofür ihm Kosten im Betrag von S 6.148,-- entstanden seien. Zur Rückabwicklung des Kaufvertrags (und eines weiteren, über eine zweite Wohnung abgeschlossenen Vertrags) habe sich der Kläger anwaltlicher Hilfe bedient und dafür S 139.189,20 an Honorar bezahlt. Im Rahmen der Rückabwicklung sei ein Sachverständiger mit der Schätzung baulicher Investitionen und der Einrichtung in den Wohnungen des Klägers beauftragt gewesen. Die Hälfte der Kosten dieses Gutachtens, nämlich S 9.366,--, habe der Kläger bezahlt. Der Kläger habe für die Wohnung Einrichtungsgegenstände im Gesamtwert von S 268.592,40 angeschafft. Im Zeitpunkt der Rückabwicklung des Kaufvertrags hätten sich diese Gegenstände in sehr gepflegtem Zustand befunden. Sie seien allesamt nach Maß angefertigt worden und anderswo nicht verwendbar. Die Einrichtung sei im Zuge der Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht abgenützt worden. Der Kläger könne die Einrichtung nicht verwenden. Am 29.Dezember 1994 sei dem Kläger die Grunderwerbssteuer zurücküberwiesen worden. In der Zeit vom 1.Juni 1986 bis 31.Dezember 1994 habe er einen Kontokorrentkredit im Ausmaß von zumindest DM 20.500,-- in Anspruch genommen, der im Durchschnitt mit 10 % jährlich verzinst worden sei. Mit Schreiben vom 20.Dezember 1993 habe er vom Beklagten den Betrag von S 536.918,20 eingefordert. Es könne nicht festgestellt werden, wann der Beklagte dieses Schreiben erhalten habe; am 10.Februar 1994 habe er die Forderung abgelehnt. Es sei nicht feststellbar, daß der Kläger den vom Beklagten verfaßten Kaufvertrag auch bei Belehrung über alle drohenden Konsequenzen abgeschlossen hätte.
Rechtlich meinte das Erstgericht, der vom Beklagten errichtete Kaufvertrag sei von Anfang an nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz (TGVG) nichtig gewesen sei. Rechtsanwälte, die Klienten zum Abschluß unerlaubter Umgehungsgeschäfte rieten und am Zustandekommen von entsprechenden (nichtigen) Verträgen mitwirkten, hätten für die von ihnen erbrachten Leistungen keinen Entgeltanspruch. Deshalb habe der Beklagte das erhaltene Honorar zur Gänze zurückzuzahlen. Er hafte aber auch für die dem Kläger entstandenen Schäden, weil er seine Mitwirkung am Vertragswerk hätte ablehnen müssen. Jedenfalls habe er die ihm obliegende Pflicht zur Belehrung dahin, daß der Vertrag gegen zwingendes Recht verstoße, verletzt. Er hätte den Kläger über die Konsequenzen der Rückabwicklung und über den Umstand, daß er die Wohnung nicht selbst verkaufen könne, belehren müssen. Es stehe nicht fest, daß der Kläger auch bei umfassender Belehrung durch den Beklagten den Kaufvertrag dennoch geschlossen hätte; die Beweislast dafür treffe den Beklagten. Dem Kläger sei ein Mitverschulden von 50 % anzulasten, weil er gewußt habe, daß er ein verbotenes Rechtsgeschäft abschließe. Deshalb sei dem Kläger nur der Ersatz der Hälfte des von ihm geltend gemachten Schadens zuzuerkennen. Dieser setze sich aus den frustrierten Aufwendungen für die Einrichtung im gemäß § 273 ZPO festgesetzten Betrag von S 134.000,--, den Kosten für das Sachverständigengutachten von S 9.366,--, den Anwaltshonoraren von S 20.000,-- bzw. S 139.189,20, den Inseratskosten von S 6.148,-- und dem Zinsenschaden im Ausmaß von S 80.000,-- zusammen, so daß der Beklagte dem Kläger angesichts dessen Mitverschuldens in Höhe von S 194.351,60 Ersatz zu leisten habe. Verzugszinsen könnten erst ab 11.Februar 1994 zuerkannt werden, weil nicht feststehe, wann dem Beklagten das Forderungsschreiben zugegangen sei.Rechtlich meinte das Erstgericht, der vom Beklagten errichtete Kaufvertrag sei von Anfang an nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz (TGVG) nichtig gewesen sei. Rechtsanwälte, die Klienten zum Abschluß unerlaubter Umgehungsgeschäfte rieten und am Zustandekommen von entsprechenden (nichtigen) Verträgen mitwirkten, hätten für die von ihnen erbrachten Leistungen keinen Entgeltanspruch. Deshalb habe der Beklagte das erhaltene Honorar zur Gänze zurückzuzahlen. Er hafte aber auch für die dem Kläger entstandenen Schäden, weil er seine Mitwirkung am Vertragswerk hätte ablehnen müssen. Jedenfalls habe er die ihm obliegende Pflicht zur Belehrung dahin, daß der Vertrag gegen zwingendes Recht verstoße, verletzt. Er hätte den Kläger über die Konsequenzen der Rückabwicklung und über den Umstand, daß er die Wohnung nicht selbst verkaufen könne, belehren müssen. Es stehe nicht fest, daß der Kläger auch bei umfassender Belehrung durch den Beklagten den Kaufvertrag dennoch geschlossen hätte; die Beweislast dafür treffe den Beklagten. Dem Kläger sei ein Mitverschulden von 50 % anzulasten, weil er gewußt habe, daß er ein verbotenes Rechtsgeschäft abschließe. Deshalb sei dem Kläger nur der Ersatz der Hälfte des von ihm geltend gemachten Schadens zuzuerkennen. Dieser setze sich aus den frustrierten Aufwendungen für die Einrichtung im gemäß Paragraph 273, ZPO festgesetzten Betrag von S 134.000,--, den Kosten für das Sachverständigengutachten von S 9.366,--, den Anwaltshonoraren von S 20.000,-- bzw. S 139.189,20, den Inseratskosten von S 6.148,-- und dem Zinsenschaden im Ausmaß von S 80.000,-- zusammen, so daß der Beklagte dem Kläger angesichts dessen Mitverschuldens in Höhe von S 194.351,60 Ersatz zu leisten habe. Verzugszinsen könnten erst ab 11.Februar 1994 zuerkannt werden, weil nicht feststehe, wann dem Beklagten das Forderungsschreiben zugegangen sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Klagebegehren lediglich mit S 57.445,--samt 4 % Zinsen seit 24.Dezember 1993 statt und wies das Mehrbegehren von S 388.703,20 samt 4 % Zinsen seit 23.September 1992 und 4 % Zinsen aus S 57.445,-- vom 23.September 1992 bis 23.Dezember 1993 ab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es führte aus, der Berufung des Klägers sei nur soweit Folge zu geben, als ihm Verzugszinsen bereits ab 24.Dezember 1993 zuzuerkennen seien, weil nach der Lebenserfahrung und unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Postlaufs davon ausgegangen werden könne, daß dem Beklagten das Schreiben des Klagevertreters, mit dem die Klagsforderung fälliggestellt worden sei, spätestens am 23.Dezember 1993 zugegangen sei.
Bei Erledigung des Rechtsmittels des Beklagten ging das Berufungsgericht davon aus, daß bei Vertragserrichtung eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrags nicht zu erreichen gewesen wäre. Das sei allen Beteiligten klar gewesen. Der Beklagte habe seine Sorgfaltspflicht als Rechtsanwalt verletzt, hätte er den Kläger doch darauf hinweisen müssen, daß er sich mit dem Kaufvertrag in die völlige Abhängigkeit vom Verkäufer begebe. Er hafte aber nicht für die diesem im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des nichtigen Vertrags entstandenen Schäden, weil der Kläger dafür beweispflichtig sei, daß er bei entsprechender Belehrung durch den Beklagten den Vertrag nicht geschlossen hätte. Wohl genügte dafür der Beweis des ersten Anscheins, der Kläger habe aber nicht einmal behauptet, er hätte bei entsprechender Belehrung den Vertrag nicht geschlossen. Nach den Beweisergebnissen und den erstinstanzlichen Feststellungen bestehe auch nicht der erste Anschein eines solchen hypothetischen Entschlusses des Klägers. Es lägen angesichts der Tatsache, daß er trotz Kenntnis davon, er gehe damit ein verbotenes Rechtsgeschäft ein, den Vertrag abgeschlossen habe, keine überwiegenden Gründe für die Annahme, der Vertragsabschluß und dessen daraus entstandener Schaden seien durch die mangelhafte Belehrung des Beklagten herbeigeführt worden. Vielmehr sei anzunehmen, daß der Kläger den Vertrag auch geschlossen hätte, wäre er vom Beklagten ordnungsgemäß belehrt worden. Dem Beklagten sei somit jedenfalls der Erschütterungsbeweis gelungen, weil er einen anderen Tatsachenzusammenhang gleich wahrscheinlich gemacht bzw eine andere ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit des Geschehensablaufs aufgezeigt habe, so daß der Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Belehrungspflicht durch den Beklagten und dem im Vermögen des Klägers eingetretenen Schaden zu verneinen sei. Deshalb sei das Schadenersatzbegehren nicht berechtigt. Dem Kläger sei lediglich das Honorar zurückzuerstatten, weil der Beklagte im Zuge der Vertragsverfassung an einem unerlaubten Umgehungsgeschäft mitgewirkt habe.